Verkauf eines Firmen-Bus als Freiberufler

  • Ich hattedazu die ADAC-Rechtsberatung in Anspruch genommen. Quintessenz war, dass dies immer als gewerblicher Verkauf anzusehen ist und damit beim Verkauf an privat die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann. Also am besten an einen anderen Unternehmer verkaufen, dann kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

  • Muss ausgeschlossen werden. Der ADAC empfahl


    Bei einem solchen Vertrag ist es möglich, die Sachmängelhaftungsansprüche vertraglich durch den Satz "Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft" auszuschließen.

  • Was ist dabei zu beachten (Gewährleistung, u.s.w.) ?

    Die Gewährleistung gem. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich auf die Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.


    Welche Beschaffenheit kann denn der Käufer bei einem 20 Jahre alten VW Bus mit 280.000 km und ohne TÜV erwarten?
    Jeder Käufer weiß doch, dass er ein uraltes Auto kauft und dass in den Sternen steht, ob der TÜV nochmal ein Plakette aufklebt.


    Wo befürchten Sie hier ein Risiko auf Gewährleistung in Anspruch genommen zu werden?


    Im Übrigen: wenn Sie Freiberufler sind, schließen Sie den Vertrag doch einfach als Privatmann ab. Sie können doch jederzeit ein Wirtschaftsgut aus ihrem Betriebsvermögen entnehmen. Und wenn Sie ganz steuerehrlich sein wollen (was stets zu empfehlen ist!), dann versteuern Sie den Verkaufserlös Ihres alten VW-Autos als Entnahmegewinn.


    Ich denke, dass Sie auch an "Autobastler" verkaufen können.
    Das Risiko, hier auf Gewährleistung in Anspruch genommen zu werden, halte ich für überschaubar.

  • Im Übrigen: wenn Sie Freiberufler sind, schließen Sie den Vertrag doch einfach als Privatmann ab. Sie können doch jederzeit ein Wirtschaftsgut aus ihrem Betriebsvermögen entnehmen.

    Dies wurde seitens des ADAC-Anwalts verneint, es wurde die Ansicht vertreten dass die nicht-private Nutzung dauerhaft den Ausschluss der Gewährleistung verhindert.

  • es wurde die Ansicht vertreten dass die nicht-private Nutzung dauerhaft den Ausschluss der Gewährleistung verhindert.

    Ansichten werden immer viele vertreten.


    Das Gesetz knüpft an die Eigenschaft des Verkäufers an. Damit es zu dieser nicht ausschließbaren Gewährleistungshaftung kommt, muss ein sog. Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB vorliegen. Dann darf wegen § 475 BGB keine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung zu § 434 BGB (Sachmangel) getroffen werden.


    Wer Unternehmer ist, definiert § 14 BGB.
    Wer Verbraucher ist, wird in § 13 BGB festgelegt.


    Von der Art der Nutzung einer Sache (ob privat oder geschäftlich) ist in keiner Vorschrift die Rede.
    So ist z.B. auch der professionelle Gebrauchwagenhändler, der ein vorher von einem Verbraucher angekauftes und nur privat gefahrenes Auto ankauft, beim Weiterverkauf natürlich Unternehmer und damit zur Gewährleistung verpflichtet.


    Es kommt daher hier darauf an, ob der Verkäufer die Unternehmereigenschaft gem. § 14 BGB erfüllt.


    Und selbstverständlich kann jeder Freiberufler auch als Verbraucher auftreten. Das ist er immer dann, wenn er ausserhalb seines beruflichen Umfeldes handelt.


    Er muss halt nur aufpassen, dass er beim Verkauf auch wirklich als Verbraucher auftritt und nicht z.B. im Vertragsformular seinen Stempel als Architekt oder Arzt o.ä. verwendet.


    Am besten schreibt man in den Vertragstext hinein, dass sich beide Parteien darüber einig sind, bei dem vorliegenden Rechtsgeschäft als Verbraucher zu handeln. Wenn ein Verbraucher einem anderen Verbraucher etwas verkauft, kann er die Gewährleistung sehr wohl ausschließen.