Kleinstbetragsrechnung Übungsleitertätigkeit Finanzamt

  • Hallo zusammen,


    eine gute Freundin von mir hat nebenberuflich als Übungsleiterin gearbeitet. Dann ist sie im April arbeitsunfähig erkrankt für 7 Wochen. Sie hat in dieser Zeit einmal für 5h als Übungsleiterin ausgeholfen um auch festzustellen, ob sie wieder fit genug ist. Sie hat festgestellt, dass sie noch nicht wieder so belastbar ist. Mittlerweile arbeitet sie wieder in ihrem Vollzeitjob, aber da sie bald ihre Steuererklärung vorbereiten will, hat sie mich um Rat gefragt und ich wollte ihr nichts falsches erzählen. Nach meinem Wissen ist es so, dass es es ja die Kleinstbetragsrechnung bis 150 € brutto gibt. Demnach muss das Datum der Dienstleistung dort nicht erwähnt werden, denn ihre Sorge ist, dass sie Probleme wegen ihrer Krankenkasse bekommen könnte, da sie ja von April bis Juni Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld bezogen hat. Da sie ja nur 5h gearbeitet hat und dafür ja nur 90 € bekommt hat, greift die Reglung der Klreinstbetragsrechnung für sie und dem Finanzamt kommt es ja nur aufs Jahr an. Bzw. dass das Verhältnis übers Jahr stimmt. Und überhaupt geben die ja nicht die Information über den Tag einer Erbrachten Leistung im Rahmen einer Übungsleitertätigkeit taggenau an die Krankenkasse weiter. Und somit ist sie auf der sicheren Seite. Bevor ich ihr jetzt aber etwas falsches erzähle, dachte ich frage auch noch mal nach.
    Für eine Bestätigung oder auch eine Berichtigung bin ich dankbar.
    Viele Grüße
    :)

  • denn ihre Sorge ist, dass sie Probleme wegen ihrer Krankenkasse bekommen könnte,

    Ich bin immer wieder überrascht, welche Sorgen manche Leute haben.


    Auch wenn inzwischen der Datenfluss von Banken und Versicherungen in Richtung Finanzamt gut organisiert ist, gibt es doch immer noch das gute alte Steuergeheimnis (§ 30 AO). Danach ist ein Datenfluss aus dem Finanzamt heraus so gut wie ausgeschlossen.


    Im Übrigen: wenn Ihre Freundin die Steuererklärung erstellt, muss sie doch dem Finanzamt keine Kopien ihrer Rechnungen übersenden! Bei der Veranlagung ist nur interessant, ob und wenn ja in welcher Höhe Einkünfte erzielt wurden. Wann und unter welchen Umständen diese realisiert wurden, ist dabei völlig nebensächlich.


    Die Regelung über Kleinbetragsrechnungen entstammt dem Umsatzsteuerrecht. Danach sind bei Kleinbetragsrechnungen die Anforderungen geringer und der Leistungsempfänger kann die Vorsteuer trotzdem herausrechnen. Mit der Einkommensteuerveranlagung hat das überhaupt nichts zu tun.


    Also: Ihre Freundin muss sich keine Sorgen machen. Grundsätzlich wäre auch zu prüfen, ob sie nicht unter die Übungsleiterpauschale-Regelung fällt. Dann wäre ihre Vergütung sowieso steuerfrei.