HDI Gerling blockt bAV

  • leider hat mein Arbeitgeber seine bAV nur über die HDI Gerling angeboten, die unverschämt hohe Vertriebskosten kassiert hat. Da die HDI Vertriebsgebühren so viel von meinen Beiträgen aufgefressen haben, habe ich trotz erheblicher Beiträge nur eine Garantierente von 49,25 Euro monatlich aufbauen können. Ich fürchte, dass durch die hohen Verwaltungsgebühren weiterhin von meinem Angesparten vor allen Dingen der Verwaltungsapparat der HDI-Gerling gefüttert wird, und würde daher das Geld gerne aus deren Fängen wieder herausbekommen - entweder um es wieder ganz in bar zu haben, oder um es zumindest in eine neue bAV bei einem besseren Anbieter zu überführen.
    Bisher sagt die HDI, es gäbe keine Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, zu beenden, zurückzukaufen oder sonstiges. Kennt jemand hier eine Methode, die bAV-Ansparungen vor den Verwaltungsgebühren der HDI zu schützen?

  • Besteht nicht die Möglichkeit, bei einem Jobwechsel das Kapital aus der bAv in einen anderen Vertrag umzuschichten, den ein neuer AG anbieten würde? Das wäre zwar ein Szenario, in der Sie das Kapital mitnehmen könnten, aber:
    - Sie haben typischerweise schlechtere Konditionen
    - neue Abschlusskosten dürfen nicht anfallen, ich habe jedoch das Urteil dazu nicht vorliegen.

  • Besteht nicht die Möglichkeit, bei einem Jobwechsel das Kapital aus der bAv in einen anderen Vertrag umzuschichten, den ein neuer AG anbieten würde? Das wäre zwar ein Szenario, in der Sie das Kapital mitnehmen könnten, aber:
    - Sie haben typischerweise schlechtere Konditionen
    - neue Abschlusskosten dürfen nicht anfallen, ich habe jedoch das Urteil dazu nicht vorliegen.

    Hallo,
    zu den Abschlusskosten: Das ist im sogenannten "Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung,Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel" geregelt. Daraus zitiert:


    "Soweit die Versorgung mit gleichwertigen Versicherungs-/ Versorgungsleistungen weitergeführt werden soll, wird der übernehmende Versorgungsträger diese Versorgung nicht nochmals mit Abschlusskosten belasten."


    Satz 1, Absatz c. Weiterhin gilt:


    "Soweit die Versorgung bei dem übernehmenden Versorgungsträger gleiche biometrische Risiken mit gleichwertigen Versorgungsleistungen wie bei dem übertragenden Versorgungsträger absichert, wird der übernehmende Versorgungsträger die Übertragung der Versorgung nicht von dem Ergebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig machen. "


    Die gesamte Vereinbarum mit Stand Januar 2016 ist unter diesem Link zu finden:


    Klick mich. (offizielle Seite des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft).


    Des weiteren findet sich dort eine aktuelle Übersicht der dem Übertragungsabkommen beigetretenen Gesellschaften.