erhöhen Kapitalerträge den persönlichen Steuersatz?

  • Hallo,
    erhöhen Kapitalerträge (Veräußerungsgewinne über den Freibetrag hinaus) den persönlichen Steuersatz? bzw. werden die Kapitalerträge zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet?


    Beispiel:
    aktueller Steuersatz laut Einkommensteuerbescheid 2016 18,3%
    Mein Einkommen verändert sich in 2017 nicht ,also rechne ich mit dem “gleichen Steuersatz” wie in 2016 . Ich möchte in 2017 einen Teil meiner Kursgewinne aus Aktienfonds realisieren (ca. 3500€).Der Freibetrag ist bereits ausgeschöpft.
    Werden die 3500€ nun zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und ergibt sich hieraus ein höherer Steuersatz?


    Danke,Andreas

  • Hallo @stillerLeser,
    willkommen im Forum.
    Ich gehe mal davon aus, daß Du keine Nichtveranlagungsbescheinigung, wie ich, hast.
    Beim Verkauf von Aktienfonds wird Dir Deine Bank 25% Abgeltungsteuer abziehen. Du mußt die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deiner Steuererklärung angeben. Die Differenz zwischen den 25% und Deinen 18,3% müssten nach meiner Meinung, zu Deinen Gunsten im Steuerbescheid verrechnet werden.
    Aber, das ist nur meine laienhafte Meinung. Der Freibetrag ist 2017 ein anderer als 2016.
    Mit dem Verkauf der Aktienfonds (mit Gewinn), erhöhen sich Deine steuerpflichtigen Einküfte. Dadurch wird sich auch Dein Steuersatz ändern. Der Anteil an Steuern für die Kapitalerträge ist mit der Abgeltungsteuer abgegolten.
    Deine konkrete Frage kann ich Dir leider nicht beantworten.
    Gruß


    Altsachse


  • Werden die 3500€ nun zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und ergibt sich hieraus ein höherer Steuersatz?

    Ich meine: Ja, das werden sie.




    (6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). 2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

    Wenn du eine Günstigerprüfung machen lässt, dann erfährst du keinen Nachteil. Es wird geprüft, ob du besser fährst, wenn deine Kapitalerträge pauschal mit 25% AbgSt versteuert werden, oder ob eine Hinzurechnung zum zu versteuernden Einkommen besser für dich ist.
    Letzteres ist grob unterhalb einem Einkommen von ca. 15k EUR (Einzelverdiener) der Fall.

  • Über den Steuerrechner des BMF kann man das abschätzen. https://www.bmf-steuerrechner.de/


    Bei 60.000 zvE / verheiratet ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von rund 18% was(vielleicht) dem Fall entspricht. Da die Grenzbelastung höher ist als die Kapitalertragssteuer dürfte sich mMn der persönliche Steuersatz nicht erhöhen.


    Betrag Durchschnittsbelastung Grenzbelastung Einkommensteuer


    10.838,00 Euro 18,06 % 31,23 %

  • Hallo @stillerLeser,


    willkommen im Forum. Die Debatte über eine Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie getrost vergessen, da sie ganz offensichtlich veranlagt werden.


    Der Ansatz von @Kater.Ka ist richtig. Generell sind Kapitalerträge abgeltungssteuerpflichtig. Über den Weg der Günstigerprüfung, könnten Sie aber ggf. von ihrer depotführenden Bank zu viel abgeführte Abgeltungssteuer vom Fiskus zurückbekommen. Dafür müssten Sie die Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung angeben und die Günstigerprüfung beantragen. Das lohnt sich in der Regel, wenn Ihr Grenzsteuersatz deutlich unterhalb von 26,375% (25% Abgeltungssteuer + darauf 5,5% Soli) liegt.


    Da Sie die Info, ob die 18,3% Steuersatz bei Ihnen der Durchschnittssteuersatz oder der Grenzsteuersatz sind, gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Durchschnittssteuersatz 18,3%
      In diesem Fall ist das zVE in 2016 bei einem Alleinstehenden 28 kEUR. Die Steuerlast ist 5117 EUR bei einem Grenzsteuersatz von 30,4%. Kämen die 3500 EUR Kapitalerträge zum zvE hinzu, erhöhte sich das die Steuerlast auf 6270 EUR, bei einem Grenzsteuersatz von dann 32% und einem Durchschnittssteuersatz von dann 19,9%. Sie zahlten also 6270 EUR - 5117 EUR = 1153 EUR mehr Steuern, was über dem pauschalen Satz von 26,375% bezogen auf die 3500 EUR an Kapitalerträgen liegt: 3500 EUR * 26,375% = 923 EUR. Die Günstigerprüfung ergäbe, dass die pauschale Besteuerung vorteilhafter für sie ist. In diesem klaren Fall können Sie auch verzichten, die Kapitalerträge extra anzugeben.
    • Grenzsteuersatz 18,3%
      In diesem Fall ist das zVE in 2016 bei einem Alleinstehenden 10800 EUR. Die Steuerlast ist 346 EUR bei einem Durchschnittssteuersatz von 3,2%. Kämen die 3500 EUR Kapitalerträge zum zvE hinzu, erhöhte sich das die Steuerlast auf 1130 EUR, bei einem Grenzsteuersatz von dann 24,3% und einem Durchschnittssteuersatz von dann 7,9%. Sie zahlten also, für die Erhöhung des zVE von 3500 EUR, 1130 EUR -346 EUR = 784 EUR mehr Steuern. Die Günstigerprüfung wäre in diesem Fall positiv, so dass sie 923 EUR - 784 EUR = 139 EUR an zu viel einbehaltener Abgeltungssteuer (s. 1.) wieder zurückbekommen würden.

    Da sich 2017 die Grundfreibeträge geändert haben, würde der o.g. Vorteil im Bsp. 2 bei gleichbleibenden zvE etwas abschmelzen.


    Tipp: Sollten Sie Ihren Freibetrag auf Kapitalerträge von 801 EUR noch nicht ausgeschöpft und der depotführenden Bank keinen Freistellungsauftrag gegeben haben, sollten Sie in jedem Fall die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, um den Freibetrag im Nachhinein noch geltend zu machen.