Bauspar-Darlehensvertrag -> Darlehensgebühr

  • Hallo nottele,
    ja ich lebe noch, lach.
    Ich warte und warte und warte. Meine Klage wurde ja vom LG Heilbronn nieder geschmettert. Habe aber einen Top Anwalt, dieser hat Berufung eingelegt. Nun ist ein Anwalt vom BGH für mich tätig. Berufung ist seit Mai 2016 eingereicht.
    Genauso wie es in der Stuttgarter Zeitung steht hat die Bspk. argumentiert. Alles fließt in einen großen Topf und die Bauspargemeinschaft provitiert davon. Ha, ha dass ich nicht lache ... die einzigen die davon provitieren ist die Bausparkassen.
    Sobald ich dass Urteil habe melde ich mich.
    Frohe Weihnachten wünscht Nikolaus




  • Hallo nottele,
    ja ich lebe noch, lach.
    Ich warte und warte und warte. Meine Klage wurde ja vom LG Heilbronn
    nieder geschmettert. Habe aber einen Top Anwalt, dieser hat Berufung
    eingelegt. Nun ist ein Anwalt vom BGH für mich tätig. Berufung ist seit
    Mai 2016 eingereicht.
    Genauso wie es in der Stuttgarter Zeitung steht hat die Bspk.
    argumentiert. Alles fließt in einen großen Topf und die
    Bauspargemeinschaft provitiert davon. Ha, ha dass ich nicht lache ...
    die einzigen die davon provitieren ist die Bausparkassen.
    Sobald ich dass Urteil habe melde ich mich.
    Frohe Weihnachten wünscht Nikolaus

  • Hallo,


    ich habe auch im Februar diese Antwort vom Ombudsman bekommen:


    Bei der Frage der Zulässigkeit der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Frage, die bisher nicht vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist und der grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 2 d der Ombudsmann-Verfahrensordnung zukommt. Im Falle des Vorliegens einer solchen Frage kann das Ombudsverfahren nicht stattfinden, da die Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung den staatlichen Gerichten vorbehalten bleiben soll. Das Verfahren wurde eingestellt und ist mit der Übermittlung dieser Nachricht beendet.


    Die 6 Monate sind ja nun fast um nach diesem Schreiben und es gibt wohl immer noch kein Urteil.
    Nun meine Frage: Was kann ich tun, damit ich dann auch mein Geld bekommen, falls der BGH positiv entscheidet.


    Danke im voraus


    Rally

  • Hallo,
    es könnte demnächst spannend werden für die Darlehensgebühren bei Bausparverträgen:


    Neues vom BGH:


    "Nr. 155/2016 vom 13.09.2016 Verhandlungstermin am 8. November 2016 in Sachen XI ZR 552/15 – 9.00 Uhr, XI ZR 472/15 – 11.00 Uhr - und XI ZR 477/15 – 9.00 Uhr - (Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen)XI ZR 552/15. In dem Verfahren XI ZR 552/15 wendet sich der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig wird (§ 10 ABB). Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt dieBeklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen,die beanstandete Klausel benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Maßgebend für die Beurteilung sei nicht das Leitbild des Darlehensvertrages, sondern das durch Besonderheiten des Bausparkassengesetzes geprägte Leitbild für Bausparverträge. Dieses Leitbild gehe von einer Darlehensgebühr aus. Die staatliche Förderung durch Bausparprämien und die Einbeziehung der Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses sprächen dafür, dass der Gesetzgeber die Gebühr gebilligt habe."


    Ich drücke allen, die auf eine positive Entscheidung warten, die Daumen.
    Gruß, nottele

  • unglaublich... jetzt hat die Gegenseite wohl Fristverlängerung gefordert und auch bekommen. Meine Frist lief im Mai 2016 ab. Die Gegenseite hat erst am 24.10.16 Revisionserwiderung abgegeben. Meine Klage liegt jetzt auch schon wieder seit 1 Jahr beim BGH. Ich hoffe dass die Entscheidung am 08.11.16 auch auf meine Klage zutrifft.

