Bauspar-Darlehensvertrag -> Darlehensgebühr

  • Hallo liebe Gemeinde...


    auch wir haben gestern ein Ablehnschreiben der Debeka mit der Begründung das das Urteil nicht anwendbar sei,erhalten.
    Wie nun verhalten? Ombudsmann ist bereits angeschrieben und der Eingang der Beschwerde auch bestätigt.
    Reicht das ersteinmal oder müssen wir nun anderweitig auf die Ablehnung reagieren? (Ombudsmann hat Ablehnung als Ergänzung zur Beschwerde erhalten...)
    Über eine Antwort freue ich mich..


    mfg

    • Offizieller Beitrag

    Geht es denn um die Gebühr für ein Bauspardarlehen?


    Bin mal gespannt, ob und wie der Ombudsmann reagieren wird ... denn in einem haben die Bausparkassen ja unglücklicherweise Recht ... es gibt noch keine explizite Rechtssprechung hierfür.

  • es handelt sich wohl um ein Bauspardarlehen, so steht es im Vertrag.
    Deshalb baten wir in dem Schreiben auch um Verzicht auf Verjährung, weil die Rechtslage für die Bausparkassen
    scheinbar nicht geklärt ist,

  • ich klinke mich mal auch hier ein weil mein Antrag auch abgelehnt wurde. Ich bin bei der LBS und der Vertrag ist von 2008.
    Gilbt es eigentlich eine Unterschied von Bearbeitungsgebühren bzw. Darlehensgebühren ?
    Oder ist das nur eine Definitionssache ?


    Hier ein OCR Scan des Schreibens (Sorry falls einige Wörter nicht anständig erkannt wurden :) )...
    Soll ich das einfach hinnehmen oder nachhaken ?


    Der lhrem Bausparvertrag zugehörige Tarif, sowie die entsprechenden Allgemeinen Bausparbedingungen sehen eine solche Gebühr nicht vor.
    Auf die von den Instituten der LBS-Gruppe in den (seit 2001 nicht mehr angebotenen) Alt-Tarifen berechnete 'Darlehensgebühr' sind die Urteile hingegen nicht anwendbar.
    Denn diese stellt keine 'Bearbeitungsgebühr' dar. Die zur Darlehensgebühr bislang ergangene Rechtssprechung stellt die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Darlehensgebühr durch eine Bausparkasse nicht in Frage.
    Vielmehr wird durch die Oberlandesgerichte im Rahmen von Entgeltklauseln zwischen üblichen Privat- oder Konsumentenkrediten einer Bank einerseits und kollektivem Bausparen innerhalb einer Bausparkasse andererseits unterschieden.
    Dort wird zum Teil ausdrücklich festgestellt, dass 'der Abschluss von Bausparvertrâgen nicht mit dem Abschluss sonstiger Kreditverträge vergleichbar ist' (vgl. OLG Kar¦sruhe, Urteil v. 03.05.2011, Az. 17 U 192/10; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 21.02.2011, Az. 4 U 174/10). Das OLG Dresden ( Az: 8 U 562l11) hat sich mit dem einer zusatzlich erhobenen Bearbeitungsgebühr für die Vergabe eines Annuitàtendartehens beschäftigt, die jedoch nicht mit einer Darlehensgebühr vergleichbar ist. Auch der Bundesgerichtshof stellt in seinem jüngsten, einschlägigen Urteil ausdrücklich klar, dass es sich bei einem Bausparvertrag (und dem sich daraus ergebenden Bauspardaıtehen) um einen Ver- tragstypus mit einer besonderen Systematik handelt, der eine zu Produkten üblicher Kreditinstitute ab- weichende Behandlung erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10, Rdn. 42f). Die Erhebung der Darlehensgebühr im Bausparkassengeschâft ist zulässig, weil sie insbesondere im Interesse der kollektiven Gesamtinteressen der Bausparergemeinschaft erfolgt (vgl. BGH aaO, Rdn. 46). lm Rahmen seiner Mitgliedschaft am Bausparkollektiv soll dem einzelnen Bausparer vor dem Hinter- grund der begrenzten Zuteilungsmittel unabhängig von der Ertragslage der Bausparkasse zum Zutei- lungspunkt gewährleistet werden, eine 'gesicherte Option auf ein Bauspardaıtehen zu einem festen, marktunabhångigen Znssatz' zu erhalten (OLG Zweibrücken, aaO).
    Diese Ansicht teilt auch das OLG Hamburg und stellt in seinem Beschluss vom 24. Mai 2011, Az. 10 U 12/09, ausdrücklich die Rechtmäßigkeit der Darlehensgebühr in Bausparkrediten fest. Wie Sie unseren Ausführungen entnehmen können, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Rechtmäßigkeit der Darlehensgebühr im Bausparkassengeschäft sprechen, sodass wir Ihrem Begeh- ren nicht nachkommen können. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

