Haftung von Anschlussinhabern bei Filesharing

  • In einem spektakulären Fall, der durch mehrere Instanzen ging, hat der BGH entschieden, dass Inhaber von Internet-Anschlüssen nicht für den Schaden haften, der durch Filesharing von Familienanghörigen verursacht wurde.


    Früher war es v. a. Napster, zwischenzeitlich DirectUpload und jetzt Bearshare: Egal, wie die Plattformen heißen - sie geben Usern die Möglichkeit, Dateien miteinander auszutauschen (sog. Filesharing). In vielen Fällen ist das illegal, da Urheber- oder Markenrechte verletzt werden. Die Musikunternehmen, die in dem vorliegenden Fall geklagt hatten, sahen den Anschlussinhaber in der Pflicht zu kontrollieren, welche Aktivitäten über seinen Anschluss getätigt wurden. Das hat der BGH nun verneint, zumindest wenn es sich um Angehörige handelt. Zu Recht?


    Was wiegt schwerer? Das Recht von Künstlern und Produzenten von Inhalten auf ihre Werke? Oder der unbedingte Schutz von Verbrauchern? Und sollte eine solche Regelung auch für Mitbewohner oder Gelegenheitsnutzer eines Anschlusses gelten?

  • Also Verbraucherrecht in allen Ehren! Aber als Produzent von Unhalten und künstlerischem sollte einem doch wohln das Reacht am eigenen Werk zustehen. Sonst kann aj jeder kommen und seinem Nächsten alle klauen. Stellt euch doch mal vor, man klaut euch auf der Straße euren Geldbeutel. Da wärt ihr doch auch entsetzt! Genaise ist es für Rechteinhaber.


    Gleichzeitig finde ich es gut, dass der Anschlussinhaber nicht belangt wird. Ind em Fall wird aber doch sein Angehöriger belangt, oder? Dann hat er die Schuld nur abgeschoben. Wichtiger ist es in solchen Fällen halt für Leute mit Mitbewohnern oder Freunden, die das ausnutzen.


    Schuld dahin, wo die Schuld gehört! Wer's mach, haftet!

  • Also Verbraucherrecht in allen Ehren! Aber als Produzent von Unhalten und künstlerischem sollte einem doch wohln das Reacht am eigenen Werk zustehen. Sonst kann aj jeder kommen und seinem Nächsten alle klauen. Stellt euch doch mal vor, man klaut euch auf der Straße euren Geldbeutel. Da wärt ihr doch auch entsetzt! Genaise ist es für Rechteinhaber.


    Zustimmung!


    Gleichzeitig finde ich es gut, dass der Anschlussinhaber nicht belangt wird. Ind em Fall wird aber doch sein Angehöriger belangt, oder? Dann hat er die Schuld nur abgeschoben.


    Widerspruch:
    Anhand der IP-Adress wird ermittelt, von welchem Anschluß die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Dies ist ähnlich zu sehen, wie man den Kfz-Halter nach einem Verkehrsverstoß ermittelt, aber noch nicht weiß, welcher Fahrer den Verkehrsverstoß begangen hat. Die Verfolungsbehörden müssen dem Kfz-Halter ggf. nachweisen, daß genau er es war, der einen Verkehrsverstoß begangen hat. - Und bei 'filesharing-Abmahnungs-Verfahren' müssen die klagenden Filmindustrieunternehmen genau dem Anschlußinhaber nachweisen, daß genau er den Urherberrechtsvertstoß begangen hat.


    Die Gerichte gehen zunächst aufgrund einer Anscheinsvermutung davon aus, daß der Anschlußinhaber den Urheberrechtsverstoß begangen hat.


    Dem Anschlußinhaber obliegt nun eine sogen. 'sekundäre Darlegungs- und Beweislast', diesen Vorwurf ggf. zu entkräften. Dies ist keine Beweislastumkehr! - Dies bedeutet, der Anschlußinhaber kann nicht nur einfach pauschal bestreiten und generell behaupten, daß ein unbekannter Dritter oder ein Familienangehöriger seinen Anschluß benutzte. Er muß diese Umstände auch näher darlegen, z. B. klar nachweisen, daß an seinem Router eine Sicherheitslücke vorhanden war, die es Unbekannten ermöglichte über seinen Router unberechtigt 'mitzusurfen' oder einen Mitbewohner, der seinen Anschluß mit Erlaubnis mitbenutzte, namentlich benennen.


    Benennt der Anschlußinhaber z. B. seine Ehefrau oder seinen volljährigen Sohn als rechtmäßigen Mitbenutzer des Anschlusses, ist er seiner 'sekundären Darlegungs- und Beweislast' nachgekommen. Nach Auffassung der Richter des LG Frankfurt ist der Anschlussinhaber dann hinreichend seiner 'subjektiven Darlegungslast' nachgekommen, so dass eine Haftung des Anschlußinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Denn der Anschlußinhaber hat darauf verwiesen, dass der verwandte Angehörige ebenfalls Zugang zum Internet hatte. Hieraus ergibt sich, dass auch die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes bestand.


    Der vom Anschlußinhaber benannte Angehörige hat nun ein Zeugnisverweigerungsrecht, zum einen als Angehöriger und zum anderen als Beschuldigter, denn er braucht sich nicht einer möglichen Straftat nach dem Kunst- und Ureheberrechtsgesetz selbst zu bezichtigen. Hinsichtlich der Zeugnisverweigerung seitens des Angehörigen macht das Gericht darauf aufmerksam, dass aus der Zeugnisverweigerung keine negativen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Beweiswürdigung geschlossen werden dürfen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass hier die Rechteinhaber den
    Beweis erbringen musste, dass die Anschlussinhaberin die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung auch als Täter begangen hatte (Grundsatz: 'wer etwas behauptet, der muß es auch beweisen'). Im Detail mit Volltext: LG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 18.09.2015, Aktenzeichen 2-03 S 30/15 http://www.abmahnung-urheberre…eschlussvom18.09.2015.pdf


    Und auch: AG Düsseldorf urteilte,dass an den Umfang der sekundären Darlegungslast keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften. So seien beispielsweise die Angaben ausreichend, dass der Ehemann der Anschlussinhaberin von zu Hause arbeite, regelmäßig jeden Werktag tagsüber in der Wohnung verbleibe und hierbei auch den Internetanschluss über einen eigenen PC nutze. Weitergehende Aufklärungspflichten über die Person des Täters würden den Anschlussinhaber jedenfalls im familiären Umfeld nicht treffen. Es würde das Zeugnisverweigerungsrecht und den besonderen Schutz der Familie ad absurdum führen, wenn die Anschlussinhaberin die Verpflichtung träfe, das positive Ergebnis einer familieninternen Befragung mitzuteilen, wonach ein naher Familienangehöriger die Täterschaft zugegeben hat (AG Düsseldorf, Urteil
    vom 28.10.2014, Az. 57 C 3571/14). Hier das Düsseldorfer Urteil im Volltext: http://www.recht-hat.de/wp-con…Csseldorf57-C-3571_14.pdf



    Schuld dahin, wo die Schuld gehört! Wer's mach, haftet!


    Genau,, wer es macht, der haftet. Aber der Nachweis der Täterschaft oder Rechtsverletzung muß auch erbracht werden. Wenn zwei mögliche Täter für einen Diebstahl in Frage kommen (z. B. eineiilge Zwillinge), dann muß man genau der einzelnen Person nachweisen, daß diese Person die Tat begangen hat. Genauso ist es bei Urheberrechtsverletzungen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)