Kündigung wegen Eigenbedarf

  • Meine Schwiegermutter (Vermieterin, über 80 Jahre, beginnende Altersdemenz) wohnt alleine in ihrem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Im Juli 2015 bezog ein Junggeselle die Einliegerwohnung, die nur über ein Treppenhaus in der Wohnung meiner Schwiegermutter zu erreichen ist. Der gegenwärtige Mietvertrag beinhaltet u.a. folgende Punkte: „Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und ist für den Bedarfsfall einer Pflegeunterstützung oder bei Auszug der Vermieterin ordentlich kündbar“; „Der Mietvertrag endet mit dem Auszug der Vermieterin“.
    Jetzt ist seit Februar 2017 eine Freundin (mit Wohnungsgeberbestätigung) mit eingezogen, die in zwei Monaten ein Baby bekommt.


    Es ist nicht auszuschließen, dass wir die Einliegerwohnung demnächst benötigen, weil eine Pflegekraft für meine Schwiegermutter in die Einliegerwohnung soll. Evtl. zieht meine Schwiegermutter auch aus, weil Sie in ein Pflegeheim muss. Nach dem Auszug soll dann das Haus entweder verkauft oder als gesamtes Einfamilienhaus inklusive Einliegerwohnung vermietet werden.


    Die Kündigungsgründe haben wir in dem jetzigen Mietvertrag berücksichtigt. Es stellt sich für mich jedoch die Frage, sind diese Gründe auch rechtlich gültig, v.a. hinsichtlich der geänderten Situation mit Freundin (evtl. bald Ehefrau) mit Kind (Härteklausel)?


    Vielen Dank für hilfreiche Kommentare.

  • Das lässt sich pauschal nicht beantworten.


    Der Mieter kann gem. § 574 BGB immer einer Kündigung widersprechen, wenn die Kündigung für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Mit kleinem Kind spricht manches dafür, dass eine solche besondere Härte vorliegt.


    Sie sollten sich darauf einstellen, dass Sie den Mieter nicht ohne weiteres rauskriegen.
    Eventuell sollten Sie einfach jetzt bereits kündigen und dann darauf hoffen, dass das junge Paar bald eine andere Bleibe findet. Und dann lassen Sie die Einliegerwohnung künftig leerstehen.