In der Vergangenheit hatte ich verschiedentlich über die Sparda Baden-Württemberg geschrieben, u.a. kostenloses Girokonto. Diese Empfehlung halte ich aufgrund derzeit schlechter Erfahrungen nicht mehr aufrecht.
Sachverhalt:
Ich bin seit 35 Jahre Kunde und Genosse der Sparda Baden-Württemberg, früher Karlsruhe. Seit 2 Jahren drangsaliert mich die Sparda, meine 1981 vorgenommene Legitimation zu wiederholen. Speziell wollen sie eine beglaubigte Kopie des aktuellen Personalausweises / Reisepass. Eine konkrete Rechtsgrundlage wurde nicht genannt, sondern wolkig von gesetzlichen Bestimmungen gesprochen, dann "In der Zwischenzeit haben wir das Geldwäschegesetz und andere Vorschriften bekommen, die die Anforderungen an die Legitimationsprüfung verschärfen." Im letzten Schreiben wurde auf §4 Geldwäschegesetz eingeschränkt.
Da ich der Meinung bin, dass ich mich zur Kontoeröffnung und Eintrag in Genossenliste beim Amtsgericht seinerzeit hinreichend identifiziet habe, bin ich auf die Forderung nicht eingegangen. Die Sparda bedrohte mich dann nacheinander mit Sperre von Kontoverfügungen, Sperren der Bankcard, Schließung der Konten und Aufbewahrung des Guthabens bis die Legitimation erfolgt ist. Ich bin also von der Sparda zumindest temporär enteignet. Das lasse ich mir in einem Rechtsstaat von einer Behörde mit Rechtsweg im Notfall noch gefallen, mit Sicherheit aber nicht von einer Bank.
Ich habe daher eine Überprüfung des Sachverhalts bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin eingeleitet und werde weiter berichten.
Was mich speziell aufgebracht hat ist die offensichtlich rechtswidrige Anwendung des §4 GWG s. http://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2008/__4.html . Dort werden in §4(3) die zu erhebenden Daten genannt. Diese liegen der Sparda vor, was durch eine Datenauskunft nach §34 BDSG von ihr selbst bestätigt wurde.
Eine Nachidentifizierung ist i.d.R. nicht erforderlich. Wortlaut §4 (2):
(2) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
Offensichtlich hegt die Sparda nach 35 Jahren an mir Zweifel ...