Eine Frage, die sich in jüngster Zeit stellt, ist die, ob es aus steuerlichen Erwägungen lohnenswert sein könnte, den Rentenbeginn vorzuziehen, aber weiterzuarbeiten.
Hintergrund ist, dass das Jahr des (erstmaligen) Rentenbeginns für die steuerliche Behandlung der Rente ausschlaggebend ist. Bei einem Rentenbeginn in 2017 sind 26% der Rente steuerfrei und 74% steuerpflichtig. 2018 ist die Aufteilung 24% und 76%. Bis einschließlich 2020 wächst der steuerpflichtige Anteil um 2% jährlich, ab 2021 um 1% jährlich. Somit wäre ab einem Rentenbeginn in 2040 die Rente voll zu versteuern.
Grundsätzlich erscheint ein früherer Rentenbeginn somit aus steuerlicher Sicht erst einmal sinnvoll. Nun kommt noch hinzu, dass auch wenn erst eine Teilrente in Anspruch genommen wird und die Vollrente erst später, dass dann auch die Vollrente so behandelt wird, als wäre diese bereits von Anfang an gezahlt worden.
Sprich: Die Vollrente hat dieselbe prozentuale Aufteilung (steuerfrei/steuerpflichtig) wie die Teilrente.
Teilrente beginnt in 2017: Aufteilung 26% steuerfrei und 74% steuerpflichtig
Vollrente beginnt in 2020: Aufteilung auch hier 26% steuerfrei und 74% steuerpflichtig
So weit, so gut. Bis hierhin ist das auch nichts Unbekanntes. Aber nun kommt die Flexi-Rente ins Spiel. Aufgrund der neuen Regelungen ist die Anrechnung von Hinzuverdienst geändert worden und die Teilrenten können zwischen 10% und 99% in Prozentschritten frei gewählt werden.
Beim Hinzuverdienst gibt es seit dem 01.07.2017 eine jährliche Grenze von 6300 Euro. Oberhalb dieser Grenze wird Hinzuverdienst zu 40% gegengerechnet. Eine absolute Obergrenze gibt es auch, so soll verhindert werden, dass ein hinzuverdienender Rentner mehr in Tasche hat, als zuvor.
Der Umstand der jährlichen Betrachtungsweise führt dazu, dass bei einem Rentenbeginn z.B. im Dezember selbst bei einem Verdienst von bis zu 6300 Euro eine Vollrente möglich ist.
Während einer vorgezogenen Altersrente bleibt man versicherungspflichtig (auch bei Vollrente), die zusätzlichen Einzahlungen wirken sich ab Erreichen der Regelaltersgrenze aus. Somit wäre die Rentenhöhe ab diesem Zeitpunkt genauso hoch, als hätte man ohne Rente normal weitergearbeitet, es sei denn, die vorgezogene Rente enthält Abschläge.
Es ist also möglich früher in Rente zu gehen, bleibt die Frage, wie sich dies steuerlich auswirkt.