Verlust fremder Schlüssel - HUK PHV Plus bezahlt nicht

  • Ein Kollege hat die PH Plus der Huk Coburg. Diese deckt angeblich auch den Verlust fremder Schlüssel ab Auf der Homepage steht: "Wir leisten beim Verlust fremder privat, ehrenamtlich oder beruflich genutzter Schlüssel (250 € Selbstbeteiligung)". Ich habe auch mit dem HUK Kundenservice telefoniert, dort hat man mir ausdrücklich bestätigt, dass Schlüsselverlust versichert sei, auch gäbe es nichts Kleingedrucktes, das dies ausschließe.


    Nun hat der Kollege den Büroschlüssel verloren. Kostenvoranschlag 4.500 Euro. Er dachte Gott sei Dank habe ich die PH Plus und hat den Schaden an die HUK Coburg gemeldet.


    Große Überraschung, die HUK will nicht bezahlen und beruft sich auf die Ziff. 3.1.13 der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dort steht: "3.1.13 Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsersatzansprüche Nicht versichert sind Ansprüche, die auf die Erfüllung eines Vertrags gerichtet sind....."


    Das bedeutet, wenn z.B. im Mietvertrag steht: Die Kosten für verlorene Schlüssel sowie eine eventuelle Auswechslung der Schlösser müssen vom Mieter übernommen werden, dann konstruiert die HUK daraus einen vertraglichen Anspruch und will die Kosten, die durch Verlust des Schlüssels entstanden sind nicht bezahlen.


    Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Wäre interessant zu wissen. Der Kollege wird sich natürlich auch an den Ombudsmann wenden. Mal sehen was der dazu sagt


    Die HUK Hotline behauptet immer noch, dass es keine Formulierungen in den allg. Versicherungsbedingungen gibt, die die Regulierung eines Schadens durch Schlüsselverlust in welcher Art auch immer ausschließt. Das finde ich unglaublich.

  • Hallo,


    ich denke, bevor hier losgeschimpft wird, sollte erst einmal Sachaufklärung betrieben werden.


    Ist Ihr Kollege ein Angestellter, der in dem Büro arbeitet oder ist er der Unternehmer, der mit dem Vermieter im Namen seines Unternehmens (auch als Personengesellschaft) einen gewerblichen Mietvertrag abgeschlossen hat?


    In den Versicherungsbedingungen HUK PHV Plus, die ich auf der Homepage gefunden habe steht:


    „1.8.4 Verlust fremder Schlüssel


    a.Versichert ist der Verlust von fremden Schlüsseln, die Ihnen zu privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Zwecken überlassen wurden.Vorausgesetzt, Sie hatten die Schlüssel rechtmäßig in Gewahrsam, als sie verloren gingen.


    Der Verlust von beruflichen Schlüsseln ist aber nur versichert, wenn die Schlüssel nicht unmittelbar dazu dienen, Ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Beispiele für berufliche Tätigkeiten, bei denen der Schlüsselverlust nicht versichert ist: Post- und Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister.…“


    Man beachte den zweiten Absatz. Dass die Mitarbeiter der Hotline den nicht kennen ist zwar schlecht für das Image der HUK aber rechtlich kaum relevant (Dass müssten Sie dann schon beweisen, dass die Aussage vor Vertragsabschluss kam.)


    In jeder Haftpflichtversicherung sind gesetzliche Haftungsansprüche privatrechtlichen Inhalts versichert. Der von Ihnen zitierte Punkt 3.1.13 ist insofern nur klarstellend, dass über die gesetzliche Haftung hinausgehende vertragliche Vereinbarungen nicht gedeckt sind. Wenn zusätzlich in einem z.B. Mietvertrag die gesetzliche Haftung nochmals aufgenommen wurde, hebelt dass die Deckung in der Haftpflichtversicherung nicht aus. Es sei denn, der konkrete Schadenablauf war so, dass gesetzlich kein Haftungstatbestand des Versicherungsnehmers bestand, er sich aber zu einer umfänglichen Haftung darüber hinaus verpflichtet hat. Hier kommt es sehr auf die Details an.


    Also bitte etwas mehr Sachaufklärung und in der Zwischenzeit den Blutdruck herunterfahren.


    Gruß Pumphut

  • Hallo Pumphut,
    erstmal vielen Dank für Ihre Anmerkungen. Der Kollege war in der Tat der GF einer GmbH, allerdings in einem Angestelltenverhältnis. Er hat auch den gewerblichen Mietvertrag untereschrieben. Die GmbH ist eine kleinen Consulting, die Beratungsleistungen erbringt. Der Schlüssel diente der Ausübung der beruflichen Tätigkeit in so fern, dass er zum Öffnen des Büros notwendig war.


