Bauspar-Darlehensvertrag -> Darlehensgebühr

  • Neben dem Urteil des AG Aachen vom 06.03.2015 (121 C 244/14) sind dort aus neuerer Zeit noch genannt:


    Klausel bezüglich der Vereinbarung einer Darlehensgebühr für einen Bauspardarlehensvertrag ist AGB-rechtlich zulässig
    Urteil des AG München vom 13. März 2015 (Az. 113 C 26298/14)


    Klausel zur Erhebung der Darlehensgebühr bei Bauspardarlehensverträgen ist zulässig
    Noch nicht rechtskräftiges Urteil des AG Nürnberg vom 14. November 2014 (18 C 5356/14)


    Es gibt wohl auch noch ein klageabweisendes Urteil des AG München vom 11.02.2015 (113 C 26298/14).


    Diese Entscheidung und das von Immer mit der Ruhe erwähnte Urteil des AG Koblenz vom 01.04.2015 (151 C 3747/14) werden evtl. auf der Seite des Bausparkassenverbandes auch noch aufgenommen, das im Thread mehrfach erwähnte verbraucherfreundliche Urteil des AG Ludwigsburg vom 17.04.2015 (10 C 133/15) dagegen wahrscheinlich ebensowenig, wie umgekehrt test.de in bekannter Manier nicht über die fünf Urteile zugunsten der Bausparkassen berichten wird.


    Auch nicht veröffentlichte Urteile kann jedermann unter Angabe des Aktenzeichens bei den jeweiligen Gerichten gegen Auslagenersatz anfordern. Wenn sie dann hier hochgeladen sind, werden sich bestimmt Juristen finden, die die Entscheidungen kommentieren. ;)

  • Falls jemand Interesse an einer Kopie des Urteils des AG Koblenz ( DEBEKA ) hat, kurze Info und eMailadresse.



    Toll, wäre schön wenn jemand Urteile zugunsten der Bausparer teilt.
    Was nutzen uns die Urteile für der Gegenseite?
    Zumal mir immer Mut gemacht wurde mit Klagen, Klagen, Klagen... nicht aufgeben.


  • Toll, wäre schön wenn jemand Urteile zugunsten der Bausparer teilt.
    Was nutzen uns die Urteile für der Gegenseite?
    Zumal mir immer Mut gemacht wurde mit Klagen, Klagen, Klagen... nicht aufgeben.


    @TorstenH
    Hier steht aber nur etwas bezüglich Darlehensgebühr ist zulässig. Wir reden doch aber von Bearbeitungsgeühren.
    Und da denke ich ist doch ein Unterschied. Wenn ich auf diesem Forum, seit Dezember alles richtig verfolgt habe, dann
    sind Dahrlehensgebühren gleichzusetzen mit Abschlußgebühren. Die werden fast überall verlangt und sind rechtens.
    Bearbeitungsgebühren hingegen sind etwas anderes.
    Zumal hier diverse Personen schon vor den Gerichten in Nürnberg waren und dort Recht bekommen haben.
    Ist ja alles recht schwammig. Und was soll man jetzt glauben?

  • Es gibt bzw. gab bei den Bausparkassen drei verschiedene Gebühren:


    1. die Abschlussgebühr für den Bausparvertrag
    2. die Bearbeitungsgebühr für den Zwischenkredit
    3. die Darlehensgebühr für das Bauspardarlehen


    Gebühr (1) ist zulässig lt. BGHZ 187, 360.
    Über Gebühr (2) und Gebühr (3) ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, wobei die Instanzgerichte soweit ersichtlich Gebühr (2) eher als unzulässig, Gebühr (3) hingegen überwiegend als zulässig ansehen (anders AG Ludwigsburg).


    Auch der frühere Vorsitzende des Bankensenats beim BGH, Gerd Nobbe, sieht für Bearbeitungsgebühren eine Ausnahme von der Unzulässigkeit nur bei Förderdarlehen (also wohl nicht für Bausparkassen-Zwischenkredite), hält die Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen hingegen für zulässig, da er sie abweichend vom AG Ludwigsburg wie das (unzweifelhaft zulässige) Disagio als laufzeitabhängiges Entgelt einordnet.

  • Falls jemand Interesse an einer Kopie des Urteils des AG Koblenz ( DEBEKA ) hat, kurze Info und eMailadresse.


    Danke für das Angebot, aber warum nicht einfach hier hochladen. Mit geschwärzter Bezeichnung der Kläger ist das kein Problem. Das habe ich im Thread zu Förderdarlehen schon mehrfach gemacht.


