LVRG: Ermittlung des Sicherungsbedarfes und der Beteiligung an Bewertungsreserve

  • Guten Tag!


    Meine kapitalbildende LV läuft nach 26 Jahren zum 1.11.2014 aus. Ich bin seit Juni durch ein Wechselbad der Gefühle geggangen, denn der Anteil der Bewertungsreserven, die ich bekommen sollte fiel von etwa 7.000€ am 31.7. auf nunmehr etwa 76€.


    1. Hier gab es dann noch die wertvollen Hinweise auf die Überschussdeklaration der Versicherers für 2014 und die Aussage, dass damit doch eine wesentliche Beteiligung an den Bewertungsreserven verbunden sei, wenn man bis zum 01.12.2014 kündigt.


    Dazu meine erste Frage:
    F1: Gilt das Ihrer Ansicht nach auch, wenn eine LV regulär am 01.11.2014 endet?


    2. Im LVRG vom 06.08.2014 steht, das § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes geändert wird:
    (2) .... Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.
    (3) Bewertungsreserven .... sind ... insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf .... überschreiten.


    Im Absatz (4) folgt dann eine für mich kaum verständliche Beschreibung, wie der Sicherungsbedarf zu ermitteln ist.


    Dazu meine weiteren Fragen:
    F2: Wo erfahre ich, wie hoch der Sicherungsbedarf des Unternehmens ist?
    F3: Ist es richtig interpretiert, wenn der Sicherungsbedarf mit z.B. 10% der Bewertungsreserven gedeckt ist, dass folglich 90% der Bewertungsreserven geteilt und ausgeschüttet werden?
    F4: Wenn das Unternehmen einen Bilanzgewinn ausweist, hat es folglich keinen offenen Sicherungsbedarf mehr und folglich alle Bewertungsreserven zur Teilung und Ausschüttung frei?


    Ich freue mich, dass es so ein tolles Portal rund um Finanzen für Verbraucher gibt, Danke!


    Beste Grüße
    Ralf

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Ralf,


    F1: Ja, dies gilt auch bei regulärem Vertragsende vor dem 31.12. aber nur wenn Ihr Versicherer Ihnen eine sog. Sockelbeteiligung zugestanden hat. Dies ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich. Sehen Sie nach, ob Sie eine solche in Ihrer letzten Wertmitteilung finden.


    F2: Die große Frage unserer Tage. Unsere bisherige Erfahrung besagt: Gar nicht. Die Umsetzung des Gesetzes ist maximal intransparent und andere Leser haben auf Nachfrage auch keine Informationen dazu erhalten. Versuchen Sie es aber trotzdem gerne, es interessiert uns alle. :)


    F3: Etwas vereinfach gesagt ja. Derzeit sind wie bei Ihnen die Erfahrungswerte aber umgekehrt: Max. 10% der Bewertungsreserven (ex Sockelbeteiligung) werden noch ausgeschüttet.


    F4: Nein. Bilanzgewinn und Sicherungsbedarf hängen nicht unmittelbar zusammen. Insbesondere bezieht sich der Sicherungsbedarf auf die Zukunft und kündtige Garantien. Richtig ist, dass bei Sicherungsbedarf keine Gewinnausschüttung an Aktionäre (ergo: Dividende) stattfinden darf. Davon wieder sind die Großen der Branche ausgenommen, weil sie einem Gewinnabführungsvertrag mit dem Mutterkonzern haben: Allianz Leben => Allianz S.E.


    Danke für die Blumen!