Bonuszahlung vom 2015, im 2016 nichts gearbeitet nur Elterngeld und Mutteschaftsgeld bekommen trozdem Progressionsvorbehalt

  • Guten Tag,


    ich bin hier neu und suche einen Rat.
    Im Jahr 2015 habe ich das ganze Jahr gearbeitet. Vom 01.01.2016 - 31.12.2016 war ich zuerst im Mutterschutz und einschliessend in Elternzeit. Also, ich habe das ganze 2016 gar nichts gearbeitet. Im April 2016 bekam ich eine Bonuszahlung von meinem Arbeitgeber. Dieser Bonus entspricht eine Boni vom 2015 wegen Leistung und Zielerreichung in 2015. Lohnsteuer wurde natürlich entsprechend abgezogen.
    Meine Steuererklärung ist fertig und sagt, dass ich ca 3.400 € an das Finanzamt zahlen muss. Das ist sehr ärgerlich für mich.
    Ich weiss dass das Mutteschafts-/ und Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Aber wenn ich in 2016 gar nichts gearbeitet hatte und Steuer für den eingezahlten Bonus schon bezahlt habe, warum soll ich Steuer für das Eltern-/und Mutterschaftsgeld zahlen? Ich kann natürlich keine Werbungskosten absetzten, da ich nicht in die Arbeit gegangen bin.


    Als Mutter von 3 Kindern ist das wirklich sehr sehr frustrierend.


    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.


    Viele Grüsse
    Mamafinanz

  • Hier gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip und daher hast du aus steuerlicher Sicht eben doch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in 2016 erzielt, auch wenn du tatsächlich nichts gearbeitet hast.

    Aber wenn ich in 2016 gar nichts gearbeitet hatte und Steuer für den eingezahlten Bonus schon bezahlt habe, warum soll ich Steuer für das Eltern-/und Mutterschaftsgeld zahlen?

    Der Gedankengang ist nachvollziehbar, wegen dem Zuflussprinzip aber leider nicht maßgeblich. Und die schon bezahlte (Lohn-)steuer ist insoweit eben nur eine Vorauszahlung auf die finale Steuerschuld.

    Ich kann natürlich keine Werbungskosten absetzten, da ich nicht in die Arbeit gegangen bin.

    Das sehe ich anders. Wenn du in Mutterschutz / Elternzeit bist, dann kannst du doch in den bisherigen Job zurückkehren. Du "musst" dich also auf dem laufenden halten und fortbilden. WEnn hier Kosten anfallen, kannst du die als Werbungskosten geltend machen. Kuck mal hier: https://www.steuertipps.de/ste…bungskostenabzug-moeglich

  • Wer hat denn die Steuererklärung erstellt und die Steuer berechnet?
    Könnte es sein, dass hier ein Fehler gemacht wurde?


    Bei der von Ihnen geschilderten Situation erscheint es höchst merkwürdig, dass Sie Steuern nachzahlen sollen...

  • Die Situation ist nicht so ungewöhnlich, insbesondere bei niedrigem Einkommen. Zwei Punkte sind hier leider "normal":


    1. Zwar ist das Elterngeld steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Das Elterngeld wird zum übrigen Einkommen dazugerechnet. Der Steuersatz, mit dem dieses übrige Einkommen versteuert wird, ist dann entsprechend höher. Dieser Effekt ist bei niedrigen Einkommen besonders deutlich.


    2. Sie müssen sich auf eine Steuernachzahlung einrichten und sind deshalb i.d.R. auch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.


    Hier noch einmal nachzulesen: https://www.steuertipps.de/ste…cht-progressionsvorbehalt

  • 1. Zwar ist das Elterngeld steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Das Elterngeld wird zum übrigen Einkommen dazugerechnet. Der Steuersatz, mit dem dieses übrige Einkommen versteuert wird, ist dann entsprechend höher. Dieser Effekt ist bei niedrigen Einkommen besonders deutlich.


    Dieser Zusammenhang ist schon klar. Was mich wundert: angeblich hat der Arbeitgeber die Steuer für den Bonus aus 2015, der in 2016 bezahlt wurde, bereits einbehalten.


    Da frage ich mich halt, wieso es dann nur durch den Progressionsvorbehalt gleich zu 3.400 € Steuernachzahlung kommen kann. Das müssten dann schon ein Bonus in erheblicher Höhe sein (ich schätze mal mindestens 30.000 €), dass der Progressionsvorbehalt sich dermaßen stark auswirkt.


    Daher meine Frage danach, wer die Steuer berechnet hat.

  • Dieser Zusammenhang ist schon klar. Was mich wundert: angeblich hat der Arbeitgeber die Steuer für den Bonus aus 2015, der in 2016 bezahlt wurde, bereits einbehalten.

    Die Frage wäre hier, ob die Lohnsteuerabzugsmerkmale letztlich in der Veranlagung noch relevant sind oder zB bei Steuerklasse III wäre ja schon perse mit einer Nachzahlung zu rechnen.

    Da frage ich mich halt, wieso es dann nur durch den Progressionsvorbehalt gleich zu 3.400 € Steuernachzahlung kommen kann. Das müssten dann schon ein Bonus in erheblicher Höhe sein (ich schätze mal mindestens 30.000 €), dass der Progressionsvorbehalt sich dermaßen stark auswirkt.

    Es ist eben nicht sicher, ob es allein durch den PV zu der Nachzahlung kommt. Ferner ist es im Normalfall eher umgekehrt, das laufende Einkommen ist gering, die PV belasteten Einkünfte hoch. Dann schlägt der PV zumindest relativ betrachtet stark durch.

  • Ok, dann sollte bei der Lohnsteuerberechnung alles normal verlaufen sein.


    Wenn ihr getrennte Veranlagung gewählt habt, dann ergibt sich bei diesem Bonus abzüglich Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschale und Sozialversicherungsbeitrage eben ein vergleichsweise niedriges laufendes Einkommen und bei dem Bonus hast du wahrscheinlich ein vergleichsweise hohes Elterngeld.


    Probier mal in deinem Programm aus, was günstiger ist, Einzel- oder Zusammenveranlagung, vielleicht ergibt sich hier noch ein Sparpotential.

  • Hallo Oekonom,
    vielen Dank für die Tipps. Ich hatte getrennte Veranlagung gewählt, weil das am günstigsten war.
    Mir ist jetzt klar geworden, tatsächlich muss ich wirklich über 3.000 eur nachzahlen =(


    Viele Grüsse

  • tatsächlich war das Bonus sehr hoch: ca 26.000 EUR.

    Ja, dann ist die Nachzahlung erklärbar.
    Das macht der Progressionsvorbehalt schon einiges aus.


    Wer weiß, ob der Arbeitgeber überhaupt die richtige Steuerklasse angewendet hat...


    Im Übrigen: Ob Sie in Steuerklasse IV oder V sind, hat nur Einfluss auf das monatliche Netto.
    In der Jahresabrechnung kommt es nur darauf an, ob Sie gemäß Grundtabelle (bei Einzelveranlagung) oder gemäß Splittingtabelle veranlagt werden.


    Da Sie mit Ihrem Lohnsteuerprogramm ja wohl schon beide Varianten durchgespielt haben, wird es wohl dabei bleiben, dass Sie die Steuernachzahlung leisten müssen.