KdR oder freiwillig als Rentner versichert?

  • Mich interessiereen die Auswirkungen des neuen Gesetzes mit anrechnebaren Kinderzeiten auf die 9/10-Regelung für die Krankenversicherung der Rentner.


    Inzwischen werden ja auch Kinder auf die 9/10-Zeit angerechnet. Wie ist die Bestimmung konkret und wie zählt es, wenn ich in der zweiten Lebenshälfte ein Jahr arbeitsos war und das Arbeitsamt die Beiträge in die GKV entrichtet hat?



    Stimmt nach meinem Verständnis dann die Beispielrechnung:



    Lebensarbeitszeit 40 Jahre, ein Kind
    1-12. Jahr: GKV-versichert
    13-22. Jahr PKV-versichert
    23-40. Jahr GKV-versichert, davon ein Jahr arbeitslos.



    Zählen bei dem Beispiel die drei Jahre für die zweite Hälfte? Das wäre hier der Unterschied zwischen dem Status als freiwilliger oder pflichtersicherter Rentner.


    Freue mich über eine Info.


    Grüße
    finnharps

  • Eines vorweg:
    Die Prüfung macht die Krankenkasse und die zählt das taggenau aus.


    Aber ansonsten sieht es bei dem Beispiel so aus:


    Rahmenfrist: 40 Jahre
    Hälfte davon: 20 Jahre
    90% davon: 18 Jahre


    Die ersten 20 Jahre interessieren nicht.
    Also ist die Frage, ob in den Jahren 21 bis 40 mindestens 18 Jahre an gesetzlicher Krankenversicherung liegen.


    Dies wäre mit genau 18 Jahren (23 bis 40) gegeben.


    Durch das Kind würden noch 3 Jahre an Pflichtversicherung unterstellt werden.
    Das Beispiel würde auch funktionieren, wenn die pKV bis einschließlich Jahr 25 andauern würde.


    Hinweis:
    Die Rahmenfrist wird durch den Rentenantrag (nicht Rentenbeginn!) beeinflusst.


    Ggf. könnte man diesen zurückziehen und eventuell geht die Prüfung für die KVdR geht dann anders aus.

  • @Schatzmeisterin,


    danke für die ausführliche Info.


    Verstehe ich die Hinweise


    a) "Die Rahmenfrist wird durch den Rentenantrag (nicht Rentenbeginn!) beeinflusst.
    Ggf. könnte man diesen zurückziehen und eventuell geht die Prüfung für die KVdR geht dann anders aus".


    so richtig, dass man


    z.B. in dem fiktiven Beispiel, wenn es nur um 2-3 Monate geht, die fehlen, auch den Rentenantrag 2-3 Monate später stellen kann, um die 9/10 zusammen zu bekommen oder geschieht das automatisch, wenn man das Rentenalter erreicht hat, z. B. mit genau 67 Jahren?


    Und


    b)"Durch das Kind würden noch 3 Jahre an Pflichtversicherung unterstellt werden.",


    dass man dann schon 3 Jahre früher einen Rentenantrag stellen könnte, auch wenn man das Rentenalter nicht erreicht hat, also z. B. mit 64 statt mit 67 Jahren?


    Grüße
    finnharps

  • In Regel stellt man den Rentenantrag so 3-4 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Damit ist (in den allermeisten Fällen) sichergestellt, dass man in dem Monat, zu dem man die Rente beantragt, die Rente auch auf dem Konto hat.


    Durch den Rentenantrag wird die zuständige Krankenkasse beauftragt, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind oder nicht.
    Sollte dabei herauskommen, dass man die Voraussetzungen nur knapp (z. B. um 3 Wochen) verfehlt, dann könnte man den Rentenantrag zurückziehen und etwas später erneut stellen. Bei dem neuen Rentenantrag wird die Prüfung neu gemacht, ggf. mit anderem Ausgang.


    Automatisch erfolgt dies aber nicht.


    Problematisch wird es, wenn man aufgefordert wurde, einen Rentenantrag zu stellen (z. B. durch die Krankenkasse oder das Jobcenter), dann kann man nur mit Zustimmung dieser Stelle den Rentenantrag zurückziehen.


    Die 3 Jahre unterstellter Pflichtversicherung beziehen sich auf die Prüfung der Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung.


    Auf den Rentenanspruch hat diese Unterstellung keine Auswirkung. Dieser muss vorliegen, ansonsten läuft der Rentenantrag ins Leere bzw. wird abgelehnt.

  • Diese Regelung mit der Anrechnung der Kindererziehung für die Vorversicherungszeit wurde (hauptsächlich) für folgende Konstellation eingeführt:


    Ein Partner (in der Regel der Mann) privat krankenversichert, der andere Partner (in der Regel die Frau) grundsätzlich gesetzlich krankenversichert, aber während der Erziehungsphase privat mitversichert.


