Ich wünsche mir eine rechtssichere Auskunft bezüglich Erledigung und Löschung bei der SCHUFA.
Bekanntlich LÖSCHT die SCHUFA in der Regel einen ERLEDIGUNGSEINTRAG erst nach einer Frist von drei Jahren.
Mir ist bekannt,daß es keinen gesetzlichen Anspruch des (ehemaligen)Schuldners auf vorzeitige Löschung gibt,so daß er bei der betreffenden Angelegenheit bezüglich der Löschung auf das Wohlwollen/die Kulanz des (ehemaligen)Gläubigers angewiesen ist.
Gilt dies auch umgekehrt?Hat der Gläubiger (ebenfalls)keinen gesetzlichen Anspruch,daß die Löschung erst nach drei Jahren erfolgen DARF??
Wenn nein,welche Argumentation ist bei der Durchsetzung einer vorzeitigen Löschung zielführend?