Einkommensteuererklärung

  • Hallo zusammen,


    was passiert, wenn man seine Einkommensteuererklärung zu spät abgibt. Sprich jetzt 2017, die Einkommensteuererklärung von 2015 abgibt. Muss man mit Sanktionen rechnen? Es besteht auf jeden Fall Einkommensteuerpflicht.


    Danke für Eure Antworten.

  • Meinem Verständnis nach, hängt es davon ab, ob du zur Abgabe verpflichtet bist (zB wegen Steuerklassenkombination 3:5) oder nicht (zB wegen Steuerklasse 4:4) und ob damit das Finanzamt davon ausgeht, dir Geld zu schulden oder du denen. Wenn sie dir Geld schulden, hast du mehr Zeit, als wenn du Ihnen Geld schuldest, dann sind sie recht zimperlich.

  • Hi,


    die Einkommensteuerpflicht betrifft sehr viele:
    https://de.wikipedia.org/wiki/…te_Einkommensteuerpflicht


    Aber nicht jeder ist verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wie @chris2702 schon geschrieben hat.


    Ich habe beispielsweise als Minderjähriger (lang, lang, lang ist's her....) keine Einkommensteuererklärung abgegeben, mangels Einkünften. Das war zu dieser Zeit auch vollkommen legal. Ich war trotzdem unbeschränkt einkommensteuerpflichtig aufgrund meines Wohnsitzes in DE.


    Und vielleicht hätte ich lieber Einkommensteuer gezahlt und entsprechend hohe Einkünfte gehabt, aber das ist ein anderes Thema... *g* ;)


    Wenn der Mensch aus dem Beispiel von @Joe_ z.B. irgendwelche Einkünfte in ansehnlicher Höhe bezogen hat, für die keine Lohnsteuer oder Abgeltungsteuer abgeführt wurde (selbständige oder gewerbliche Tätigkeit zum Beispiel) oder die von @chris2702 beschriebenen Steuerklassenkombinationen vorgelegen haben, würde ich persönlich einen Besuch beim Steuerberater in Erwägung ziehen. Nach der Höhe der Gebühren kann man ja vorher fragen. :)



    Viele Grüße
    erdnuss

  • Hallo,


    danke für Euro Antworten. Ja es liegt eine Steuerklassenkombination 3:5 vor.
    Die Steuer wurde nicht gemacht, weil die Firma geschluckt wurde und weniger Steuern abgeführt wurden, wegen dem Übergangsgeld/ ( Insolvenz ). Durch die folgenden Jahre sollte sich eine mögliche Nachzahlung ans Finanzamt wieder
    ausgleichen. So die Denkweise?

  • Muss man mit Sanktionen rechnen? Es besteht auf jeden Fall Einkommensteuerpflicht.

    Ja, Sie müssen mit Sanktionen rechnen. Gem. § 152 Abs. 2 Abgabenordnung ist in Ihrem Fall ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen. Außerdem werden Sie den verspätet gezahlten Steuerbetrag verzinsen müssen.



    Die Steuer wurde nicht gemacht, weil die Firma geschluckt wurde und weniger Steuern abgeführt wurden, wegen dem Übergangsgeld/ ( Insolvenz ).

    Für Lohnsteuern haftet der Arbeitgeber.
    Das ist jedoch unabhängig davon, ob Sie selbst zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.


    Durch die folgenden Jahre sollte sich eine mögliche Nachzahlung ans Finanzamt wieder
    ausgleichen. So die Denkweise?

    Das funktioniert nicht! Im Einkommensteuerrecht wird jedes Jahr gesondert betrachtet. Nur in bestimmten Konstellationen sind z.B. Verlustrückträge oder Verlustvorträge möglich. Aber eine "Verrechnung" nicht gezahlter Steuern mit später "zu viel gezahlten Steuern" ist nicht möglich.

  • Hallo @muc,


    danke für Antwort.


    Für Lohnsteuern haftet der Arbeitgeber.
    Das ist jedoch unabhängig davon, ob Sie selbst zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.

    Ich meinte damit, dass der Arbeitnehmer weniger Steuern bezahlt hat. Ist beim Insolvenzgeld so. Zumindest weniger, als wenn man sein reguläres Gehalt weiter bekommen hätte. ( ähnlich, wie beim Arbeitslosengeld, hier zahlt der Bezieher auch weniger Lohnsteuer )


    Das funktioniert nicht! Im Einkommensteuerrecht wird jedes Jahr gesondert betrachtet. Nur in bestimmten Konstellationen sind z.B. Verlustrückträge oder Verlustvorträge möglich. Aber eine "Verrechnung" nicht gezahlter Steuern mit später "zu viel gezahlten Steuern" ist nicht möglich.

    Mit ausgleichen meinte ich, dass durch ein Jahr Nachzahlung und dem Folgejahr vielleicht wieder eine Gutschrift die Belastung insgesamt wieder weniger hoch ist.

  • Ja, Sie müssen mit Sanktionen rechnen. Gem. § 152 Abs. 2 Abgabenordnung ist in Ihrem Fall ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen. Außerdem werden Sie den verspätet gezahlten Steuerbetrag verzinsen müssen.

    Lt. § 152 Abs.2 werden 10% auf die festgesetzte Steuer fällig. Was heißt das genau. Wenn ich 300 Euro Steuer nachzahlen muss, werden auf diese 300 Euro 10% fällig?


    Oder verstehe ich das falsch?


    Zinsen werden pro Monat mit 0,5% angesetzt. Das heißt dann 0,5% Zinsen auf die 300 Euro?

  • @Joe_


    In § 152 Abs. 1 der Abgabenordnung steht, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden "kann", nicht muss! Wenn du neben den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte hast, glaube ich nicht, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, außer es kommt vielleicht zu einer hohen vierstelligen Nachzahlung - dann sieht die Sache vielleicht anders aus.


    Ich kenne einige Leute, die ihre Steuer für 2015 noch nicht gemacht haben und keiner hat je einen Verspätungszuschlag bezahlt. Sonst würden sie nicht seit Jahren so trödeln. ;)


    Das Finanzamt hätte dich ja auch zu einer Abgabe auffordern können. Die "Nichtaufforderung" ändert zwar nichts an deiner grundsätzlichen Verpflichtung, aber meist kommt erst die Auffforderung und dann der Verspätungszuschlag.


    Und die Verrechung ist durchaus möglich: Gib einfach die Steuererklärungen für 2015 und 2016 gleichzeitig ab und beantrage ggf die Aufrechung gemäß § 226 AO. Wenn du frech bist, kannst du sogar Verrechnungsstundung beantragen, ob du damit durchkommst, ist aber eher vage :) .

  • Lt. § 152 Abs.2 werden 10% auf die festgesetzte Steuer fällig. Was heißt das genau. Wenn ich 300 Euro Steuer nachzahlen muss, werden auf diese 300 Euro 10% fällig?


    Wo lesen Sie in § 152 Abs. 2 die 10 %?
    In § 152 Abs 5 AO wird erläutert, dass der Zuschlag 0,25% der festgesetzten Steuer beträgt - und zwar pro Monat der Verspätung. "Festgesetzte Steuer" ist der gesamte Steuerbetrag des betreffenden Jahres über alle Einkunftsarten hinweg.
    Das kann also ziemlich teuer werden. Der Zeitraum bis zu dem die Steuererklärung 2015 hätte abgegeben werden müssen ist am 31.05.2016 abgelaufen. Ohne Fristverlängerung hat damit Ihr Verspätungszeitraum am 01.06.2016 zu laufen begonnen.


    Eine Abmilderung erreichen Sie, wenn Sie jetzt einen Steuerberater beauftragen. Wenn ein Steuerberater eingeschaltet ist, ist der normale Fristablauf verlängert auf 31.12. des Folgejahres und kann auf Antrag des Steuerberater sogar bis 28.02. des übernächsten Jahres verlängert werden. Übrigens auch rückwirkend. Dann wäre Ihre Verspätung erst ab 01.03.2017 zu zählen.


