Steuererklärungspflicht nach Zinsenerstattung Finanzamt?

  • Hallo,
    ich habe für meine FREIWILLIGE Steuererklärung 2015 die ich im 2017 abgegeben habe, eine Steuererstattung +entsprechende Zinsen von Finanzamt bekommen. Diese Zinsen müsste ich als Kapitaleinkünfte in Steuererklärung 2017 eingeben.
    Meine Frage wäre: bin ich verpflichtet die Steuererklärung 2017 wegen diese Zinsen abzugeben oder nicht? Als Arbeitnehmer,hatte ich bis jetzt kein Pflicht.


    Für eine Antwort wäre ich dankbar ^^

  • Es gibt ja einen Sparerfreibetrag von 801 Euro. Wenn deine Zinseinkünfte inkl. der Erstattungszinsen darunter liegen, sehe ich keinen Handlungsbedarf. Wenn du den Sparerfreibetrag schon mit (anderen) Zinseinkünften verbraucht hast, dann musst du die Erstattungszinsenn des Finanzamts tatsächlich noch (nach)versteuern (§ 32d Abs. 3 Satz 1 EStG). Über so einen Fall - wenn ansonsten keine Verpflichtung besteht - habe ich noch nie nachgedacht. Wenn das bei dir der Fall sein sollte, sag noch einmal Bescheid, dann werfe ich meine alten Gehirnzellen noch einmal an. ;)


    Ganz allgemein: Die Abgabepflicht für Arbeitnehmer ist in § 46 EStG geregelt und hier gut erklärt: http://www.finanztip.de/steuererklaerung-abgabepflicht/

  • Wenn die Zinsen bisher noch nicht versteuert oder freigestellt wurden, musst du meines Erachtens sie in deiner Steuererklärung angeben. Die 801 Euro Freibetrag kannst du dir nicht selber erteilen. Die Freistellung gibt es meines Erachtens nur bei Banken oder eben dann dem Finanzamt.

  • Wenn die Zinsen bisher noch nicht versteuert oder freigestellt wurden, musst du meines Erachtens sie in deiner Steuererklärung angeben.

    Das war ja nicht die Frage...


    Die 801 Euro Freibetrag kannst du dir nicht selber erteilen.

    Das ist schon richtig. Aber wenn man nun mal Zinsen unter 800 Euro erzielt hat, dann hat das steuerlich keine Konsequenzen. Also: Du kriegst zum Beispiel im Rahmen eines Crowd-Investments Zinsen von 800 Euro ohne Abzug von Kapitalertragsteuer ausbezahlt. Ansonsten hast du keine Zinsen. Rein formal musst du diese Zinsen in der Anlage KAP aufführen. Nach Abzug des Freibetrags bleiben keine steuerpflichtigen Zinsen. Wenn man keine Anlage KAP abgibt, führt das zum selben Ergebnis.


    Vereinfacht gesagt: Wenn die Antwort auf die Frage "Was passiert, wenn du nichts machst" eben "nichts" lautet, dann machte es oft Sinn, nichts zu machen. Und mit "nichts" meine ich nicht, dass ein Verschweigen wahrscheinlich nicht entdeckt wird, sondern dass es so oder so zum selben Ergebnis führt.

  • Bloß weil das Finanzamt nach der Erklärung eine Steuerschuld von 0 Euro feststellen wird, heißt das nicht, dass man die Erträge nicht angeben muss.


    Ob eine Nichterklärung von laut EStG erklärungspflichtigen Erträgen irgendwelche Konsequenzen hat, weiß ich nicht. Bin kein Jurist.

  • Bereits bei positiven Einkünften, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben und 410 € übersteigen, wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt (46 Abs 2 Nr. 1 EStG).


    Deshalb muss eine ESt-Erklärung abgegeben werden, wenn mehr als 410 € an Zinsen eingenommen wurden und das Verfahren der Abgeltungsteuer gem. 43 EStG nicht angewendet wurde.

  • Bloß weil das Finanzamt nach der Erklärung eine Steuerschuld von 0 Euro feststellen wird, heißt das nicht, dass man die Erträge nicht angeben muss.Ob eine Nichterklärung von laut EStG erklärungspflichtigen Erträgen irgendwelche Konsequenzen hat, weiß ich nicht. Bin kein Jurist.

    Du scheinst es wirklich nicht zu verstehen. Es geht nicht darum, ob man irgendwelche Einkünfte nicht erklärt, die Ausgangsfrage und die nachfolgenden Überlegungen waren, ob man eine Steuererklärung abgeben muss!