    Auf 1.8.4 bezieht sich HUK bei der Ablehnung der Kostenübernahme nicht, sondern eben auf 3.1.13.


    Die Aussage des HUK Kundencentres wurde mir gegenüber heute am Telefon wiederholt. Ich würde da schon erwarten, dass man dort kompetenter Auskunft geben kann. Auch auf explizite Nachfrage nach "Kleingedrucktem", das einer Schadensregulierung im Wege stehen könnte, sagte mir die Dame: Sie können zu 100% sicher sein, dass ein verlorener Schlüssel bzw. der verursachte Schaden reguliert. Es gibt keine Ausnahmeregeln, wo auch immer die stehen könnten.


    viele Grüße

  • Hallo,


    der Sachverhalt sieht schon etwas anders aus.


    Ich stelle die Hintergründe, auch im Interesse der mitlesenden Foristen, einmal etwas breiter da.


    Wenn man als Mieter eine Haftpflichtversicherung abschließt, die Schlüsselverlust mit einschließt, kauft man drei Leistungen:


    • Prüfung der Rechtsfrage (gibt es in dem konkreten Fall eine Haftung des Versicherungsnehmers = Mieters?)
    • Abwehr unberechtigter Ansprüche (d.h. die Prüfung der ersten Frage wurde mit nein beantwortet; dann wehrt die Versicherung den Anspruch ab und der Versicherungsnehmer muss nichts bezahlen);
    • Befriedigung berechtigter Ansprüche (und nur die berechtigten, nicht alle).


    Zum letzten Punkt ein Beispiel: Es kommt vor, das Vermieter anlässlich eines Verlustes eines Schlüssels einer Generalschließanlage gleich die etwas in die Jahre gekommene Generalschließanlage erneuern lassen. Nun rechtfertigt nicht jeder Verlust eines Schlüssels einer Generalschließanlage den kompletten Austausch aller Schließungen. Wenn für ein Büro in München der Schlüssel bei einer Hafenrundfahrt in Hamburg über Bord geht, besteht keinerlei Gefahr eines Missbrauchs und es braucht nur der eine Schlüssel ersetzt werden. Anders sieht es natürlich aus, wenn dieser Schlüssel zusammen mit der Visitenkarte im Münchner Hauptbahnhof verloren ging.


    Der Schadenersatzanspruch bezieht sich immer nur auf den Zeitwert (Feinheiten zu Reparaturkosten hier einmal außen vor gelassen.)


    Die Frage der Berufung auf Punkt 3.1.13 ist etwas merkwürdig. Wie kommt die Versicherung überhaupt darauf? Hat Ihr Kollege den Mietvertrag eingereicht und sich darauf berufen? Selbst wenn es so wäre, muss natürlich geklärt werden, ob parallel auch eine gesetzliche Haftung besteht und dann s.o.


    Noch zwei Randbemerkungen:

    • Wenn ein Mitarbeiter einer Haftpflichtversicherung sagt, der Schaden wird reguliert, dann meint er genau die drei oben angeführten Punkte in dieser Reihenfolge.
    • Nach den bisherigen Informationen fallen mir noch ganz andere Gründe zur Versagung der Deckung ein. Aber ich mache hier nicht den Job des Schadensachbearbeiters.

    Falls der Sachverhalt noch anders ist als bisher dargestellt, können Sie gern noch einmal berichten.


    Gruß Pumphut

  • hier ein update, nach Einschaltung des Versicherungsombudsmanns,


    die HUK-Coburg hat die Gründe Ihrer Ablehnung der Regulierung geändert, Sie bezieht sich nun nicht mehr auf das "Kleingedruckte" in den PHV Ziff 3.1.13 wonach "Ansprüche, die auf Erfüllung eines Vertrags gerichtet sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind", was wohl soviel heissen soll, dass wenn in einem Mietvertrag steht, dass der Mieter für den Verlsut von Schlüsseln aufkommen muss, dies, nicht versichert ist, da es ja um die Erfüllung eines Vertrags geht,


    Nun heisst es (ca. 4 Wochen nach der ersten Ablehnung wg Ziff. 3.1.13) " wir gewähren Herrn ..XYZ... beedingungsgemäß Versicherungsschutz für den gemeldeten Schaden." "Unser Versehen bitten wir zu entschuldigen." (Formatierung von mir)


    ABER


    "Auf Grund des gegebenen Sachverhalts sehen wir einen nach gestzlichen Haftpflichtbestimmungen rechtlich begründeten Anspruch gegen unseren Versicherungsnehmer nicht"


    Aha, es gibt zwar Versicherungsschutz, aber bezahlen will die Versicherung nicht?!?!?