    Besten Dank und Gruß

  • @EverClever
    Hallo, ein Schreiben mit vergleichbarer, teils fast identischer Argumentation habe ich von meiner Bausp.Kasse auch erhalten. Ich habe darauf Hilfe bei einem Anwalt gesucht, der mir geschrieben hat:
    "Der BGH hatte entschieden, dass bei Darlehen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher Bearbeitungsentgelte grundsätzlich unwirksam sind. Immobiliendarlehen und Bauspardarlehen dürften unseres Erachtens nichts anders bewertet werden, da diese ebenfalls Darlehen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher darstellen. Die Unwirksamkeit der Gebühren ergibt sich zudem aus der Urteilsbegründung des BGH, wonach die Verbraucher durch Bearbeitungsentgelte bei Immobiliendarlehen und Bauspardarlehen in der gleichen Form benachteiligt werden wie bei Verbraucherdarlehen."
    Ich habe daraufhin die Angelegenheit dem RA übergeben; der hat die Bank erneut angeschrieben, und als dann keine Reaktion kam, mir vorgeschlagen, einen Mahnbescheid zu erwirken. Der wurde noch im alten Jahr beim Amtsgericht verfügt. Bisher hat die Bank noch nicht widersprochen. Ich bin bereit, die Klage eiinzugehen, aber anscheinend hat die Bank gegenüber meinem RA Verhandlungsbereitschaft signalisiert. Bin gespannt, was da verhandelt werden könnte, denn für mich gilt:
    Bearbeitungsgebühr, Zinsen, Rechtsanwalts- nd Gerichtsgebühren sind für mich nicht verhandelbar.
    Bin wirklich gespannt und warte täglich darauf, wie es weitergeht.
    Nur nicht locker lassen!

  • Willkommen im Club, habe bei demselben Institut einen Darlehensvertrag abgeschlossen und nun erstmal Eine Beschwerde beim Ombudsmann eingelegt. Habe übrigens dieselben Ablehnungsschreiben erhalten.

  • Moin, moin,
    bei mir hat die Bausparkasse Schwäbisch Hall die Erstattung der Bearbeitungsgebühr aus 2006 abgelehnt. Auch zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung war die BSH nicht bereit. Meine anschließende Eingabe an den Ombudsmann der Privaten Bausparkassen vom 02.12.2014 wurde am 17.01.2015 u.a. mit folgendem Hinweis beantwortet:
    'Darüber hinaus weisen wir Sie darauf hin, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihrer Beschwerde bestehen. So findet nach § 2 Abs. 2 d) der Verfahrensordnung das Schlichtungsverfahren nicht statt, wenn der Schlichtungsspruch die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert, welches vorliegend der Fall sein dürfte. Wir werden Ihre Beschwerde daher den Ombudsleuten vorab zur Entscheidung über die Zulässigkeit vorlegen.'
    So bekommt man natürlich auch die massenhaft vorliegenden Beschwerden vom Tisch.

  • @Nikolaus
    Wenn die Bank verliert, nicht. - Da müssen wir durch!
    Ich hatte ja auch überlegt, einen Ombudsmann einzuschalten. Klar, es kostet nichts und hält die Verjährung auf, und wenn man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, stehen immer noch (zumindest für den Gläubiger, nicht für die Bank) alle Wege offen.
    Aber wenn der Ombudsmann, weil er eben keinen Mumm hat und zu feige ist, die Entscheidung des BGH auch für Immobilienkredite anzuwenden, könnte das auch für ein niederrangiges Gericht Anlass sein, dem zu folgen. Deshalb habe ich auch lieber den Weg über einen RA gewählt.
    Aber je nachdem, an was für ein Amtsgericht man kommt, muss man bereit sein, dann auch weiterzugehen. Manche Amtsgerichte, z.B. das Nürnberger AG, sind bekannt dafür, dass sie die Rechtsprechung des BGH teilweise zu eng auslegen. Wie gesagt, dann muss man da durch.
    Ich fürchte, dass die Banken alles tun werden, ein endgültig klärendes Urteil des BGH zu vermeiden, denn so lange können sie sich hinter ihrer Ausrede, die bisherigen Urteile des BGH würden für sie keine Geltung haben. Aber vielleicht hilft uns das auch, dass sie in den Einzelfällen, wo sie sehen, dass sie auf Granit stoßen, dann lieber klein beigeben, um eine endgültigen Entscheidung zu vermeiden.
    Ich wünsche Dir - wie uns allen - viel Glück und Durchhaltevermögen! :thumbup:

    • Offizieller Beitrag

    Ich denke das hat nichts mit feige oder keinen Mumm zu tun .... er kann und darf es halt nicht, da es erwiesenermaßen im Bereich der Bausparkassen noch keine entsprechende Rechtssprechung gibt.


    Sobald jemand den Weg durch die Klageinstanzen gegangen ist, wird sicherlich auch der Ombudsmann entsprechend argumentieren können.