Krankenkasse Nachweis Einkommen

  • Hallo


    bin neu hier und vielleicht kann mir jemand helfen.


    Ich bin in meiner gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherter Rentner mit nebenruflichen selbstständigen Einkommen (nebenberuflicher Selbstständiger Rentner). Das selbstständige Einkommen weise ich durch Einkommensbescheid der Kasse nach und die legt dafür einen Beitrag fest. Soweit so gut.


    Nun will sie zusätzlich noch die Einkommen aus Kapitalerträgen und Miteinkünfte mit dem Einkommensbescheid nachgewiesen haben.


    Meine Frage: Da Mieteinkünfte und Kapitalerträge aber keine Grundlage für den Krankenkassenbeitrag sind, ist meine Frage, ob diese Anforderung der Kasse in Ordnung geht.
    Ich habe auch schon überlegt, ob diese Anforderung auch eine Frage des Datenschutzes ist.


    Zweite Frage, meine selbstständige Tätigkeit wird immer geringer, findet die neue Regelung der Festlegung des selbstständigen Einkommens ab 01.01.2018 durch einen vorläufigen Bescheid hier auch Anwendung?


    Vielen Dank für Anregungen


    Joachim

  • Hallo @Joachim5,
    willkommen im Forum. Ich hatte ein änliches Problem. Ich wollte mich gesetzeskonform verhalten. Ich habe deshalb bei meiner Kasse der" AOK plus" angefragt, ob ich als pflichtversicherter Rentner auf meine Kapitalerträge Beiträge zahlen muß.
    Antwort der AOK plus ergab, dass ich keine Beiträge zahlen muß, und ich die Kapitalerträge auch nicht angeben muß.
    Gruß


    Altsachse

  • Hallo @Joachim5


    ich weiß die Antwort leider nicht nach Gesetzestext. Meinem Verständnis nach wird bei freiwillig versicherten Beitragszahlern alle Einkünfte hinzugerechnet (so war es bei meiner Mutter) und bei Pflichtversicherten nur die Rente. Aber das Thema interessiert mich. Insofern, einer aus dem Kollegenkreis weiß die Antwort sicher.

  • Da habe ich auch noch hier bei Finanztip was gefunden.
    Oben bei Versicherung (rot unterstrichen) klicken,dann auf Kranken & Pflege,dann aufGesetzliche Krankenkasse.
    Da erscheint: So finden Sie die beste gesetzliche Krankenkasse.
    Hier findet man ganz unten unter "Weitere Themen" Krankenversicherung der Rentner, die gesetzliche Krankenversicherung im Ruhestand.
    Viel Freude beim Studium


    Altsachse

  • Es könnte sein, dass grundsätzlich Versicherungspflicht über die KVdR besteht und die Krankenkasse überprüfen will, ob ggf. eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit besteht. Dadurch würde eine Versicherung als freiwilliges Mitglied in der gKV enstehen. Diese geht der KVdR vor.


    Nach welchen Kriterien die Krankenkasse die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und ggf. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zusammenzählt, um am Ende zur Einschätzung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit zu kommen, entzieht sich meiner Kenntnis.


    Ich kenne einen solchen Fall nur vom Hörensagen. Daher kann es sein, dass ich hier ein ggf. entscheidendes Detail übersehe.

  • Hallo,


    recht herzlichen Dank für die Rückmeldungen, damit hatte ich gar nicht gerechnet, ich dachte es wäre ein zu spezielles Thema.
    Ich bin in der KVdR seit 2015 und da wurde diese Fragen der hauptberuflichen oder nebenberuflichen Selbstständigkeit und der zusätzlichen Einkommen geklärt. Da war auch klar, dass Beiträge aus der Rente der Deutschen Rentenanstalt und mögliche Versorgungsbezüge (habe ich nicht) und aus Arbeitseinkommen beitragspflichtig sind.


    Nun ist eine andere Stelle tätig und die fragt nach diesen Einkommen. Ich werde also der Kasse schreiben und auf den Sachstand hinweisen.


    Herr Jansen, ich denke auch nach den Rückmeldungen der Community dass es wahrscheinlich ein Informationsdefizit vielleicht auch ein Zuständigkeitsproblem gibt.


    Gegen die jetzige hauptberufliche Selbstständigkeit spricht neben der Einschätzung der Kasse von 2015, dass ich immer geringere Einkommen habe. Mein Einkommen aus dem Bescheid von 2016 hat sich in 2017 halbiert. Ich führe nur noch angefangene Aufträge zu Ende.
    Insofern hat mich auch interessiert ob die neue Beitragsregelung ab 01.01.2018 schon jetzt im Übergang gilt, denn ich habe jetzt eine Beitragseinstufung auf der Basis von 2016 und habe jetzt 2017 nur die Hälfte des Einkommens.


    Vielen Dank für die Rückmeldung


    Joachim