    Weiterhin: " ... weisen wir ... darauf hin, dass wir als Privat-Haftpflichtversicherer von Herr ..XYZ.. nicht für dessen Arbeitgeber,.... , eintrittspflichtig sind."


    Für mich bedeutet das, dass ein verlorener Büroschlüssel eben erstmal nicht versichert ist, es sei denn ein Mitarbeiter mach direkt einen Mitvertrag mit dem Vermeiter.


    Oder der Arbeitgeber muss gegen den Mitarbeiter klagen, dann würde die Versicherung vielleicht, vielleicht auch nicht, bezahlen.


    Muss man erst Versicherungrecht studieren, um das zu begreifen? Ich habs jedenfalls nicht begriffen, bin aber sehr gespannt was der Ombudsmann zu diesem Lavieren der HUK-Coburg sagt.

  • Was die Versicherung Dir gibt,ist meiner Ansicht nach eine Kulanzregelung:


    Es sind drei Wörter von Belang:


    a)Versehen


    b)rechtlich begründet kein Anspruch



    Allerdings ist der von Dir hier zitierte Satz SO wie er da steht mehr als mißverständlich,denn einen Anspruch forderst Du und nicht die Versicherung.


    Korrekt muß es meines Erachtens heißen:....sehen wir einen nach GESETZLICHEN Haftpflichtbestimmungen RECHTLICH begründeten Anspruch unseres Versicherungsnehmers nicht.......


    Wichtig zu wissen ist auch,wer der Adressat dieses Schreibens/Zitats ist(Du oder der Ombudsmann??) und ob Dir sowie dem Ombudsmann klipp und klar mitgeteilt wird,daß Dein Anspruch zurückgewiesen wird.


    Finde es auf geeignete Weise heraus und beschließe dann,ob und wie Du vorzugehen gedenkst.

  • Hallo,


    langsam löst sich der Nebel:

    • Wir haben 2 Rechtssubjekte, die GmbH und ihren angestellten Geschäftsführer GF.
    • Die GmbH hat mit dem Vermieter (ganz nebenbei ein naher Verwandter?) einen Mietvertrag abgeschlossen, natürlich handelnd durch den GF.
    • Der GF hat für sich eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, die den Verlust von Dienst-(Büro-) Schlüsseln mit einschließt.
    • Der GF hat seinen Büroschlüssel verloren. Er meldet dass seinem Vermieter, der das Schloss auswechselt und die Rechnung der GmbH – seinem Vertragspartner – stellt.
    • Der GF reicht die Rechnung bei seiner Privathaftpflichtversicherung ein.

    @oberurselfritz, habe ich den Sachverhalt soweit richtig dargestellt?


    Falls ja, ist die jetzige Reaktion der HUK- Coburg vollkommen korrekt. Der Vermieter stellt den Anspruch richtigerweise an den Mieter, die GmbH und die Versicherung sagt, was geht mich die GmbH an? Mein Versicherungsnehmer ist Herr XY, der zufällig GF der GmbH ist (zwei getrennte Rechtssubjekte!).


    Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es?

    • Die GmbH hat eine Bürohaftpflichtversicherung mit Schlüsselverlust. Dann ist der Anspruch an diese zu stellen und die wird in die Klärung des Sachverhalts einsteigen (Verschulden für den Verlust; Höhe des Anspruches).
    • Falls es keine Bürohaftpflichtversicherung gibt, wäre noch über zwei tricky Varianten nachzudenken, die Sie aber mit einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt besprechen sollten.

    Eine Lehre für alle Mitforisten, die ein Kleingewerbe betreiben, aus diesem Fall. Man sollte sich eine professionelle Versicherungsberatung gönnen. Glauben Sie mir, der hier behandelte Fall des Schlüsselverlustes ist simpel.


    Gruß Pumphut

  • Eine Lehre für alle Mitforisten, die ein Kleingewerbe betreiben, aus diesem Fall. Man sollte sich eine professionelle Versicherungsberatung gönnen. Glauben Sie mir, der hier behandelte Fall des Schlüsselverlustes ist simpel.

    Richtig!


    Und die Ablehnung der Leistungspflicht ist vertragswidrig .....


    Aber wenn man das immer alles alleine versucht, dann wird das nichts!

  • Richtig!
    Und die Ablehnung der Leistungspflicht ist vertragswidrig .....


    Aber wenn man das immer alles alleine versucht, dann wird das nichts!

    @Lange Oog mal als kleinen akademischen Diskurs; warum ist die Ablehnung vertragswidrig?


    Der Vermieter stellt an die GmbH einen Anspruch. Was hat damit die PHV- Versicherung von Herrn XY zu tun, die offensichtlich nicht Anhängsel der Bürohaftpflichtversicherung ist?
    Gruß Pumphut

  • Weil die AVB etwas anderes aussagen ....


