Erbe des einen nach Erbausschlagung des anderen

  • Liebe Kollegen,


    folgende Annahmen.
    Eine Tochter und eine Stiefmutter erben zusammen 1 Mio Euro. Die Stiefmutter möchte nur einen kleinen Teil bekommen, den Rest soll die Tochter bekommen. Gibt es so etwas wie eine Teilausschlagung? Würde die Tochter, wenn sie 900.000 erbt, das nach der Steuerklasse als Tochter erben, oder sind dann 400.000 Euro Geschenk der Stiefmutter, zu der sie eine schlechtere Steuerklasse und geringere Freibeträge hat?


    Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es hier, außer einer Schenkung von der Stiefmutter an die Tochter?


    Danke für Eure Überlegungen

  • Gibt es so etwas wie eine Teilausschlagung?

    Nein. Erbe ist GESAMTRECHTSNACHFOLGE. Die ist unteilbar.
    Wer das Erbe ausschlägt, schlägt alles aus.


    Im vorliegenden Fall wäre das auch im Hinblick auf die Gesamtsituation ungeschickt.
    Bei dem hier in Rede stehenden Vermögen müsste die Tochter bereits ganz ordentlich Erbschaftsteuern zahlen.
    Der Freibetrag der Tochter ist "nur" 400.000 €. Würde sie 900.000 € erben, würden für den überschießenden Betrag von 500.000 € in der Steuerklasse I immerhin 15 % also 75.000 €.


    Wenn beide je 500.000 € erben, zahlt die Stiefmutter KEINE Steuern.
    Die Tochter versteuert 100.000 € zu 11 % also 11.000 €.


    Wenn die Stiefmutter ihrer Stieftochter nach dem Erbfall 400.000 € schenkweise überträgt, ist dieser Vorgang wiederum steuerfrei, denn Stiefkinder sind im Verhältnis zum Stiefelternteil in der gleichen Steuerklasse wie zum leiblichen Elternteil und haben die gleichen Freibeträge (§ 16 ErbStG).


    Es bleibt also bei insgesamt 11.000 € Steuerlast bei einem Vermögensübergang von 1.000.000 €!!!


    Falls der Erblasser befürchtet, dass sich die Stiefmutter nicht an die Verabredung hält und die Schenkung an die Tochter unterlässt, kann er im Testament eine Teilungsanordnung vornehmen.


    Er könnte z.B. sein Erbe so aufteilen, dass zwar sowohl die Ehefrau (=Stiefmutter) als auch die Tochter erben. Die Tochter bekommt jedoch einen Erbteil von 9/10 und die Ehefrau bekommt nur 1/10.


    Allerdings ist in diesem Fall dringend zu empfehlen, dass die Ehefrau einen notariell zu beglaubigenden Pflichtteilsverzicht erklärt. Denn bei einer solchen Aufteilung von 9 : 1 hätte die Witwe jedenfalls gegen ihre Stieftochter einen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB).


    Erbschaftsteuerlich gilt das eingangs Gesagte.

  • Ich würde als Stiefmutter nur 400 000 sofort nach dem Erbe schenken. Die restlichen 100 000 würde ich steueroptimiert dann nach 10 Jahren verschenken.
    Bei einer guten Anlage hätte sich die zweite Schenkung noch ordendlich erhöht.
    Gruß


    Altsachse