    Je nach Länge der beruflichen Pause konnte diese Konstellation dazu führen, dass der andere Partner im Rentenalter die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt.


    In der Regel ist die private Versicherung dann keine Option mehr und es bleibt nur die freiwillige Versicherung in der gKV.


    Wenn der eine Partner dann auch noch Pensionär ist, wird dessen halbes Einkommen mit als Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag genommen.


    Ggf. ist dann mehr an Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen, als an Rente gezahlt wird.


    Mit der Neuregelung kommt der andere Partner im Rentenalter in die KVdR und zahlt nur Beiträge aus seiner Rente.

  • Mit der Verschiebung des Rentenantrages verändert man die Rahmenfrist.


    z. B. : 40 Jahre -> 40 Jahre, 20 Tage


    Die zweite Hälfte des Erwerbslebens beginnt dann auch später:


    z. B.: zunächst nach 20 Jahren
    -> nach 20 Jahren und 10 Tagen


    Somit berechnen sich die 90% auch anders.


    z. B.: zunächst 18 Jahre
    -> 18 Jahre und 9 Tage


    Da die Krankenkasse taggenau auszählt, kann auch hier schon der Unterschied liegen.


    In der Regel fehlen aber mehr als nur ein paar Tage. Ob man den Rentenantrag dann im Zweifel um über ein Jahr (oder noch länger) verschiebt, muss man sich dann sehr gut überlegen. Es geht in der Regel um mehr Aspekte als nur um die Krankenversicherung.

  • Hallo in die Runde,
    würde mich hier gern kurz einklinken, um noch einmal die Vorteile eines Wechsels anzufragen.
    Konkret:
    BJ 1951
    seit 04/16 Rente für besonders langjährig Versicherte
    Freiwillig gesetzlich versichert, weil Vorversicherungszeit nicht erfüllt
    Kleingewerbe seit 01.05.17
    Könnte mit Anrechnung der Kinder rückwirkend zum 01.08.17 in die Pflichtversicherung wechseln.
    Welchen Vorteil hätte das für mich?


    Danke für kurze Info

  • Laden sie uns bitte den letzten ESt-Bescheid, den aktuellen Krankenkassen und Rentenbescheid sowie idie Historie Ihres Krankenversicherungsverlauf hoch?


    Dann kann man Ihre Frage beantworten.


    Allgemein: Keine Beiträge auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte.


    Ob das Kleingewerbe wirklich KLEIN ist und vor allem bleibt, ist abzuwarten!

  • @Lange Oog hat es schon geschrieben: pauschal schlecht zu sagen


    Die Pflichtversicherung kann günstiger sein, muss aber nicht. (abhängig von der Struktur und Höhe der Einkünfte)


    Durch das Kleingewerbe könnte auch folgender Fall eintreten:
    Die Vorversicherungszeiten sind (nachträglich) erfüllt -> dem Grunde nach Pflichtversicherung, aber Vorrang der freiwilligen Versicherung, weil die Krankenkasse von einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgeht.


    Es wird deutlich: Die Fallstricke sind zahlreich und somit kann man nur am konkreten Sachverhalt etwas feststellen. Da stößt das Forum an seine Grenzen. ;(

  • Hallo Referat Janders und Lange Oog,


    danke für Ihre schnelle Antwort. Die Antworten genügen mir bereits für eine Einordnung.


    Ich habe keine weiteren Einkünfte und das Kleingewerbe gründet sich auf ein, zwei Projektmanagements per anno.
    Hintergrund meiner Frage, war die unklare Darstellung der beiden (Mit)Beteiligten DRV und KV. Nach der einen spare ich den halben KV Beitrag, nach der anderen den jährlichen Einkommensnachweis ...


    Interessant wäre der 1/2 KV Beitrag. Aber das ist wohl gerade nicht der Vorteil.


    Noch einmal also vielen Dank
    für die schnelle Reaktion

  • Da stimmt etwas nicht .... @wobomobil


    KVdR ist Pflicht und richtig ist, dass Sie sich dann den Einkommensnachweis sparen!


    Falsch ist das aber, wenn sie Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben.


    Falsch ist 1/2 KV Beitrag. Als KVdR Versicherter wird Ihnen der Beitrag von der Rente einbehalten! Aktuell erhalten sie ein Zuschuss zur Krankenversicherung, der dann auch nicht mehr ausgezahlt wird.


    Völlig falsch ist Ihre Annahme, dass Sie bewerten, Ihre Tätigkeit hauptberuflich ist oder nicht!


    Lassen sie sich gescheit und unabhängig beraten!