Fluganullierung + Mietwagen Kostenübernahme der Airline

  • Hallo,


    ich brauche eure geschätzte Hilfe.


    Ein Flug wurde gecancelt, wegen Nebel, daraufhin wurde ein Mietwagen genommen, der Preis ist um einiges höher als der Flug.
    Ein Alternativflug wäre am nächsten Tag gewesen.
    Hab ich Anspruch darauf, dass die Airline die Mietwagenkosten zahlt?


    Vielen Dank.
    Hula

  • Vermutlich: Nein.



    'Das Wetter wird immer wieder von den Fluggesellschaften als 'außergewöhnlicher Umstand' ins Feld geführt. - Wetterbedingungen sind als außergewöhnliche Umstände nur dann anzusehen, wenn alle Luftfahrtunternehmen davon gleichermaßen betroffen sind. Außergewöhnlich waren demnach die Flugverbote aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull in Island im Jahr 2010. Auch sind Pilotenentscheidungen, aufgrund der Wetterverhältnisse einen Start nicht durchzuführen oder einen Ausweichflughafen anzufliegen, von Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Ist jedoch nur das betroffene Flugzeug mit für die Wetterbedingungen unzureichenden Instrumenten ausgestattet, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.' Quelle: http://fluggastrecht.blogspot.…gewohnliche-umstande.html


    Sollten tatsächlich 'außergewöhnliche Umstände' (im Volksmund: 'höhere Gewalt') geherrscht haben, hat der Passagier keinen Anspruch auf eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichzahlung als pauschalen Schadenersatz.


    Jedoch hat der Passagier (auch im Fall von 'außergewöhnlichen Umständen' ein Anrecht auf Unterstützungsleistungen aus Art 8 der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung'. - Doch was ist dies? -
    Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
    -Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder
    -einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
    -anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
    und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
    Wann entsteht dieser Anspruch? -
    Er entsteht u. a. im Falle der
    -Annulierung oder
    -Nichtbeförderung.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)