Hallo
Barrierefreie, d.h. niveaugleiche Duschen werden immer beliebter. Die Abdichtung des Fußbodens dieser Duschen gegen das Durchsickern von Wasser ist deutlich komplizierter als bei einer Duschtasse aus z.B. beschichtetem Stahl.
In der Leitungswasserversicherung – die Bestandteil jeder Gebäudeversicherung sein sollte – ist laut den Musterbedingungen des GDV mitversichert:
„3. Nässeschäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
b) Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus….bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;…“ AWB 2010 GDV 0300 Version 01.04.2014
Überwiegend haben die Gerichte entschieden, dass eine konventionelle Duschtasse eine „mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen“ ist und damit Nässeschäden an Gebäuden aus undichten konventionellen Duschtassen in der Leitungswasserversicherung mitversichert sind.
Das OLG München hat nun allerdings festgestellt, dass ein gefliester Boden einer niveaugleichen Dusche nicht mehr mit dem „Rohrsystem der Wasserversorgung“ verbunden ist, d.h. kein Versicherungsschutz besteht. (http://www.gesetze-bayern.de/C…AutoDetectCookieSupport=1)
Nach meiner Kenntnis hat der BGH einen solchen Fall noch nicht behandelt. Da die Leitungswasserversicherung sowieso ein Sorgenkind der Versicherer ist, möchte ich vermuten, dass sich die Versicherer mit Dankbarkeit auf das Urteil des OLG München stützen.
Meine Frage an die Community: kennt jemand Beispiele für das Regulierungsverhalten der Versicherer bei Nässeschäden aus niveaugleichen Duschen?
Gruß Pumphut