eine Nachfrage zur(Teil-)Rentenbesteuerung
Zwischen mir und einemFreund ist ein Thema im Dissens:
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilrente vorEintritt in die Vollrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze bedeutet ausmeiner Sicht, dass der steuerfrei gestellte Prozentsatz der Teilrente auch beiErreichen der Regelaltersgrenze für die dann volle Rente gilt.
Beispiel:
Angenommen, Person A hätte eine Altersrente i. H. von €3.000,00 und nimmt 2017 eine Teilrente i. H. v. 30 % in Anspruch – beiTeil-Renteneintritt 2017 wären 26 % steuerfrei gestellt (= € 234,00); beiEintritt in die Vollrente 2018 bliebe – so meine Meinung – der steuerfreigestellt Prozentsatz erhalten (26 % = € 780,00).
Mein Freund vertritt eine andere Auffassung:
Er meint, dass ein Freibetrag berechnet wird in dem Momentin dem die erste Rente bezogen wird und der bleibe dann bestehen.
Er glaubt, dass (Beispiel wie oben) die Person A damit nurden Freibetrag hätte, der für dieses Jahr von seiner Teilrente gilt: er hättedann bei 26 % von 900 Euro einen Freibetrag von 234 Euro steuerfrei und dasdauerhaft.
Er stützt sich bei dieser Meinung im übrigen auf eineonline-Auskunft des Berliner Finanzamts: „Der sich anhand der Prozentsätze fürdie Besteuerungsanteile ergebende steuerfrei bleibende Teil derJahresbruttorente wird als Festbetrag bestimmt und auf Dauerfestgeschrieben.“
Wenn Person A nächstes Jahr eine Gesamtrente in Höhe von3000 Euro erstmals beziehen würde, hätte er einen Steuerfreibetrag von 24 % von3000 = 720 Euro.
Wer hat Recht ?
Wir beide sind im berufsständischen Versorgungswerk derÄrztekammer unserer jeweiligen Bundesländer (BW + Berlin) versichert.