km-Pauschale bei Benutzung von Bahn?

  • Hallo Experten,


    ich habe eine Frage zur steuerlichen Geltendmachung von Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltführung.


    Der Hintergrund: ich habe eine neue Arbeitstelle angenommen die ca. 350 km von meinem bisherigen Wohnort entfern liegt. Die Familie lebt weiterhin an unserem bisherigen Wohnort. Meine Frau arbeitet auch dort. Ich fahre jedes Wochenende nach Hause und habe nur eine kleine Wohnung im Ort, in der meine neue Arbeitsstelle ist.


    Für die Fahrten habe ich häufig die Bahn benutzt. Beim Finanzamt habe ich für die relevanten Monate im letzten Jahr Familienheimfahrten mit den Pauschalbeträgen für PKW-Benutzung angegeben. Das Finanzamt möchte jetzt einen "Nachweis der gefahrenen Kilometer (z.B. durch Kaufvertrag, TÜV-Bescheinigung, Reparaturrechnungen, Inspektionsheft)".


    Auf einer Seite im Internet habe ich gelesen, dass es erlaubt ist, anstatt der Kosten der Bahnteickets die Pauschale anzusetzten. Man kann eine Aufstellung machen, in der man die Kosten der Bahnfahrkarten dem Betrag gegenüberstellt, den man mit der Entfernungspauschale errechnet. Den höheren Betrag kann man dann ansetzen.


    Kann mir ein Fachmann / eine Fachfrau bestätigen, dass dieses Vorgehen korrekt ist? Gibt es dazu ein Gerichtsurteil?


    Vielen Dank für eine Klärung.

  • Kann mir ein Fachmann / eine Fachfrau bestätigen, dass dieses Vorgehen korrekt ist?

    Das Verlangen des Finanzamtes dürfte korrekt sein, da Sie mit der Entferungspauschale wahrscheinlich höhere Aufwendungen als 4.500 € geltend machen.


    Diese sind zwar grundsätzlich möglich, aber im BMF Schreiben vom 31.10.2013 heißt es dazu auf S. 4 unten:


    Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagensgreift die Begrenzung auf 4 500 Euro nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglichnachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnungund erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzungüberlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichenAufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betragesals 4 500 Euro nicht erforderlich


    Wenn Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie mit einer Begrenzung der geltend gemachten Fahrtkosten auf 4.500 € einverstanden sind, ist das Problem (wahrscheinlich) gelöst.



    Das komplette BMF-Schreiben finden Sie hier:

  • Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.


    In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 7 wird auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 bis 5 verwiesen. Die Begrenzung auf 4.500 Euro steht aber in Satz 2 bei Nr. 4.


    => Die Begrenzung auf 4.500 Euro gilt nicht bei den Familienheimfahrten.


    Laut BFH-Urteil vom18.4.2013 kann die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat.


    -> http://juris.bundesfinanzhof.d…pos=0&nr=28142&linked=urt


    @Hans3000: Schreib dem Finanzamt, dass du einen Anspruch auf die volle Anerkennung deiner Kosten hast. Dazu kannst du auf das o.g. BMF-Schreiben verweisen. Dort steht unter 2. (S. 12) kurz und knapp, dass die Begrenzung auf 4.500 Euro nicht für Familienheimfahrten gilt. Ferner auf das BFH-Urteil verweisen, dass du in jedem Fall Anspruch auf die Pauschale von 0,30 Euro je Kilometer hast.

  • Hmm richtig soweit. Ich glaube allerdings eher, dass die Herren es nicht ganz glaubhaft finden, dass wirklich jedes Wochenende also quasi 52 Wochen x 350km x 0,3 € = 5.460,- € heimgefahren wurde.


    Denn wenn man mal zumindest 4 Wochen Urlaub abzieht, dann wären es 48 x 350 x 0,3 € = 5.040,- €


    Ich weiß ja jetzt nicht, was Sie erklärt haben, haben Sie es vielleicht bei der Pendlerpauschale eingetragen und nicht bei den Familienheimfahrten? Denn da wäre die Rückfrage erlaubt.


    Es sollte sich dann mit dem Hinweis, dass es sich um Familienheimfahrten handelt erledigen.