Fristen von GKV in freiwillige GKV

  • Hallo!
    Ich bin 49 Jahre alt , freiberuflich tätig und privat krankenversichert.
    Innerhalb der nächsten Jahre- ich habe ja Zeit bis ich 54 Jahre alt bin- möchte ich von der PKV in die GKV wechseln, aber irgendwie meine Freiberuflichkeit erhalten.
    Lt. Infos muß ich mich erstmal anstellen lassen, um überhaupt in eine GKV zu kommen (bin dann sicher unter der BMG). Danach würde ich eben gerne wieder meinen Status in Freiberuflichkeit ändern, aber möchte in der GKV bleiben, die ich dann als freiwillige GKV weiterführen möchte.
    Gibt es Fristen, wie lange ich als Angestellte arbeiten muß,um dann in der Versicherung als Freiwilliges Mitgleid weiter versichert werden zu können?
    Vielen Dank für eine Antwort!
    Kathinka

  • Hallo Kathinka,



    es kommt vor allem darauf an, wie Sie die Übergänge Freiberuflichkeit/Arbeitslosigkeit/Angestelltenverhältnis strukturieren. Das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz enthielt auch eine Neuregelung zum Krankenversicherungsschutz während einer durch die Arbeitsagentur bei Arbeitslosigkeit festgesetzten Sperrzeit (Regelung gilt ab 01.08.2017).


    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung setzte bei Leistungsbeziehern nach dem SGB III den Bezug von Arbeitslosengeld voraus. Das bedeutet, der Arbeitslose musste die Leistung – konkret das Arbeitslosengeld – auch tatsächlich erhalten. Ab 01.08.2017 besteht Krankenversicherungspflicht während der gesamten Sperrzeit. Das „Einschieben“ einer Arbeitslosigkeit – vorausgesetzt es ist möglich – kann daher ein Weg zur Erlangung der Versicherungspflicht in der GKV sein.



    Hier gibt es demnach einige Wechselgestaltungen.



    Zu den Fragen rund um die freiberufliche Selbstständigkeit und Abgrenzung zwischen hauptberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit und anderer Erwerbstätigkeit empfehle ich die Lektüre


    der Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit des GKV-Spitzenverbandes



    https://www.tk.de/centaurus/se…uflich-Selbststaendig.pdf



    und für allgemeine Fragen



    den Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Bundesministerium für Gesundheit


    https://www.bundesregierung.de…blob=publicationFile&v=41



    Sollten für einen Wechsel von der PKV in die GKV vor allem finanzielle Gründe vorliegen, so empfehle ich die finanziellen Wirkungen des Wechsels mit einer privaten Finanzplanung zu überprüfen oder prüfen zu lassen. Warum? Das
    lesen Sie bitte hier:



    Rückkehr in die GKV (Thread 296).



    Viel Glück!



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).

  • Herr Gamper,


    Voraussetzung ist, wie Sie korrekt sagen, der Bezug von ALG I gemäß SGB III.


    Nun überlegen wir uns die Wahrscheinlichkeit, dass der Fragesteller Anspruch auf ALG I hat!


    Das ist relativ unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen! Insoweit sollte man die Frage stellen, ob die Freiberuflichkeit schon mehr als 24 Monate andauert bzw. wann zuletzt sv-pflichtige Beschäftigung vorgelegen hat bzw. ob sich der Fragesteller ggf. in der Arbeitslosenversicherung pflichtig gemacht hatte?

  • Innerhalb der nächsten Jahre- ich habe ja Zeit bis ich 54 Jahre alt bin- möchte ich von der PKV in die GKV wechseln, aber irgendwie meine Freiberuflichkeit erhalten.

    Das ist von vielen Voraussetzungen abhängig und bedarf einer intensiven individuellen Prüfung.

    Zitat von kathinka

    Lt. Infos muß ich mich erstmal anstellen lassen, um überhaupt in eine GKV zu kommen (bin dann sicher unter der BMG). Danach würde ich eben gerne wieder meinen Status in Freiberuflichkeit ändern, aber möchte in der GKV bleiben, die ich dann als freiwillige GKV weiterführen möchte.


    Unter der JAEG-KV (Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung - nicht BBG Beitragsbemessungsgrenze und nicht BMG) muss das Einkommen liegen, weil sonst tritt keine Versicherungspflicht ein!





    Zitat von Kathinka

    Gibt es Fristen, wie lange ich als Angestellte arbeiten muß,um dann in der Versicherung als Freiwilliges Mitgleid weiter versichert werden zu können?


    Ja, auch das ist zu beachten.


    P.S.: 55 ist zwar eine Ausschlussgrenze, aber keine Grundsätzliche. auch das wäre zu prüfen!

  • Sehr geehrter Herr Müller,


    das gibt die Fallbeschreibung alles nicht her. Und natürlich kann man aus einer freiberuflichen Tätigkeit eine Arbeitslosigkeit gestalten. Wie ich sagte, gibt es aber auch andere Gestaltungsmöglichkeiten. Alles andere ist Spekulation und keine Wahrscheinlichkeitsrechnung. Das dürfte selbst Ihnen als selbsternannten Experten für GKV-Fragen klar sein.


    Warum stellen Sie eigentlich die Fragen. Es geht doch um die Mit-Foristin Kathinka.


    Mit besten Grüßen

  • Herr Gamper,


    das gibt die Fallbeschreibung sehr wohl her - mit hoher Wahrscheinlichkeit!


    Aber ich bin ja nur ein SELBSTERNANNTER .... wann hören sie eigentlich endlich auf hier im Forum sich ständig an mir abzuarbeiten? Ich finde Ihr Verhalten mir gegenüber - vom ersten Tag an - mehr als befremdlich! Ich bin entsetzt, dass Ihnen die Administratoren noch nicht Einhalt geboten haben!


    Ansonsten habe ich der Fragestellerin gesondert geantwortet und vor Ihren üblichen "Beleerungen" gewarnt!


    Ich würde sie bitten sich meiner - i.d.R. berechtigten sachlichen und fachlichen Kritik einmal selbstkritisch zu stellen und Ihre Anfeindungen mir gegenüber - SELBSTERNANNT - bitte zu unterlassen!

  • Guten Abend, die Herren,
    Vielen Dank schon mal für die Anregungen und Diskussionen.
    Es geht bei mir in keinster Weise darum, ersteinmal arbeitslos zu werden, da ich mit festen Kunden in der Gesundheitsbranche arbeite und mir keinen längeren Ausfall erlauben kann. Außerdem habe ich seit 20 Jahren in keine Arbeitslosenversicherung eingezahlt.Ich bin 20 Jahre lang freiberuflich und seitdem in der PKV, habe aber auf Grund einer Falschberatung vor 4 Jahren die PKV gewechselt, so dass ich im Rentenalter nicht in die Standardversicherung der PKV kommen kann und somit keinen geringeren Beitrag zahlen kann.
    Ja, es geht natürlich um die hohen Beiträge in der Rente bei der PKV- ich zahle jetzt bereits über 600€- einen geringeren Beitrag habe ich bereits prüfen lassen,ein Tarifwechsel sagt mir bei der PKV aber leider nicht zu- ich würde mich verschlechtern.Aber darum geht es nicht.Da ich keine Mieteinnahmen etc. habe, komme ich als Rentnerin besser mit der freiwilligen GKV weg, als mit der PKV.
    Aber da muß ich eben erstmal ohne große Unterbrechnung der Arbeitszeit "reinkommen"...Meine jetzige Praxisbesitzein würde mich anstellen und danach wieder freiberuflich tätig werden lassen. Ich möchte auch nicht in einer Praxis angestellt werden und in der anderen freiberuflich arbeiten, da ich in einem kleinen Ort arbeite und es ein großes Konkurrenzdenken gibt. So habe ich einfach daran gedacht, mich für drei Monate anstellen zu lassen, dann bei der GKV anzufragen, ob sie mich freiwillig versichern würden, wenn ich wieder freiberuflich arbeiten möchte, meinen Status als Freiberufler bei der Rentenversicherung wiedererlangen, um und dann eben bis zur Rente in dem Arbeitsverhältnis zu bleiben.
    Und deshalb meine Frage: reichen ca. drei Monate in der GKV als Angestellte, um dann als Freiwilliges Mitglied weiter versichert zu werden, oder gibt es dort "gesetzliche" Grenzen/Fristen einzuhalten?
    Danke für Ihre Hilfe!
    Kathinka

  • Hallo Kathinka,



    danke für die weiteren hilfreichen Hinweise. Wenn ich es richtig verstanden habe, wollen Sie für eine bestimmte Zeit die freiberufliche Tätigkeit unterbrechen (durch ein Angestelltenverhältnis) und dann wieder (in der gleichen Praxis) freiberuflich tätig werden.



    Drei Empfehlungen:


    1.) Wichtig ist, im ersten Schritt in die Krankenversicherungspflicht zu kommen.


    2.) Übergang Pflichtversicherung in freiwillige Versicherung: Zu Vorversicherungszeiten gilt grundsätzlich § 9 SGB (http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/9.html)



    http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_f070.php



    jedoch: Diese Regelungen zur so genannten Vorversicherungszeit bestehen zwar noch immer. Sie spielen jedoch praktisch kaum noch eine Rolle. Denn seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung am 1. August 2013 gibt eine neue "obligatorische Anschlussversicherung". Geregelt ist sie in Paragraf 188 Absatz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Danach beginnt nach Beendigung der Versicherungspflicht oder nach dem Ende einer Familienversicherung in der GKV automatisch eine freiwillige gesetzliche Versicherung. Ob Vorversicherungszeiten erfüllt wurden, spielt dabei keine Rolle mehr.



    https://dejure.org/gesetze/SGB_V/188.html



    3.) Praktisch würde ich aber empfehlen, mit mehreren Krankenkassen frühzeitig (also in der Pflichtversicherungszeit) Kontakt aufzunehmen und den Übergang Pflichtversicherung in freiwillige Versicherung mit diesen abzustimmen. Bevorzugen Sie diese Krankenkasse, die Ihnen den Übergang ohne Probleme ermöglicht.



    Ein letzter Hinweis: Bitte berücksichtigen, dass Sie – im Falle des Vorhandenseins von kapitalbildenden Lebensversicherungen (u.a.) mit dem Übergang PKV in freiwillige GKV das Steuerregime wechseln. Beispielsweise müssen Sie dann auf den Auszahlungsbetrag in aller Regel Krankenversicherungsbeiträge zahlen.



    Zu Herrn Müller: Dieser hat Ihnen sicherlich per Konservation Leistungen gegen Vergütungen offeriert. Die oben genannten Hinweise sind aus meiner Sicht „Second-Hand-Informationen“, die ein vernünftiger Berater (wissen muss und) m.E. nicht getrennt von der Erbringung von höherwertigen Leistungen verkaufen sollte. Wenn mich jemand anruft und danach fragt, gebe ich diese Auskünfte ohne die Berechnung einer Vergütung.



    Viel Glück!



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).



    Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt.Insofern ist meine Antwort hier auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).



    Mit besten Grüßen

  • Zu Herrn Müller: Dieser hat Ihnen sicherlich per Konservation Leistungen gegen Vergütungen offeriert. Die oben genannten Hinweise sind aus meiner Sicht „Second-Hand-Informationen“, die ein vernünftiger Berater (wissen muss und) m.E. nicht getrennt von der Erbringung von höherwertigen Leistungen verkaufen sollte. Wenn mich jemand anruft und danach fragt, gebe ich diese Auskünfte ohne die Berechnung einer Vergütung.


    Wo habe ich das getan?


    Ihre hinweise sind tatsächlich Second-Hand-Informationen.

  • Aber da muß ich eben erstmal ohne große Unterbrechnung der Arbeitszeit "reinkommen"...Meine jetzige Praxisbesitzein würde mich anstellen und danach wieder freiberuflich tätig werden lassen. Ich möchte auch nicht in einer Praxis angestellt werden und in der anderen freiberuflich arbeiten,

    Das wird lustig enden, was Sie da so vor haben .... und nein ich äußere mich zu diesem Fall nicht weiter öffentlich!


    Das geht so in die Hose, wie sie und Ihre Praxisbesitzerin sich das nicht vorstellen können.







    Zitat von Kathinka

    Und deshalb meine Frage: reichen ca. drei Monate in der GKV als Angestellte, um dann als Freiwilliges Mitglied weiter versichert zu werden, oder gibt es dort "gesetzliche" Grenzen/Fristen einzuhalten?

    In Ihrem und diesem speziellen Fall eher NEIN!

  • Zitat von Gamper

    Übergang Pflichtversicherung in freiwillige Versicherung: Zu Vorversicherungszeiten gilt grundsätzlich § 9 SGB

    Nein, das ist falsch. Es gilt grundsätzlich § 188 abs. 4 SGB V und die Ausnahmen sind andere fälle, als der hier genannte!





    Zitat von Gamper

    mit mehreren Krankenkassen frühzeitig (also in der Pflichtversicherungszeit) Kontakt aufzunehmen und den Übergang Pflichtversicherung in freiwillige Versicherung mit diesen abzustimmen. Bevorzugen Sie diese Krankenkasse, die Ihnen den Übergang ohne Probleme ermöglicht.

    Mal davon abgesehen, dass die Krankenkassen nicht dazu beraten, wie Sie in die GKV zurück kommen oder wenn nur in generellen Aussagen, aber nicht als individuelle Problemlösung, sind die Entscheidungen der Krankenkassen immer gieich, weil die Fälle geprüft werden.










    Zitat von Gamper

    Ein letzter Hinweis: Bitte berücksichtigen, dass Sie – im Falle des Vorhandenseins von kapitalbildenden Lebensversicherungen (u.a.) mit dem Übergang PKV in freiwillige GKV das Steuerregime wechseln. Beispielsweise müssen Sie dann auf den Auszahlungsbetrag in aller Regel Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

    1. die Definition Steuerregime kommt aus dem Bereich der Doppelbesteuerung, die ich hier aber nicht erkennen kann!


    2. das Steueregime ändert sich hier auch nicht!Der Status der GKV Mitgliedschaft (pflichtig oder freiwillig) wäre zu beachten!


    3. der Auszahlungsbetrag einer privaten Kapitallebensversicherung wird von der GKV nicht verbeitragt! Auch nicht bei freiwillig Versicherten! Die Verbeitragung betrifft betriebliche Versorgungen oder private "Kapital"-RENTENversicherungen. Die betriebliche Versorgungen übrigens IMMER. Die Rentenleistung einer Rentenversicherung nur freiwillige Mitglieder.


    4. in über 90% der Fälle, die wir betreuen und begleiten - der Älteste GKV-Rückkehrer war übrigens deutlich über 80, der Zweitälteste 78 - und beiden wurde jahrelang von der GKV gesagt, dass es keine Möglichkeit gibt - spielt die Frage der Beitragszahlung aus der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 240 SGB V keine Rolle!


    P.S.: Second-Hand-Informationen??!! Herr Gamper hören Sie bitte auf über Leistungen von Wettbewerbern zu schwadronierten, die Sie nicht einmal im Ansatz beurteilen oder bewerten können!

    • Offizieller Beitrag

    Sehr geehrte Damen und Herren,
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    Wir wünschen Ihnen weiterhin gute und sachliche Diskussionen.


    Wir bitten alle Beteiligte diesen Hinweis wahrzunehmen. Sollten persönliche Querelen Oberhand gewinnen und der Thread die sachliche Ebene mehr als verlassen, wird dieser Thread geschlossen. Dies geschieht zum Wohl aller Forenmitglieder, denn Diskussionen sollten für alle User nachvollziehbar bleiben und das Interesse wecken, sich mit einem Thema auseinanderzusetzen.


    Mit besten Grüßen


    FT-Moderation

  • Guten Tag,
    Puh, hier gehts ja gut zur Sache! ;(
    So ganz verstehe ich es nicht, warum das alles in die Hose gehen sollte?
    Auf alle Fälle gilt es, sich weitere Infos zu holen und gegebenfalls mit KV´s zu sprechen. Vielen Dank für die Diskussion, ich habe wenigstens Denkanstöße bekommen.
    Freundliche Grüße
    Kathinka

  • Was kann alles passieren (in die Hose gehen, wie ich salopp formulierte!)?


    1. sie überstehen die Fragebogen Party der GKV nicht, wenn die GKV weiß, dass Sie ein Gewerbe oder hier besser einen freien Beruf ausüben!


    2. die Freiberuflichkeit wird als Hauptberufliche Selbstständigkeit bewertet und sie sind SV-frei in der AN-Tätigkeit, zumindest KV-frei!


    3. der Fall wird falsch dargestellt und deswegen wird später die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes festgestellt:


    §§ 40 ff SGB X


    https://dejure.org/gesetze/SGB_X/40.html


    Insbesondere 44/45 SGB X


    Dann begrüßen wir sie ggf. im Basistarif, wenn das erst mehr als 12 Monate später passiert!

  • Hallo,
    Danke, dass Sie sich mit meinem Problem so intensiv auseinandersetzen!
    Zu 1.:
    Ich bin zur Zeit Freiberuflich tätig und privat versichert. Innerhalb der nächsten Jahre möchte ich mich aber zu 100% anstellen lassen.Jedoch nicht für den Rest meiner Arbeitszeit, sondern nur für eine gewisse Zeit.Dann möchte ich wieder in die Freiberuflichkeit wechseln und habe ja dann die Möglichkeit bezüglich der KV entweder wieder privat versichert zu werden- was sich in meinem Fall nicht lohnt, wegen Alter und Vorerkrankungen- oder bei der dann bestehenden KV mich als freiwilliges Mitglied zu melden. Da ist eben die Frage, wie lange ich als ordentlich Angestellte arbeiten muß, um mich eben ummelden zu können.
    Zu 2.
    Ich bin, wenn ich in die GKV wechseln möchte, zu 100% angestellt. Die Freiberuflichkeit gibt s zu der Zeit nicht mehr.Erst wenn ich wieder Freiberuflich tätig werde, möchte ich eben, wie erwähnt, in die freiwillige KV gehen.
    Zu 3.
    Ich möchte mich ja im Vorhinein genau erkundigen, wie ich den Wechsel genau gestalten könnte, damit eben genau der Fall der Basisversicherung NICHT stattfindet.


    Auf alle Fälle habe ich jetzt mal den beiden größten KK gemailt, wie dort die Fristen sind und ob meine Ideen so umgesetzt werden können, wie ich es mir "einfach so " denke. Bin gespannt auf die Antworten.


    Mit freundlichen Grüßen
    Kathinka

  • Wenn sie das vernünftig umgesetzt bekommen wollen mit einem vernünftigen rechtssicheren Konzept, dann sollten sie jemanden damit beauftragen, der sich damit auskennt, es kann und es beruflich auch macht!


    Aber warten sie mal die Antworten der Krankenkassen ab. Das wird sicher sehr lustig, denn die beraten in diesem Punkt nicht! die beurteilen einen konkreten Fall und äußern sich höchstens allgemein und pauschal.Und vor allem denken die nicht vor und weisen Sie darauf hin, was sie vermeiden sollten und müssen!


    Warten wir ab!


    P.S.: das ist wie mit Auskünften eines Finanzamt - allgemein gültig, aber im individuellen Fall nicht wirklich rechtsverbindlich, sondern es gilt immer das Prüfungsergebnis im einzelnen Fall!


    P.P.S.: da sie konstruieren wollen, sollten sie sehr sehr vorsichtig sein und die Mails an die GKV könnten eigentlich schon ein Fahler gewesen sein - je nachdem, was sie wie fragen!

  • Hallo Kathinka,



    hier einmal ein Artikel, der eines der Ausschlusskriterien von der PKV zur GKV näher erläutert:


    https://www.stb-web.de/news/article.php/id/6399 und die Aussage von Herrn "VersSulting" untermauert.



    Die Aussage von Herrn Gamper (Zitat: ... Diese Regelungen zur so genannten Vorversicherungszeit bestehen zwar noch immer. Sie spielen jedoch praktisch kaum noch eine Rolle. Denn seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung am 1. August 2013 gibt eine neue "obligatorische Anschlussversicherung". Geregelt ist sie in Paragraf 188 Absatz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Danach beginnt nach Beendigung der Versicherungspflicht oder nach dem Ende einer Familienversicherung in der GKV automatisch eine freiwillige gesetzliche Versicherung. Ob Vorversicherungszeiten erfüllt wurden, spielt dabei keine Rolle mehr.), ist leider so nicht richtig, da dies den Abs. 2 von § 188 SGB V unterlaufen würde - und das hat der Gesetzgeber (trotz positiver Gesetzesauslegung) so nicht beabsichtigt! Vielmehr geht es im Abs. 4, des § 188 SGB V, um die Tatsache, dass der Versicherte die Möglichkeit erhält, binnen 14 Tagen aus der GKV auszusteigen - was aber von Ihnen, als Fragestellerin, am Thema vorbei geht - denn Sie wollen ja wieder zurück in die GKV! Somit ist abschließend zu sagen, das Herr Gamper mit einer weiter oben getroffenen Aussage (Zitat: "... Zu Vorversicherungszeiten gilt grundsätzlich § 9 SGB") völlig richtig liegt, da dieser Gesetzestext, unmissverständlich, über die Einhaltung der Vorversicherungszeit, in der GKV, zu verstehen ist. Und dieser Absatz (Abs. 1 vom § 9 SGB V) kennt keinen Ermessensspielraum!



    Hier noch ein Link aus diesen oben genannten Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (KVBeitrSchG), welches am 15. Juli 2013 erlassen worden, und am 01. August 2013 in Kraft getreten ist: http://www.buzer.de/gesetz/10789/index.htm



    Ich hoffe, dass ich Ihnen etwas weiterhelfen konnte und auch etwas streitschlichtend auf meine Vorredner einwirken konnte - Sie haben beide bei gewissen Punkten recht - oder auch Recht! ;)



    Mit freundlichem Gruß



    Steven-O

  • Guten Abend, ich muss Ihnen widersprechen sehr geehrter Steven-O


    Die Vorversicherungszeiten gemäß § 9 SGB V sind ausgehebelt!


    [2] Der von der neuen Regelung betroffene Personenkreis ist mit dem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erste Alternative SGB V identisch. Auf das Erfordernis einer Vorversicherungszeit sowie auf eine schriftliche Beitrittserklärung innerhalb der dreimonatigen Anzeigefrist wird bei der Anschlussversicherung in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V allerdings verzichtet. Der Verzicht auf die Vorversicherungszeit gilt nicht nur für Versicherte, die ohne die obligatorische Anschlussversicherung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliegen würden, sondern generell für alle Personen, die aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden. Unter der neuen Rechtslage bedarf es im Recht der freiwilligen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann einer Prüfung der Vorversicherungszeit, wenn es sich um die Sachverhalte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB V (Stichwort: Neugeborene) oder um die Berücksichtigung des zwischen- und überstaatlichen Rechts handelt.


    Grundsätzliche Hinweise zurUmsetzung der obligatorischenAnschlussversicherungnach § 188 Abs. 4 SGB Vvom 17. Juni 2014


    II.2 Bedeutung der Vorversicherungszeit im Recht der freiwilligen Krankenversicherung
    Im Anwendungsbereich des § 188 Abs. 4 SGB V wird – anders als bei der Anwendung des § 9SGB V - auf die Erfüllung einer Vorversicherungszeit in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. aSGB V verzichtet. Der Verzicht auf die Vorversicherungszeit gilt hierbei nicht nur für Versicherte,die ohne die obligatorische Anschlussversicherung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
    Nr. 13 SGB V unterliegen würden, sondern generell für alle Personen, die aus der Versicherungs-pflicht oder Familienversicherung ausscheiden.
    Für Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-grenze nach § 6 Abs. 4 SGB V zum Jahreswechsel endet, ist die bisherige – die Erfüllung einerVorversicherungszeit voraussetzende - Regelung des § 190 Abs. 3 SGB V aufgehoben worden.Dieser Personenkreis unterliegt den allgemeinen Bedingungen des § 188 Abs. 4 SGB V, was denWegfall des Erfordernisses einer Vorversicherungszeit bedeutet. Im Falle eines unterjährigen Ein-tritts der Versicherungsfreiheit (z. B. beim Arbeitgeberwechsel) gilt die gleiche Rechtslage.






    https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/abschlussversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/Grundsätze%20Hinweise%20vom%2017.06.2014.pdf


    Der verlinkte Artikel ist nicht schlecht, aber eben auch nicht wirklich richtig - zum Beispiel bei dem Thema Befreiung irrt die Autorin völlig - vergl. Urteil BSG vom 25. Mai 2011 - B 12 KR 9/09 R.


    Beispiel: Arbeitnehmerin Frau Schulze ist seit acht Jahren privat krankenversichert, weil ihr Gehalt seither die Jahresentgeltgrenzen übersteigt. Aufgrund der Geburt von Zwillingen und der von ihr übernommenen Familienarbeit ist sie ab 2014 nur noch an 2 Tagen in Teilzeit angestellt tätig und unterschreitet die Jahresentgeltgrenzen. Grundsätzlich ist sie gesetzlich krankenversichert; da sie aber die private Krankenversicherung fortführen möchte, lässt sie sich, was nach § 8 SGB V möglich ist, von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien. Diese Entscheidung führt dazu, dass sie zukünftig nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann, selbst wenn sie die Jahresentgeltgrenzen unterschreitet (sog. absolute gesetzliche Versicherungsfreiheit).


    Das Beispiel ist so nicht richtig.

  • Guten Tag!
    Vielen Dank für Ihre Nachrichten. Mittlerweile habe ich einfach einmal eine Anfrage an die größten GKK gemacht und es wurde sehr interessant. Die nach ihren eigenen Angaben größte Kasse sagte, ich bräuchte dort nur 1 Tag gesetzlich versichert zu sein, um dann in die freiwillige KK wechseln zu können. Die nächstgrößere sagte, ich müsse 1 Jahr in der GKV sein, um wechseln zu können und die dritte wollte es lieber in einem persönlichen Gespräch mit mir sagen.
    Ein Glück habe ich noch ca. 3 Jahre vor mir und dann gehe ich bei allen vorbei, lasse mich beraten und mir gegebenfalls alles schriftlich geben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Kathinka