Sozialbeiträge Alterseinkünfte

  • Hallo,


    auf welche Alterseinkünfte muss ich später welche Sozialbeiträge (KKV, RV, Pflege, ALV...) zahlen nach aktuellem Stand (schon klar, dass angesichts des demographischen Wandels wohl in den nächsten zwei Jahrzehnten noch viel mehr beitragspflichtig wird, aber schon mal als aktuellen Zwischenstand)?


    -Gesetztliches Rente?
    -Riester?
    -betriebliche Altersvorsorge
    -Kapitaleinkünfte


    Mit Dank & bestem Gruß


    David

  • Hallo.


    Nach heutigem Rechtsstand fallen auf keines der genannten Einkommen Beiträge zur Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung an.


    Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, daher kann man die gedanklich zusammenfassen.


    Um die Versicherungspflicht zu prüfen, müsste man wissen, wie Sie jetzt und bis zum Einstieg in den Ruhestand krankenversichert sind. (privat/gesetzlich)


    Daran hängt, ob Sie später freiwillig oder pflichtversichert sind.


    Das hat durchaus bedeutende Konsequenzen für die Beitragspflicht und die eventuelle Beitragshöhe.

  • Hallo @dududave,


    für die Altersvorsorgeplanung empfiehlt es sich immer, nicht nur die Bruttowerte zu betrachten, sondern auch die Abgaben und Steuern mit einzubeziehen, um Alterseinkünfte bedarfsgerecht zu strukturieren. Aktuell verhält es sich vereinfacht so:


    • Gesetzliche Rente:
      Prinzipiell steuerpflichtig (Rentenbeginn ab 2040 zu 100%, vorher anteilig). Bei Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Renter (KVdR) fallen 7,3% KV, 2,55% PV (Kinderlose 2,8%) + ggf. Zusatzbeiträge der individuellen Krankenkasse an, also in Summe 9,85% + x. Dieser Betrag wird von der DRV von der Bruttorente direkt einbehalten und an die KK abgeführt. Privatversicherte zahlen weiterhin ihre vertraglich festgelegte individuelle Prämie. Arbeitslosenversicherungs- und Rentenbeiträge fallen nicht mehr an, weil man ja jetzt in Rente ist.
    • Riester:
      Riesterrenten sind prinzipiell zu 100% steuerpflichtig. Sozialabgaben falllen (bisher! -> nachträgliche Gesetzesänderung bei Betriebsrenten lässt grüßen) nicht an.
    • Betriebliche Altersvorsorge:
      Steuerpflicht gilt analog zur GRV. Pflichtversicherte in der KVdR müssen auf Auszahlungen aus Betriebsrenten die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten, also aktuell 2,55% PV (Kinderlose 2,8%) und 14,6% KV (ja, auch den Arbeitgeberanteil!). Privatversicherte zahlen analog zur GRV ihre eigene Prämie.
    • Kapitaleinkünfte:
      Kapitaleinkünfte sind dem Grunde nach steuerpflichtig. Oberhalb des Freibetrags von 801 EUR fallen die Abgeltungssteuer von 25% + Soli + ggf. Kirchensteuer an. Sozialabgabenpflicht besteht für Pflichtversichte in der KVdR nicht, bei freiwillig gesetzl. Krankenversicherten fallen auf das Kaptialeinkommen ggf. KV+PV Beiträgen an. Hier kommt es darauf an, ob die Gesamteinkünfte mit den Kapitaleinkünften unterhalb oder oberhalb der SV-Beitragsbemessungsgrenze liegen.


    Dies ist nur ein grober Überblick. Im Detail ergeben sich zahlreiche Ausnahmen. Wichtig ist, das zwischen freiwillig Krankenversicherten, Pflichtversicherten und Privatversicherten erhebliche Unterschiede bestehen. Das sollte bei den Planungen berücksichtigen.

  • ergänzend:


    Wer über die Rente nicht pflichtversichert ist (in der Krankenversicherung), weil er freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, kann einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhalten.


    Meist eher ein Tropfen auf den heißen Stein, aber eine Leistung, die einem zusteht.


    Momentan sind das 7,3% des Rentenbetrages, begrenzt auf den halben Beitrag, den man zahlen muss.