    Bereits bei positiven Einkünften, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben und 410 € übersteigen, wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt (46 Abs 2 Nr. 1 EStG).


    Deshalb muss eine ESt-Erklärung abgegeben werden, wenn mehr als 410 € an Zinsen eingenommen wurden und das Verfahren der Abgeltungsteuer gem. 43 EStG nicht angewendet wurde.

    Genau richtig. Und wenn die Zinseinnahmen < 801 Euro sind, dann gibt es keine positiven Zinseinkünfte über 410 Euro und somit auch keine Veranlagungspflicht.

  • Ich verstehe so viel, dass sämtiche Kapitalerträge zu versteuern sind. Das heißt, entweder wird AbgSt abgezogen, oder sie sind freigestellt (aufgrund FSA/NVB bei der Bank).
    Ist beides nicht der Fall, dann muss ich die Erträge in der Steuererklärung erklären, und das Finanzamt rechnet mir dann den Freibetrag an bzw. stellt Steuerfreiheit bei Erträgen <801 Euro fest.


    EStG § 32d, Abs. 3, Nr. 1 sagt eindeutig:
    "Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben"




    Frage: Gab es bei der Zinszahlung vom Finanzamt einen Abzug AbgSt oder lag dort ein FSA vor? Wenn nein, dann müssen die Zinsen mMn erklärt werden.


    Diese Quellen sagen das ebenso:
    https://www.n-tv.de/ratgeber/F…dite-article14939536.html
    http://www.finanztip.de/zinsen-auf-steuererstattungen/
    https://www.steuerring.de/steu…zinsen-vom-finanzamt.html
    https://www.haufe.de/finance/f…sk_PI11525_HI7376218.html


    Nirgendwo ist dort von dem § 46 und den 410 Euro die Rede, daher kannte ich das bisher nicht. Und er klingt ja auch so, als ginge es dort nur um Arbeitslohn und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Falls dem nicht so ist, dann habe ich wieder was dazugelernt und bitte um Entschuldigung für die Verwirrung.
    Wäre aber neu für mich, da man auch im Rahmen von p2p-Krediten häufig liest, dass solche Zinsen immer erklärt werden müssen, auch wenn man mit allen Erträgen unter dem Freibetrag bleibt. Diese Info ich auf die Erstattungszinsen übertragen.



    Guten Rutsch :)

  • Ich danke euch für eure Antworten aber schlauer bin ich nicht geworden ?( . Es ist mir noch nicht klar ob ich verpflichtet bin die Steuererklärung 2017 abzugeben. Die Erstattungszinsen von FA sind ca. 200 €,andere Kapitalerträge habe ich nicht, und eigentlich für 2017 würde sich für mich eine Steuererklärung abzugeben nicht lohnen, deshalb würde ich mich die Arbeit sparen.Aber ich möchte sicher sein dass kein Pflicht besteht, also kann mir jemand eine klare Antwort geben? :D Oekonom,vielleicht du :?: Ich konnte nirgendwo was finden.


    LG :)

  • @paulette:


    In meinen Augen ist es ganz eindeutig:


    Da deine Zinseinnahmen kleiner als 800 Euro sind, hast du nach Verrechnung mit dem Sparerfreibetrag keine steuerpflichtigen Zinseinkünfte und somit ergibt sich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung.


    Wenn du ganz sicher gehen willst, dann frag einfach bei deinem Finanzamt nach, ob du allein wegen der Verzinsung der Steuererstattung nun eine Steuererklärung abgeben musst. Das kannst du telefonisch machen oder du schreibst eine Mail an die Adresse, die auf dem Bescheid zu finden ist. In der Mail kannst du einfach offen fragen, läufst dann aber in die Gefahr, dass der Veranlagungsbeamte den am wenigsten aufwendigen Weg für sich wählt und sagt, geben Sie einfach eine Erklärung ab. Ich würde daher in der Mail die konkrete Auffassung vertreten, dass du aufgrund der obigen Ausführungen keine Steuererklärung abgeben musst und bittest das FA um Bestätigung dieser Auffassung.


    good luck :)

  • @paulette
    Mein Verständnis ist folgendes:


    Kapitalerträge sind steuerpflichtig.
    Frage also nochmal: Hattest du beim Finanzamt einen Freistellungsauftrag eingereicht, oder ist von deinen Erstattungszinsen bereits Abgeltungssteuer abgezogen worden?
    Falls beides nicht zutrifft, also kein FSA und kein Steuerabzug, dann waren die Erstattungszinsen noch nicht von der Versteuerung erfasst. In diesem Fall wärst du meiner Meinung nach zur Erklärung der Erträge verpflichtet.
    Das Finanzamt wird dann deinen Sparerfreibetrag berücksichtigen und keine Steuer abziehen.
    Den Steuerfreibetrag dürfen nur Banken oder das Finanzamt berücksichtigen. Man darf ihn sich nicht selber geben.


