anschaffungsnahe Herstellungskosten und ERHALTUNGSAUFWENDUNGEN

  • Jetzt noch einmal in der richtigen Rubrik:


    Liebe Forums-Mitglieder.
    eine gute Freundin hat vor ca. 2 Jahren ein Haus gekauft und ist von ihrer Steuerberaterin ärgerlicherweise nicht informiert worden über die 3-Jahres-Frist bzgl. anschaffungsnaher Herstellungskosten. Sie hat jetzt schon Einiges investiert, was z.T. als Erhaltungsaufwendungen angesehen werden kann, und sie möchte jetzt noch weitere Arbeiten durchführen lassen.


    Unter
    http://www.finanztip.de/erhaltungsaufwand/#c39424
    steht geschrieben:


    "... ERHALTUNGSAUFWENDUNGEN - Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten liegen vor für Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen. Schönheitsreparaturen zählen allerdings nach der neusten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr dazu. Als Erhaltungsaufwendungen gelten vielmehr Fälle, in denen Einrichtungen und Anlagen bereits vorhanden sind und lediglich in ihrer Funktionstüchtigkeit erneuert werden. Es darf kein zusätzlicher Wohnraum entstehen. Erhaltungsaufwendungen führen zu sofort abziehbaren Werbungskosten für den Vermieter. ..." Es folgt eine Liste mit Beispielen.


    Das gelte so auch nach den letzten Urteilen des Bundesfinanzhofes.


    Stimmt das so in dem Sinne, daß die in der dort aufgeführten Liste aufgeführten Erhaltungs-Aufwendungen auch innerhalb der 3-Jahres-Frist SOFORT als Werbungskosten absetzbar und/oder wesentlich kürzer als über 50 Jahre abschreibbar sind, AUCH wenn die 15-%-Grenze für die anschaffungsnahen Herstellungskosten bereits überschritten ist?


    Freundliche Grüße,
    Grafensteiner

  • Ich glaube eher, dass das ein wenig unglücklich in den Kontext eingefügt worden ist.



    Die Liste stellt m.E. nur dar, was allgemein als Erhaltungsaufwendungen zu sehen ist.
    In die 15% Grenze nicht einbezogen werden nur noch solche Aufwendungen die eigentlich jedes Jahr immer anfallen. Klassiker hier sind:
    Kaminfeger
    Heizungswartung, ist beides jedes Jahr fällig.



    Alles andere wird in Grenze einbezogen und wenn man die Beispiele so ansieht sind das ja alles Sachen die eben nicht jährlich anfallen. Wäre ja bitter, wenn man das alles jedes Jahr machen müsste :D



    Somit muss ich Ihre Frage leider so beantworten, dass in den ersten 3 Jahren diese Sachen restlos als nachträgliche AHK zu sehen sind.

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten
    Zum obigen Thema liegt bei mir genau dieses Beispiel das Sie im Text vonn Herrn Reuß beschrieben wurde vor.
    Habe eine Immobilie erworben also ein Einfamilienhaus :
    Haus gekauft, 1 Stock renoviert und vermietet, Erdgeschoß erst teilweise renoviert und eigengenutzt.
    Das habe ich auch so eingereicht. Jetzt schreibt mit das Finanzamt Böblingen mit Bezug auf das
    BFH Urteil vom 14.06.2016 Tz. 24 f das die Prüfung, ob die 15 % Grenze überschritten wurde, nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbständigen Gebäudeteil abzustellen sei weil das Gebäude
    In unterschiedlicher Weise genutzt wird und daher in verschiedene Güter aufzuteilen ist
    (hier :Eigennutzunng und Vermietung).
    Ich verstehe das Urteil eher so, dass dieses bei Erwerb von bestehenden Mehrfamilienhäusern gilt.
    Zumal ich erst eine getrennte Wohnung geschaffen habe - Einbau Vorraum mit Eingangstür zur Wohnung.
    Gilt erwähnte Beispiel nicht mehr ?