Beiträge GKV für Selbständige ab 1.1.2018 (Übergang 2017/2018)

  • Hallo Community,


    hier meine erste Frage in der Finanztip-Community:


    Ab 1.1.2018 werden bei freiwillig in der GKV versicherten Selbständigen laut Gesetzesänderung von April 2017 die Beiträge nach Einreichung des Einkommensteuerbescheids nicht mehr verbindlich festgesetzt und nur für die Zukunft nach oben oder unten angepasst. Vielmehr wird zukünftig zunächst ein vorläufiger Bescheid auf Basis des letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheids erstellt, der dann rückwirkend angepasst wird, sobald der Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr vorliegt (siehe z.B. https://www.haufe.de/sozialwes…staendige_240_421994.html).


    Soweit so verständlich. Unklarheit besteht bei mir bezüglich des Übergangs von der alten Regelung bis 2017 und der neuen Regelung ab 2018.


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    Dazu das Szenario:
    - Unterstellt seien Pi mal Daumen folgende relative Einnahmen: 2016 niedrig, 2017 hoch, 2018 niedrig.
    - Der letzte Steuerbescheid für das Jahr 2016 stammt aus dem Frühjahr 2017 und wurde der GKV vorlegt.
    - Die GKV hat im Frühjahr 2017 entsprechend die Beiträge (wie immer nicht vorläufig) für die Zukunft festgesetzt.
    - Am 1.1.2018 tritt die neue Regelung in Kraft. (Hier müsste dann direkt zum Jahresbeginn ein nun vorläufiger Beitragsbescheid kommen, basierend auf den Einnahmen laut dem letzten verfügbaren Steuerbescheid 2016?)
    - Der nächste Steuerbescheid (für das Jahr 2017) wird im Frühjahr 2018 eingereicht. Da die Einnahmen in 2017 höher waren als 2016, werden die Beiträge in 2018 vorläufig entsprechend nach oben angepasst.
    - 2019 wird der Steuerbescheid für das Jahr 2018 eingereicht. Da die Einnahmen in 2018 wieder niedriger waren als 2017, werden die vorläufigen (und aufgrund der hohen Einnahmen 2017 zu hoch veranschlagten) Beiträge für das Jahr 2018 rückwirkend nach unten korrigiert. Es gibt eine entsprechende Rückzahlung.


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    Meine konkreten Fragen:
    1) Sehe ich es richtig, dass beliebig hohe Einnahmen, die jetzt noch 2017 entstehen, am Ende nie bei den Krankenkassenbeiträgen Berücksichtigung finden würden? Weder für die Beiträge 2017 (da diese im Frühjahr 2017 nicht vorläufig festgesetzt wurden basierend auf dem Einnahmen 2016) und auch nicht für die Beiträge 2018 (da diese mit Einreichung des Steuerbescheids für 2018 rückwirkend in 2019 angepasst werden und nur nach den Einnahmen 2018 ermittelt werden)? (So verstehe ich auch die oben verlinkte Seite bei Haufe.)


    2) Wenn Frage 1 zutrifft. Im Gesetz ist nur von "Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" die Rede. Bei der Beitragsfestsetzung werden aber auch Kapitalerträge etc herangezogen. Trifft auf diese auch zu, dass sie (z.B. 2017 entstanden durch Fondsverkauf), praktisch nie Berücksichtigung finden werden?


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    Freue mich sehr, wenn sich in der Finanztip-Community jemand mit Fachexpertise hierzu findet!