  • Hallo @ all!
    Es sieht gut aus für alle, die langen Atem hatten:


    Nr. 198/2016 vom 08.11.2016Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in BausparverträgenUrteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist. Sachverhalt: Von den ursprünglich terminierten drei Verfahren zur Zulässigkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 155/16) war nach Rücknahme von zwei Revisionen noch das Verfahren XI ZR 552/15 zu entscheiden. In dieser Sache klagt ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB)*. Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB**, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Prozessverlauf: Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Bei der "Darlehensgebühr" handelt es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB*** einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor. Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen. * § 10 Darlehensgebühr Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld). ** § 307 BGB Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. *** § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

  • Dazu stellen sich für mich jetzt zwei Fragen:

    • Bei Verträge, bei denen eine Darlehensgebühr bereits zu Unrecht bezahlt worden ist, müsste nun ja eine Rückforderung inklusive Zinsen möglich sein ?
    • Was für Möglichktien entstehen bei Verträgen, die eine Darlehensgebühr erheben, diese aber noch nicht gezahlt worden ist (wegen Ansparphase)?
  • Hallo @ all!
    Es sieht gut aus für alle, die langen Atem hatten:


    Nr. 198/2016 vom 08.11.2016Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in BausparverträgenUrteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist. Sachverhalt: Von den ursprünglich terminierten drei Verfahren zur Zulässigkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 155/16) war nach Rücknahme von zwei Revisionen noch das Verfahren XI ZR 552/15 zu entscheiden. In dieser Sache klagt ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB)*. Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB**, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Prozessverlauf: Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Bei der "Darlehensgebühr" handelt es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB*** einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor. Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen. * § 10 Darlehensgebühr Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld). ** § 307 BGB Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. *** § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

    ja ja ja ja ja nach fast 3 Jahre verzweifelt gegen alle Distanzen gekämpft. Nun habe ich endlich mein Recht bekommen. Ich freue mich sooooooo

  • YES!!!
    Nachdem die BSQ auf mein Forderungsschreiben 12/2014 ablehnend reagierte, werde ich morgen früh gleich einen Anwaltstermin vereinbaren, um die 2013 gezahlte Darlehensgebühr, immerhin 2300,- Euro zzgl. Zinsen, zurückzufordern.

  • Yeeess, und dann hol ich mir auch noch dass Geld von der LBS zurück.
    Da wollte ich mittels Ombudsmann meine Darlehensgebühr zurück fordern. Nach über einem Jahr Bearbeitung wurde ich auch schlichtweg abgefertigt. Wer zuletzt lacht, lacht am Besten.
    Endlich Frohe Weihnachten :thumbup:


    P.S 2,5 Jahre hat dieser Nervenkrieg gedauert.
    Danke an Alle die mich unterstützt und mir Mut zugesprochen haben.
    Hauptsächlich <3 nottele <3

  • Nachdem mein Ombudsmann-Verfahren nach 2 Jahren Funkstille vor ein paar Wochen ganz überraschend ins rollen kam, sehe ich jetzt endlich Licht am Ende des Tunnels.


    - BSQ hat abgelehnt,
    - ich mit Gegendarstellung und zwei einschlägigen Urteilen, die genau mit dem gleichen Finanzierungsmodell abgeschlossen wurden, widersprochen
    - vor 5 Tagen kam erneut eine negative Stellungnahme von der BSQ mit einer weiteren Begründung eines Urteils.


    Jetzt werden wir mal mit dem obigen Urteilsspruch vom 8.11 widersprechen und weiterhin auf unsere Forderung bestehen. Mal schauen was jetzt von denen zurück kommt. Habe ja noch Glück, weil meine Verjährungsfrist durch das Ombudsverfahren weiterhin gehemmt ist.