  • @TorstenH
    Ok und Danke für die Erläuterung. Das beruhigt mich jetzt wieder ein wenig da es bei mir, sowie bei einigen anderen hier, um Punkt 2, sprich die Bearbeitunggebühren für einen Zwischenkredit handelt

  • @TorstenH
    Ok und Danke für die Erläuterung. Das beruhigt mich jetzt wieder ein wenig da es bei mir, sowie bei einigen anderen hier, um Punkt 2, sprich die Bearbeitunggebühren für einen Zwischenkredit handelt


    Also bei mit ist die Konstellation anders. Ich habe eine Darlehensgebühr auf den Zwischenkredit bezahlt. Als ich diesen kompletten Bertrag zurück bezahlt habe, viel die Darlehensgebühr an. AG Ludwigsburg hat genau diesen Fall verhandelt. ZUGUNSTEN DES BAUSPARERS. Da wollen wir mal hoffen das dass kein Einzelfall ist.

  • @Nikolaus
    Ich möchte doch aber annehmen, dass die Darlehensgebühr nicht für die Rückzahlung des Zwischenkredits anfiel, sondern für das Bauspardarlehen.


    So war es jedenfalls im Fall des AG Ludwigsburg, wo es im Tatbestand heißt:


    Mit Datum vom 26.04.2002/02.05.2002 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehensvertrags und Bauspardarlehensvertrages. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage B3 (Bl. 47 d.A.). Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine Vereinbarung einer Darlehensgebühr. Im Bauspardarlehensvertrag ist eine Darlehensgebühr von 2 % d.h. 2.548,95 EUR ausgewiesen. Die Darlehensgebühr wurde zum 01.01.2007 dem Kläger belastet.

  • Gern geschehen. Bei mir waren Brief und Geld zeitgleich, also bestimmt heute Post. Auch ich hatte einen Tag zuvor nochmals eine Erinnerungsmail gesandt.


    Die Zinsen fliessen ja in 2014 zu, von daher gut möglich. Streng genommen sind das aber widerrum bei den meisten keine "Zinsen", sondern die "Herausgabe der Nutzungen".


    LG Jagi





    Ich habe ebenfalls mit der WR probleme, BSV zwischenfinanziert, wg. niedrigeren zinsen zum zeitpunkt der zuteilung umfinanziert, so dass das darlehen zwar zugeteilt wird, jedoch nicht in anspruch genommen wurde.
    für die inanspruchnahme des darlehens am tag der zuteilung, sofortige ablösung durch umschuldung, wurden mir knapp 2.300€ berechnet.
    lt. aussage einer mitarbeiterin aus der zentrale wird das immer so gehandhabt und wieder gutgeschrieben. das haben sie gemacht und im gleichen zug wieder belastet.
    bei der umfinanzierungsberatung wurde gesagt, dass das nur anfällt, falls wir das darlehen in anspruch nehmen, was wir ja nicht vorhaben, somit fallen die gebühren nicht an.
    und nun wird stur darauf beharrt, dass wir das darlehen zugeteilt bekommen haben, damit hätten wir es in anspruch genommen und die gebühr wäre fällig, auch wenn wir es sofort durch die umfinanzierung wieder abgelöst hätten.


    was ist zu tun, damit wir unser geld zurück bekommen, die abschlussgebühren für die BSV haben wir ja auch schon bezahlt, irgendwann muss doch mal gut sein :/
    ich bedanke mich schon jetzt, für kompetente antworten!

  • Diese Arroganz der BSQ ist einfach unglaublich, wir haben ja auch noch kein Geld, obwohl wir gewonnen haben. Es läuft bei uns die Zwangsvollstreckung gegen die, also denke ich, dass das Landgericht, eine Berufung nicht gestattet hat, irgendwie nervt das, aber wir geben nicht auf, gell?

  • @Franziska hat denn jemand schon BG oder DG von einer Bspk zurück bekommen?
    Gibt es außer Ludwigsburg noch ein Urteil?


    Zur 2. Frage kann ich etwas beitragen, wenn auch nicht so, wie Nikolaus sich das wünscht.


    Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 21.05.2015 (Az. Bi 6 O 50/15) die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Bausparkasse (wohl Schwäbisch Hall) auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel über die Erhebung einer Darlehensgebühr abgewiesen.


    Die Leitsätze des Gerichts lauten:


    Das Landgericht Heilbronn hält die Darlehensgebühr bestimmende allgemeine Bausparbedingung für prüffähig und wirksam. Da die Erhebung von Darlehensgebühren bausparspezifisch ist und diese Besonderheit die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflusst, können Bausparkassen Darlehensgebühren bei der Inanspruchnahme von Bauspardarlehen verlangen.


    Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt werden.