    Die von @Oekonom zitierte "Kann"-Bestimmung im § 152 Abs. 1 AO hilft hier nicht.


    § 152 Abs. 2 AO lautet:


    (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen,
    wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen
    gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
    1.
    nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
    2.
    in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
    3.
    in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt



    Ihr Fall ist die Nr. 1 dieser Vorschrift: Sie haben nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs die Steuererklärung abgegeben. Und dann hat die Finanzverwaltung keinen Ermessensspielraum mehr. Sie muss einen Verspätungszuschlag festsetzen.



    Ich kenne einige Leute, die ihre Steuer für 2015 noch nicht gemacht haben und keiner hat je einen Verspätungszuschlag bezahlt. Sonst würden sie nicht seit Jahren so trödeln.

    Das gibt es natürlich. Allerdings sind das Fälle, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.
    Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt - ohne dass eine Pflicht dazu besteht - bewegt sich im Bereich der sog. "Antragsveranlagung" gem . § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Dafür hat man sogar 4 Jahre Zeit - nämlich bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung.

  • Mit ausgleichen meinte ich, dass durch ein Jahr Nachzahlung und dem Folgejahr vielleicht wieder eine Gutschrift die Belastung insgesamt wieder weniger hoch ist.


    Ja, wenn Sie beide Steuererklärungen gleichzeitig abgeben, werden natürlich die Zahlungsströme gegeneinander aufgerechnet.

  • Hallo @muc,


    das habe ich fast befürchtet. Wenn die ganze Steuer angesetzt wird, kostet das richtig Geld.


    Hab diese Zeilen hier gelesen, bei Finanztip. § hat wohl nicht gestimmt.

    • Der Verspätungszuschlag ist bis Ende 2018 auf 10 Prozent der festgesetzten Steuer und auf einen Betrag von 25.000 Euro beschränkt. Noch haben Finanzbeamte einen großen Ermessensspielraum.
    • Ab 2019 gilt: Wer seine Steuererklärung für 2018 erst im März 2020 oder danach abgibt, erhält automatisch einen Verspätungszuschlag.
    • Er beträgt dann pro angefangenem Säumnis-Monat 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens aber 25 Euro monatlich.
  • Hab diese Zeilen hier gelesen, bei Finanztip. § hat wohl nicht gestimmt.

    Richtig ist, dass die AO geändert wurde.
    Im Zuge der Verlängerung der Abgabefrist von 31.05. auf 31.07. wurden auch die Verspätungszuschläge neu geregelt.


    Ich habe Ihnen die AKTUELLE Regelung aus dem Gesetz zitiert.
    Es kann sein, dass wegen der aktuellen Übergangsphase eine frühere, weichere Regelung noch anwendbar ist.
    Das habe ich nicht geprüft.


    Aber auch in dem Zitat von Finanztip, das Sie oben gepostet haben, ist als Bemessungsgrundlage die "festgesetzte Steuer" genannt. Weiter unten schreiben Sie dann "die um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge verminderte Steuer".


    Das ist nicht ganz stimmig. Im Gesetz steht dazu nichts.
    Den Text von § 152 AO können Sie hier nachlesen.


    Beachen Sie jedoch insbesondere § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO.
    Wenn Sie keine Steuern nachzahlen müssen, weil durch die Vorauszahlungen bzw. die anzurechnenden Abzugsbeträge bereits alles bezahlt ist, dann darf kein Verspätungszuschlage festgesetzt werden.


    In Ihrem speziellen Fall müssen Sie ferner darauf hinweisen, dass durch das Insolvenzverfahren des Arbeitgebers hier eventuell zu wenig Steuern abgeführt wurden. Das ist jedoch nicht IHR Verschulden. Und dafür haften Sie auch nicht!


    Sie hätten halt nur rechtzeitig Ihre Steuererklärung abgeben müssen...