Die Leitungswasserversicherung und die barrierefreie Dusche

  • Hallo
    Barrierefreie, d.h. niveaugleiche Duschen werden immer beliebter. Die Abdichtung des Fußbodens dieser Duschen gegen das Durchsickern von Wasser ist deutlich komplizierter als bei einer Duschtasse aus z.B. beschichtetem Stahl.


    In der Leitungswasserversicherung – die Bestandteil jeder Gebäudeversicherung sein sollte – ist laut den Musterbedingungen des GDV mitversichert:


    „3. Nässeschäden
    a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.


    b) Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus….bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;…“ AWB 2010 GDV 0300 Version 01.04.2014


    Überwiegend haben die Gerichte entschieden, dass eine konventionelle Duschtasse eine „mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen“ ist und damit Nässeschäden an Gebäuden aus undichten konventionellen Duschtassen in der Leitungswasserversicherung mitversichert sind.


    Das OLG München hat nun allerdings festgestellt, dass ein gefliester Boden einer niveaugleichen Dusche nicht mehr mit dem „Rohrsystem der Wasserversorgung“ verbunden ist, d.h. kein Versicherungsschutz besteht. (http://www.gesetze-bayern.de/C…AutoDetectCookieSupport=1)


    Nach meiner Kenntnis hat der BGH einen solchen Fall noch nicht behandelt. Da die Leitungswasserversicherung sowieso ein Sorgenkind der Versicherer ist, möchte ich vermuten, dass sich die Versicherer mit Dankbarkeit auf das Urteil des OLG München stützen.


    Meine Frage an die Community: kennt jemand Beispiele für das Regulierungsverhalten der Versicherer bei Nässeschäden aus niveaugleichen Duschen?


    Gruß Pumphut

  • Das ist für mich als Spezialist im Bereich der Sachversicherung sehr einfach.


    Es gibt immer nur einen Streit in einem Vertrag und es gibt keine wirklich normierten Versicherungsbedingungen mehr in diesem Bereich.


    Es gibt zwar grundsätzliche Allgemeine Versicherungsbedingungen, aber in der Vielzahl der Tarife und der unterschiedlichen Variationen und Ausgestaltungen unterschiedliche Regelungen.


    Man muss es so sagen: wenn man keine "Duschtasse" hat, sondern moderne Bäder, dann ist es sinnvoll den vertrag entsprechend auszusuchen.


    Die überwiegende Mehrheit der Leitungswasserschäden, die heute Probleme machen, basieren auf unvollständigen Sanierungen und auf älterer Bausubstanz, die solange nicht saniert wird, bis es über die Versicherung abgerechnet werden kann.

  • Hallo,


    @Lange Oog wenn man eine barrierefreie Dusche hat (ich nicht), kommt man mit der zitierten GDV- Formulierung nicht weiter. Kennen Sie denn Versicherer, die diese Art der „Duschwanne“ explizit mit in den Versicherungsschutz der Leitungswasserversicherung einbeziehen?


    Gruß Pumphut

  • Hallo,


    die Interrisk hat Folgendes in einer Mitteilung vom 08.01.2018 Folgendes bekannt gegeben. Ich zitiere:


    "das OLG München hat am 30.08.2017 in einem Streitfall, bei dem es zu einem Wasserschaden in einer Dusche ohne Duschtasse/-becken kam, entschieden, dass ein begründeter Leistungsanspruch nur besteht, wenn eine mit dem Rohrleitungssystem fest verbundene Einrichtung (Duschtasse/-becken) vorhanden ist. (OLG München; Hinweisbeschluss vom 30.08.2017; AZ: 25 U 1728/17).
    Sämtliche Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung der InterRisk sehen vor, dass bei Austritt von flüssigen oder gasförmigen Stoffen deren unplanmäßiger Austritt aus „mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen“ erfolgt sein muss.
    Entgegen der Auffassung des OLG München und als verbindliche Ergänzung zu den Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung erklären wir, dass Nässeschäden auch dann versichert sind, wenn sie aufgrund eines unplanmäßigen Austritts aus einer Bodenfuge oder einer Duschablaufrinne eingetreten sind.
    Diese Regelung findet generell Anwendung – für alle Deckungskonzepte (L - XL und XXL) sowie allen Tarifgenerationen."


    Mit freundlichen Grüßen aus Wiesbaden


    Ihre InterRisk Versicherungen

  • @ swingkid


    vielen Dank, liest sich gut.


    Da diese Erklärung in den veröffentlichten Pressemitteilungen der InterRisk nicht auftaucht, vermute ich einmal, es ist eine Erklärung gegenüber den Maklern, die die Produkte der InterRisk vertreiben. (Auf den Homepages einiger Makler habe ich diese Formulierung inzwischen auch gefunden.) D.h. für die Versicherungsnehmer, die eine Wohngebäudeversicherung über einen dieser Makler bei der InterRisk abgeschlossen haben, gilt die Zusage. Allerdings gilt sie für alle Makler, z.B. die auch hier http://www.finanztip.de/wohngebaeudeversicherungen/ empfohlenen Vergleichsportale wie Check24?


    Gilt sie auch für die Versicherungsnehmer im Direktgeschäft, dass die InterRisk ja auch anbietet?


    Mindestens genauso interessant wird werden, wie sich der Markt zu dieser Entwicklung stellt.


    Gruß Pumphut