    Auch von meiner Seite aus, vielen Dank für die vielen Tipps, Hinweise und Unterstützung von all denen, die sich hier in dem Forum beteiligen. Besonders erwähnen und bedanken möchte ich mich hier bei :thumbup: Nottele und Wandank :thumbup: mit denen ich auch bereits sehr nette Gespräche und Schriftverkehr hatte.

  • ebbe sand, Immer mit der Ruhe, ame56 da seid Ihr ja alle wieder :thumbup:
    Hatte heute ein Gespräch mit LBS.Ich fragte ob sie Jetzt freiwillig zahlen, oder ob ich die Darlehensgebühr nochmal mit dem RA einklagen soll?Ich hatte die Sache damals 2014/2015 dem Ombudsmann gesendet.
    Für 2 Klagen hatte ich nicht die Nerven.
    Jetzt kommts...die sagten doch wahrhaftig ich könnte gerne die Gebühr schriftlich einfordern, aber die Rechtslage wäre noch nicht sicher weil die Verjährungsfrist noch nicht geklärt wäre.
    Super!

  • Hallo @all,


    mein Anwalt hat gestern ein Forderungsschreiben an die Bausparkasse verschickt, in welchem er nochmals sämtliche Kosten (Darlehensgebühr + Zins + Anwaltskosten + vorgestreckte Gerichtskosten) säuberlich auflistete.
    Auf die Frage nach den Erfolgsaussichten meine der (ansonsten eher zurückhaltende) Advokat: 'Nach dem BGH-Urteil? 100 Prozent!'.


    Besonders angenehm fand ich, dass mich der Anwalt am Tag nach dem Urteilsspruch von sich aus angerufen hat ('... müssen wir 2016 noch in Angriff nehmen...').


    Ich werde weiter berichten...


    Gruß & schönes WE an alle,


    ame56

  • Hallo,


    ich freue mich wirklich, dass endlich auch bei euch Bewegung in die Sache gekommen ist. Die Sachlage hatte ich auch nach dem BGH-Urteil so gesehen, dass die Sache zu 100% erledigt wäre.... Aber man hat ja mit Banken zu tun, die versuchen tatsächlich alles, um die Leute noch zu verunsichern. Die geben kein Deut nach!


    Das Erschreckende ist ja auch, dass man immer wieder registrieren muss, was die Bankenlobby für einen Einfluss hat!
    Auch beim Widerruf, den ich z.Z. versuche, gerichtlich durchzuziehen, versuchen die Banken alles - und das Erschreckende ist: Bei vielen Gerichten haben sie damit sogar Erfolg.
    Wenn es eine Partei gäbe, die damit werben würde, die Macht der Banken rigoros einzudämmen, würde ich die sofort wählen; eigentlich müsste man denen beitreten.
    Aber die Partei gibt's (noch) nicht, aber wenigstens gibt es dieses Forum.
    Ich meine, das hat uns doch nicht nur in der Sache weitergeholfen, sondern auch Mut gemacht, ich habe gesehen, dass ich mit den Problemen nicht allein war, da haben doch alle mitgeholfen!


    Gruß an alle Mitstreiter ... und: Daumen hoch!


    nottele

  • ebbe sand, Immer mit der Ruhe, ame56 da seid Ihr ja alle wieder :thumbup: Hatte heute ein Gespräch mit LBS.Ich fragte ob sie Jetzt freiwillig zahlen, oder ob ich die Darlehensgebühr nochmal mit dem RA einklagen soll?Ich hatte die Sache damals 2014/2015 dem Ombudsmann gesendet.
    Für 2 Klagen hatte ich nicht die Nerven.
    Jetzt kommts...die sagten doch wahrhaftig ich könnte gerne die Gebühr schriftlich einfordern, aber die Rechtslage wäre noch nicht sicher weil die Verjährungsfrist noch nicht geklärt wäre.
    Super!

    Ein Verjährungsproblem könnte es nur dann geben, wenn die Darlehensgebühr an die LBS bereits vor 2012 gezahlt worden ist und das Ombudsmannverfahren jetzt schon seit mehr als sechs Monaten beendet ist.