Den Rentenbeginn vorziehen (der Steuer wegen)

  • Eine Frage, die sich in jüngster Zeit stellt, ist die, ob es aus steuerlichen Erwägungen lohnenswert sein könnte, den Rentenbeginn vorzuziehen, aber weiterzuarbeiten.



    Hintergrund ist, dass das Jahr des (erstmaligen) Rentenbeginns für die steuerliche Behandlung der Rente ausschlaggebend ist. Bei einem Rentenbeginn in 2017 sind 26% der Rente steuerfrei und 74% steuerpflichtig. 2018 ist die Aufteilung 24% und 76%. Bis einschließlich 2020 wächst der steuerpflichtige Anteil um 2% jährlich, ab 2021 um 1% jährlich. Somit wäre ab einem Rentenbeginn in 2040 die Rente voll zu versteuern.



    Grundsätzlich erscheint ein früherer Rentenbeginn somit aus steuerlicher Sicht erst einmal sinnvoll. Nun kommt noch hinzu, dass auch wenn erst eine Teilrente in Anspruch genommen wird und die Vollrente erst später, dass dann auch die Vollrente so behandelt wird, als wäre diese bereits von Anfang an gezahlt worden.



    Sprich: Die Vollrente hat dieselbe prozentuale Aufteilung (steuerfrei/steuerpflichtig) wie die Teilrente.



    Teilrente beginnt in 2017: Aufteilung 26% steuerfrei und 74% steuerpflichtig


    Vollrente beginnt in 2020: Aufteilung auch hier 26% steuerfrei und 74% steuerpflichtig




    So weit, so gut. Bis hierhin ist das auch nichts Unbekanntes. Aber nun kommt die Flexi-Rente ins Spiel. Aufgrund der neuen Regelungen ist die Anrechnung von Hinzuverdienst geändert worden und die Teilrenten können zwischen 10% und 99% in Prozentschritten frei gewählt werden.



    Beim Hinzuverdienst gibt es seit dem 01.07.2017 eine jährliche Grenze von 6300 Euro. Oberhalb dieser Grenze wird Hinzuverdienst zu 40% gegengerechnet. Eine absolute Obergrenze gibt es auch, so soll verhindert werden, dass ein hinzuverdienender Rentner mehr in Tasche hat, als zuvor.



    Der Umstand der jährlichen Betrachtungsweise führt dazu, dass bei einem Rentenbeginn z.B. im Dezember selbst bei einem Verdienst von bis zu 6300 Euro eine Vollrente möglich ist.



    Während einer vorgezogenen Altersrente bleibt man versicherungspflichtig (auch bei Vollrente), die zusätzlichen Einzahlungen wirken sich ab Erreichen der Regelaltersgrenze aus. Somit wäre die Rentenhöhe ab diesem Zeitpunkt genauso hoch, als hätte man ohne Rente normal weitergearbeitet, es sei denn, die vorgezogene Rente enthält Abschläge.


    Es ist also möglich früher in Rente zu gehen, bleibt die Frage, wie sich dies steuerlich auswirkt.

  • Hierzu ein (vereinfachtes) Rechenbeispiel:


    Grundlage ist der Eckrentner (verdient 45 Jahre lang immer durchschnittlich), im Beispiel bedeutet dies, dass bei Beginn der Regelaltersrente 45 Entgeltpunkte erzielt wurden, bei früherem Rentenbeginn entsprechend weniger.


    Durchschnittsverdienst (2017): 37.103 Euro, somit mtl. 3091,92 Euro


    Aktueller Rentenwert 31,03 Euro (ab 01.07.2017)


    Rentenbeginn (Regelaltersrente) 01.08.2020, damit 20% der Rente steuerfrei, 80% steuerpflichtig.


    Rente (brutto): 45 x 31,03 = 1396,35 Euro davon 80%: 1117,08 Euro


    Rentenbeginn (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) 01.04.2018, damit 24% der Rente steuerfrei, 76% steuerpflichtig


    Somit wären 1061,23 Euro steuerpflichtig.


    Damit wäre der Unterschied im grundsätzlich zu versteuernden Einkommen vor Abzug von Werbungskosten etc. bei 55,85 Euro monatlich.

  • Wichtige Anmerkung:


    Insbesondere die steuerliche Komponente dieser Rechnung ist verkürzt dargestellt.


    In der Frage, was der Unterscheid in der Bemessungsgrundlage konkret für das eigene Portemonnaie bedeutet,
    halte ich mich vornehm zurück.


    Vielleicht kann ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe hier Ergänzungen vornehmen.

  • Zudem hätte man im obigen Beispiel in den Monaten November und Dezember 2018 jeweils eine volle Rente,
    die sich aus 43,25 Entgeltpunkten berechnet. (2x 3091,92 Euro ist nicht mehr als 6300 Euro.)


    Das entspräche dann einer Bruttorente von 1342,05 Euro, zusätzlich zum normalen Gehalt.


    Danach wäre die Rente aufgrund des Hinzuverdienstes vorerst nicht mehr zu zahlen.
    Sollte sich der Verdienst reduzieren, wäre ggf. wieder ein Teil der Rente zu zahlen.


    Arbeitet man über die Regelaltersrente hinaus weiter, ist man grundsätzlich versicherungsfrei, kann aber erklären,
    dass man weiter einzahlen will. Dann würden die zusätzlichen Beiträge die Rente weiter steigern.
    Wirksam würde dies immer zum 01.07. des Folgejahres werden. (Beiträge des Jahres 2020 zum 01.07.2021 usw.)


    Diese nachträglichen Rentensteigerungen durch die zusätzlichen Beiträge würden steuerlich behandelt werden, als würde dieser Teil der Rente seit Anfang an gezahlt werden.



    Wer als schon vorher weiß, dass er bis über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten will, der könnte seine Schlüsse daraus ziehen.



    Wem das alles noch nicht kompliziert genug ist, die möglichen Gedankenspiele einer vorgezogenen Rente mit Abschlägen, ggf. als Teilrente sind noch variantenreicher.