    Weiter oben habe ich einige Links angeführt, die die Verpflichtung zur Erklärung der Erträge beschreiben.
    Da kannst du dir deine eigene Meinung bilden.
    Oder eben im Zweifel bei einem Steuerberater oder dem Finanzamt nachfragen.

  • Hier nochmal direkt zitiert von
    https://www.steuerring.de/steu…zinsen-vom-finanzamt.html


    Sind Erstattungszinsen steuerpflichtig?
    Leider ja, der Gesetzgeber hat geregelt, dass Erstattungszinsen zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören. Die Zinsen müssen Sie im Auszahlungsjahr in der Steuererklärung auf der Anlage KAP (Zeile 19) eintragen. Die anfallende Steuer wird im Einkommensteuerbescheid berechnet – maximal sind das 25 Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer.
    Tatsächlich wird aber nur eine Steuer fällig, wenn mit den Erstattungszinsen der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bei Ledigen bzw. 1.602 Euro bei Ehepaaren überschritten wird. Tragen Sie daher alle Kapitalerträge auf der Anlage KAP ein.
    Tipp 1: Füllen Sie immer eine Anlage KAP aus, wenn Sie Erstattungszinsen vom Finanzamt erhalten haben. Das ist auch dann wichtig, wenn die gesamten Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen. Denn das Finanzamt kennt die Erstattungszinsen und berechnet sonst im Bescheid die Steuer mit 25 Prozent. Ohne die entsprechenden Angaben, gehen die Beamten davon aus, dass Sie den Sparer-Pauschbetrag mit anderen Kapitalerträgen bereits ausgeschöpft haben.

  • Frage also nochmal: Hattest du beim Finanzamt einen Freistellungsauftrag eingereicht,

    Seit wann kann man beim Finanzamt einen Freistellungsauftrag einreichen? :thumbdown: Bitte leg doch mal offen, wie man das macht.

    Tipp 1: Füllen Sie immer eine Anlage KAP aus, wenn Sie Erstattungszinsen vom Finanzamt erhalten haben.

    Toller Tipp für jemanden, der fragt, ob er eine Veranlagung notwendig ist. :thumbdown:


    Es bringt niemanden weiter, wenn hier mit falschen Fakten und Hinweisen argumentiert wird. Daher noch einmal ein letzter Versuch:


    1. Der Hinweis auf den oben genannten Härteausgleich geht einmal mehr an der Fragestellung vorbei. Ob und für was ein Härteausgleich gewährt wird, entscheidet sich im Rahmen der Veranlagung und diese soll hier ja, wenn rechtlich möglich, gar nicht stattfinden.


    2. Natürlich darf man sich den Sparerfreibetrag bzw. den Freistellungsauftrag nicht selbst erteilen, aber bei der Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, die dann ggf. zu einer Erklärungspflicht führen, darf man den Sparerfreibetrag natürlich gedanklich abziehen. Und dann bleiben hier keine steuerpflichtigen Einkünfte übrig, selbst wenn man Einnahmen hatte.


    Die steuerliche Systematik ist wie folgt - das klingt jetzt etwas technisch, geht aber leider nicht anders:


    1. In § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG steht, wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte .....mehr als 410 Euro beträgt.


    2. Dabei gilt, dass Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen sind (vgl. § 2 Abs. 5b EStG). Im Umkehrschluss heißt das, dass Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, hier grundsätzlich einzubeziehen sind.


    3. Der Begriff der Einkünfte ist im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen, soll heißen, Freibeträge und WK-Pauschbeträge sind abzuziehen. Wenn also nach Abzug von Freibeträgen nichts übrig bleibt, gibt es auch keine Einkünfte, die zu erklären wären.


    (nachzulesen in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 46 Rz. 10)

  • Wenn also nach Abzug von Freibeträgen nichts übrig bleibt, gibt es auch keine Einkünfte, die zu erklären wären.

    Das ist etwas schlampig formuliert. Gemeint ist natürlich, wenn nach Abzug der Freibeträge - wie im vorliegenden Fall - keine positiven einkommensteuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vorliegen, dann gibt es insoweit auch keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung.