Eine Möglichkeit für vom Dieselskandal Betroffene, ihren Diesel günstig wieder los zu werden, ist der Widerruf ihres Kreditvertrages, mit dem der Fahrzeugkauf finanziert wurde.
So hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 05.12.2017, Az.: 4 O150/16, eine von der Volkswagen Bank verwendete Widerrufsbelehrungals fehlerhaft angesehen.
LautAnsicht des Landgerichts Berlin sind in den Darlehensverträgen nichtalle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten,sodass die normalerweise zwei Wochen betragende Widerrufsfrist nichtzu laufen begonnen hat und der Darlehensvertrag noch widerrufenwerden kann.
Zumeinen fehlt es an den erforderlichen Angaben zu der Berechnung derVorfälligkeitsentschädigung. Es wäre notwendig gewesen, in demDarlehensvertrag die Berechnungsmethode für die bei vorzeitigerDarlehensrückzahlung von dem Darlehensnehmer zu zahlendeVorfälligkeitsentschädigung anzugeben.
Zudemsind die Angaben zu der Kündigung des Darlehensvertrages nicht ingebotener Art und Weise erteilt worden. In dem Darlehensvertrag fehltnämlich ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht desDarlehensnehmers aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Es fehlen auchAngaben dazu, welche Formvorschriften die Bank bei ihrer Kündigung zu beachten hat.
Istdie Widerrufsinformation fehlerhaft, hat die normalerweise 14 Tagelange Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und der Widerruf kannnoch unbefristet erklärt werden. Der Käufer des Pkws kann dann dasFahrzeug in der Regel zu sehr günstigen Konditionen zurückgeben. Bei neueren Verträgen muss er grundsätzlich noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen.