Nutzungsersatz vs. Ansprüche der Bank

  • Das Darlehen wurde widerrufen, der Widerruf zurückgewiesen. Der eingeschaltete Fachanwalt hält die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft. Jetzt steht die Entscheidung an, Klage einzureichen oder die ganze Sache zu vergessen. Könnte es im Klageverfahren sein, dass die zu beklagende Bank eine deutlich geringere Gewinnmarge (ca. 0.7 %) als die üblichen 2,5 % über Baisiszinssatz darlegen kann und sich daraus ein Anspruch der Bank ergibt, der größer ist als der mögliche Nutzungsersatz, den ich fordern könnte ? Oder anders gefragt: wie groß ist das Risiko, dass sich solche eine m.E etwas merkwürdige Situation ergibt ?
    Das Darlehen wurde nach 10jähriger Laufzeit gekündigt, alle Zahlungen wurden nach Widerruf unter Vorbehalt bis zum Ende korrekt geleistet.

  • Hallo muensterlaender,


    wenn es sich bei dem beschriebenen Sachverhalt um ein (Immobiliar)Verbraucherdarlehen handeln, orientieren sich Berechnungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung üblicherweise nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes („BGH“) vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15).


    Hiernach schuldet der Darlehensnehmer der Darlehensgeberin (1) die Rückzahlung des an den Darlehensnehmer ausgezahlten Nettokreditbetrages ohne Rücksicht auf bereits erfolgte Tilgungen und (2) die Verzinsung auf Basis der vertraglichen Vergütungsregelung bis zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs. Allerdings kann auf Grundlage des § 346 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB der Verbraucher bzw. Darlehensnehmer den Nachweis führen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Ansprüche auf die Zahlung von Bearbeitungsentgelten, Disagio oder ähnliche Entgelten bestehen hingegen für die Darlehensgeberin üblicherweise nicht.


    In einem Rückgewährschuldverhältnis erhält der Darlehensnehmer wiederum von der Darlehensgeberin (3) die Erstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten einschließlich Sondertilgungen und (4) die auf diese Zahlungen seit ihrem Empfang gezogenen Nutzungen bzw. Nutzungsentschädigung.


    Entspricht der Betrag der vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungsraten einschließlich Sondertilgungen dem Nettokreditbetrag plus vertragliche Verzinsung bleibt in der Differenz die Nutzungsentschädigung für den Darlehensnehmer.


    Illustriert an einem Beispiel:


    (1) Nettokreditbetrag von EUR 100.000,00 plus (2) vertragliche Verzinsung von EUR 20.000,00 minus (3) Zins- und Tilgungsleistungen von EUR 120.000,00 minus (4) Nutzungsentschädigung von EUR 8.000,00 = Differenzbetrag in Höhe von EUR 8.000,00


    Zur konkreten Frage:


    Mir sind einige Urteile bekannt, wo die Bank gezogene Nutzungen erfolgreich vorgetragen hat, die unter den pauschalen Nutzungen von 2,50% über dem Basiszinssatz lagen (u.a. OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2016, Az. 8 U 138/15).


    Ob die Nutzungsentschädigung nun mit 2,50% über dem Basiszinssatz oder wie in Ihrem Beispiel 0,70% über dem Basiszinssatz berechnet wird, hat schlussendlich Auswirkungen auf die Höhe des Differenzbetrages. So könnte sich im vorstehenden Beispiel der Differenzbetrag von EUR 8.000,00 auf zirka EUR 2.000,00 verringern. Es verbleibt aber auch hier eine positive Differenz für den Darlehensnehmer.


    Mir sind jedoch wenige, vereinzelte Fälle (ohne rechtskräftige Urteile; mein Kenntnisstand) bekannt, wo eine Bank nach einem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages durchaus versucht, höhere Ansprüche als der Darlehensgeber geltend zu machen. Diese höheren Forderungen beziehen sich auf die Verzinsung des Darlehensbetrages. Hier wird von Seiten der Bank argumentiert, dass der ausgezahlte Darlehensbetrag ohne Berücksichtigung von Tilgungen über die Laufzeit bis Widerruf zu verzinsen sind (wie bei einem tilgungsfreien Darlehen).


    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Sachverständige für das Sachgebiet Private Baufinanzierung und erstelle regelmäßig Gutachten zu den wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen.


    Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt. Insofern ist meine Antwort auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).


    Mit freundlichen Grüßen


    Kathleen Gamper

    Sachverständigenbüro
    Kathleen Gamper
    Wilhelmstraße 5
    36037 Fulda


    Von der Industrie- und Handelskammer Fulda öffentlichbestellte und vereidigte Sachverständige für Private Baufinanzierung. Öffentlichbestellte und vereidigte Sachverständige sind nach Maßgabe von § 36 GewO tätig.Ich unterliege den Bestimmungen der Sachverständigenordnung der IHK Fulda. Diesekann unter www.ihk-fulda.de eingesehen werden. Bestellungskörperschaft:Industrie- und Handelskammer Fulda.

  • Inzwischen Klage gegen die Bank (eine große Bodenkreditbank aus MS) eingereicht. Bank beantragt Klage abzuweisen, stellt aber keine Gegenforderung mehr auf. Le. Woche erste Verhandlung im LG. Bank weist alle Forderungen zurück, Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft, unterstellt missbräuchliche Kündigung des Vertrages nach 10 Jahren, Darlehn 170 T€, Laufzeit bei Abschluss: 15 J., durch regelmäßige Zahlungen sei Widerrufsmöglichkeit verwirkt.
    Richterin stellt fest, dass Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, meine/unsere Berechnung Nutzungsersatzanspruch sei nicht nachvollziehbar (RA hat Rechner der VZ bzw. "test"/"finanztest" verwendet mit 2,5 % Verzinsung); Bank legt keine eigene Berechnung vor, beharrt auf Zinssatz von 0,69 %, mein Anspruch wäre ca 1000 €. Mein RA signalisiert Vergleichsbereitschaft. Bank bietet max 3000 €, Kostenteilung nicht relevant, ich habe ja eine Rechtsschutzversicherung, auch Steuerabzug sie wg. 800 € Freibetrag nicht relevant.
    Verhandlung bis Anf. Jan. vertagt, bis dahin Berechnungen nachvollziehbar darstellen oder Vergleich treffen.
    Inzwischen hat sich Bank bei RA noch mal gemeldet: Berechnung der Bank basiere auf falscher Grundlage, Bank bietet jetzt max. 5000 €. Mein RA empfiehlt/legt nahe/hält Vergleich für überlegenswert, geht davon aus, dass bei Urteil zu meinen Gunsten Bank in nä. Instanz geht, Klärung ziehe sich dann noch lange hin, Kostenrisiko etc.
    Vergleich über 5000 € brutto = 3750 € ist arg wenig.
    Gibts dazu vielleicht eine Empfehlung ?