    Und da ich nicht öffentlich fachlich-rechtlich diskutiere, sondern höchstens meine Meinung sage!


    Meine Meinung weicht von Ihrer Meinung zu 100% ab!


    "Wir leisten beim Verlust fremder privat, ehrenamtlich oder beruflich genutzter Schlüssel (250 € Selbstbeteiligung)"


    Wem gehören die Schlösser, zu denen man Schlüssel hat, die man ehrenamtlich oder beruflich nutzt? WEM? Nie dem VN der PHV! Immer dem Arbeitgeber, dem Dienstherren, dem Verein, etc.


    BGH Grundsatz: so wie es der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht!

  • Hallo


    @Lange Oog alles gut und richtig was Sie schreiben. Die Krux in dem Fall ist allerdings, dass – soweit zumindest der von oberurselfritz so bestätigte Sachverhalt – der Vermieter an Herrn XY überhaupt keinen Anspruch gestellt hat. Der Anspruch ist an die GmbH gerichtet, natürlich vertreten durch den GF. Die GmbH ist nun aber eine andere Rechtsperson als der Herr XY, der als GF dieser GmbH beschäftigt ist. Warum soll sich die Versicherungsgesellschaft mit dem Haftungsanspruch an eine Rechtsperson beschäftigen, die nicht ihr Versicherungsnehmer ist? In einer PHV mit Erweiterung Schlüsselverlust ist auch nicht der Arbeitgeber des Versicherungsnehmers mitversichert, sondern nur der (Regress-)Anspruch des Arbeitgebers gegen den Mitarbeiter (= Versicherungsnehmer).


    Dass GmbH und angestellter GF zwei getrennte Rechtspersonen sind, weiß ein GF. Das ist Handelsrecht und hat nichts mit dem Wissen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu tun, auf dass der BGH sehr zu Recht immer abhebt, um die Versicherungsgesellschaften vor zu tricky Versicherungsbedingungen zu warnen. Sie vergleichen hier Äpfel mit Birnen.


    Gruß Pumphut

  • Ich hatte die Schilderungen und Beiträge gelesen, Deine Aussage zur Kenntnis genommen und ich kenne die richtige Antwort


    Ich kenne die Lösung! So einfach ist das!


    Es steht dort alles, was da stehen muss!


    Man muss eben einfach nur die richtigen Konsequenzen ziehen!

  • @Lange Oog


    Besonders Dein letzter(Wischi-Waschi-) "Beitrag"(aber auch auch die davor) ist genau diejenige Mischung aus argumentativer Hilflosigkeit getarnt als zurückweisende Arroganz ,die dazu führt,daß der an sachlicher Auseinandersetzung interessierte Forianer die Lust auf zielgerichteten sachbezogenen Diskurs verliert.

  • Es steht doch alles da !


    Es ist alles gesagt !


    Ich bin ja gerne bereit Hinweise zu geben, aber ....


    Ich versuche es noch einmal, aber für die konkrete Hilfe muss man schon Fachleute engagieren!


    Eine Person verliert einen beruflich genutzten Schlüssel!


    Der Sachverhalt ist versichert!


    Der Geschädigte ist wer? Wer muss das Schloss ersetzen? Wem entsteht ein Schaden?


    Wer muss Schadenersatz geltend machen?


    Letzte Frage - was kostet eine juristische Ausbildung und warum nimmt man Geld dafür?

  • Ansonsten sollte man sich nicht beim Versicherungsrecht, sondern im Arbeitsrecht bewegen ...


    Der Arbeitnehmer ist nämlich in der Regel nicht schadenersatzpflichtig!


    Er hat schlichtweg mit dem Schaden aus Schlüsselverlust, nichts zu tun!


    Außer, es wäre zwingende Einstellungsvoraussetzung gewesen und arbeitsvertraglich vereinbart, dass er eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließt!


    Dann ist er schadenersatzpflichtig und die Versicherung auch leistungspflichtig!


    Wir stellen fest, dass die ganze Diskussion von Anfang an am Thema vorbeigegangen war!


    Falles es jetzt um "er will aber gerne ohne eine BGB u.a. Gesetzen basierende Rechtsgrundlage, dann müssen wir an einer anderen stelle in den AHB (AVB der Haftpflichtversicherung) suchen!

  • Nächster Aspekt der Überlegungen....


    Leistungspflicht ist Ersatz berechtigter Ansprüche und Abwehr unberechtigter Ansprüche!


    Der Versicherer ist leistungspflichtig - entweder oder - aber nur dann, wenn ein Schadenersatz gefordert wird.


    Der Versicherer prüft und dann handelt er!