Stundung der Erbschaftssteuer

  • Hallo!


    stark vereinfachtes Beispiel:
    - Erbe von mehreren vermieteten Immobilien im Wert von 1 Mio Euro
    → angenommene Höhe der Erbschaftssteuer 200.000Euro.


    (um Steueroptimierung durch Schenkung zu Lebzeiten, Nißbrauchrecht und Freibeträge soll es an dieser Stelle nicht gehen)


    Ich würde Steuerstundung beantragen, soviel ich weiss ist das möglich, wenn die Erbschaftsteuer so hoch ist, dass man, um sie zu bezahlen, eine Immobilie verkaufen müsste.
    Angenommen ich besitze zum Zeitpunkt des Erbes nur 50.000 Euro komplett in Aktien angelegt. Müsste ich die Aktien verkaufen, um damit zumindest einen Teil der Steuer zurückzuzahlen, sodass nur 150.000Euro über Steuerstundung erst später beglichen werden müssen?
    Ich frage um zu wissen, ob ich die Aktien rechtzeitig in leichter verfügbare Anlagen umschichten müsste, um nicht zwanghaft zu den Kursen verkaufen zu müssen, die gerade zum Zeitpunkt des Erbes anstehen.
    Viele Grüße
    Meiermüller

  • Ich vermute mal, es geht dir um § 28 Abs. 3 ErbStG. Dann musst du die Aktien verkaufen, um zumindest einen Teil der Erbschaftsteuer zu bezahlen. Im Gesetz seht nämlich


    "gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13c Abs. 3, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.


    Lies zB mal auch hier: FG Köln: https://openjur.de/u/456509.html oder in den Erbschaftsteuer-Richtlinien der Finanzverwaltung: http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/422504_E28/


    Der Vollständigkeitshalber:


    Die Stundung erfolgt bei Erwerben von Todes wegen zinslos und bei Schenkungen unter Lebenden zinspflichtig!

  • Die Stundung erfolgt bei Erwerben von Todes wegen zinslos und bei Schenkungen unter Lebenden zinspflichtig!

    Das gilt wohl nicht mehr. Habe gerade entdeckt, dass der § 28 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung 01.07.2016 geändert wurde.


    Die alte Fassung lautete: "Die §§ 234 bis 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos".


    Die neue Fassung lautet: "Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden", also keine Differenzierung mehr zwischen Erbfall und Schenkung. Damit kostet die Stundung jährlich sechs Prozent Zinsen. Da gibt es wohl bei der Bank leihweise billigeres Geld.

  • Vielen Dank! Ja, wenn dann hohe Zinsen fällig werden ist die Möglichkeit der Stundung ja ohnehin nicht mehr so interessant.