Gemeinschaftskonto in Einzelkonto umwandeln

  • Hallo zusammen,
    nach Tod eines Ehepartners soll das bestehende "oder"-Gemeinschaftsgirokonto (jeder Ehepartner hat allein die volle Zeichnungsberechtigung) in ein Einzelkonto des verbliebenen Partners mit identischer Kontonummer umgewandelt werden. Die Bank möchte jedoch ein neues Girokonto als Einzelkonto eröffnen, mit dem Nachteil, dass laufende Zahlungen geädert werden müssten.
    Wer weiß, ob eine Umwandlung, wie oben beschrieben, grundsätzlich möglich ist?

  • Ich weiß dass es keinen Rechtsanspruch gibt. Wenn die Bank nicht will, kann man sie nicht auf dem Rechtsweg zwingen.


    Ich würde noch eine letzte Karte spielen. Angenommen es handelt sich um eine traditionelle Filialbank mit Kontoführungsgebühr. Dann würde ich ernsthaft in Erwägung ziehen, zu einer kostenlosen Direktbank mit Kontowechselservice zu gehen. Und damit gegenüber der Filialbank drohen. Denn letztlich ist ein Bankwechsel heute keine Sisyphos Aufgabe mehr. Und ein Todesfall ist anders gelagert als eine Trennung, da es ohnehin nur noch einen Schuldner gegenüber der Bank gibt, was wohl ein Grund für die Weigerung zur Umwandlung im Trennungsfall ist.


    Was man im letzten Schritt tut (doch ein neues Einzelkonto bei der bisherigen Bank ) kann man dann immer noch entscheiden.

  • Doch, es spricht alles gegen die Umwandlung. Die Bank hat das Recht sich zu weigern. Sie haben keine Handhabe.


    Sie können bitten, drohen usw, aber mit der Weigerung bewegt sich die Bank in rechtlich einwandfreiem Terrain. Kulant "darf" sie natürlich sein und das machen, was Sie als Kunde wünschen

  • Danke chris2702!
    Ich habe missverständlich gefragt, ich meinte: Es gibt kein Gesetz oder Verordnung, die einer Umwandlung im Wege stehen?

  • Achso, dazu habe ich nichts gefunden und kann leider nichts sagen.

  • Es gibt kein Gesetz oder Verordnung, die einer Umwandlung im Wege stehen?

    Nein, es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die eine Umwandlung verbieten würde.


    Möglicherweise hat der Bankmitarbeiter eine Vorgabe zu erfüllen und muss pro Monat soundsoviele neue Konten eröffnen.
    Dann könnte ihm das Punkte für seine Bonifikation bringen...


    Eventuell hat auch das bisherige gemeinsame Konto noch ein Gebührenmodell, von dem die Bank wegmöchte.


    Andere als bankinterne Gründe sehe ich nicht.


    Im Übrigen: Sie können doch die Kontobezeichnung auch einfach so lassen, wenn die Bank sich hier verweigert.
    Schließlich ist es die Bank, die eventuell in aufsichtsrechtliche Probleme hineinläuft, weil sie ein "oder"-Konto führt, bei dem ein Verfügungsberechtigter bereits tot ist.

  • Aus meiner Sicht ist die beschriebene Weigerung der Bank durchaus sachgerecht und nicht etwa willkürlich.


    Bei eingehenden Überweisungen ist für die Bank die genannte IBAN maßgeblich, so dass auch Zahlungen, die nur für einen der Kontoinhaber bestimmt sind, auf dem Gemeinschaftskonto gutgeschrieben werden. Dies wird von den Inhabern auch so gewünscht.


    Und nach dem Tode eines Inhabers?
    Durch die Weigerung der Bank wird vorsorglich evtl. entstehender Aufwand und Streit vermieden in den m. E. wohl nicht seltenen Fällen, in denen auch einige Zeit nach dem Tode des einen Kontoinhabers noch Zahlungen für diesen (z. B. aus Versicherungen oder aus mit dem Tod aufgelösten Verträgen usw.) auf dem "alten" Konto eingehen. Dieses wäre nach Umschreibung jedoch ein Einzelkonto, und der verbliebene Inhaber hätte (wohl) keine Rechte auf die Zahlungen. Da wäre also infolge Nachfraghen Arbeitsaufwand vorprogammiert.


    Am bisherigen Gemeinschaftskonto sind im Übrigen auch - in welchem Umfang auch immer - grundsätzlich die Erben des Verstorbenen mit-berechtigt; am "neuen" Einzelkonto jedoch nicht.


    Im Ergebnis m.E. daher sinnvoll: Neues Einzelkonto unter Beibehaltung des Gemeinschaftskontos für gewisse Zeit.