Nachtschichtzuschuss für Selbstständige

  • Hallo, ich bin formell als Journalist selbstständig. Ich arbeite in einer Redaktion und übernehme oft die Nachtschichte. Für diese Schichte bekomme ich die bestimmten Zuschüsse. Sind sie steuerfrei?

  • Nein leider nicht, denn der Gesetzeswort ist hier sehr eng und wurde vom BFH in der Vergangenheit auch immer sehr eng ausgelegt, auch wenn zu dem konkreten Fall meines Wissens noch keine Entscheidung vorliegt.


    Denn im Gesetzt steht ganz klar:


    (2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit....


    Sonst müsste das auch jeder Selbstständige kriegen. Ich arbeite auch oft Nachts, aber wenn ich beim Finanzamt beantragen würde, dass mein nächtlich gemachter Umsatz (teilweise) steuerfrei sein müsste, dann würde ich auf dem Bezirk wahrscheinlich für viele fröhliche Gesichter an dem Tag sorgen :)

  • Ihh! :thumbdown:

    Naja, ganz ehrlich: Ich habe früher als Berater auch die Nächte und Wochenenden durchgearbeitet - bin aber nicht auf den Gedanken gekommen, diese Regelung zu nutzen.

    • Aber warum sollte ich nicht von einer Regelung profitieren, die für exakt diesen Fall (Nacht- und Wochenendarbeit) gemacht wurde?
    • Nur weil ich mehr verdiene, als diejenigen, die man da ursprünglich im Sinn hatte?
    • Wo ist denn dann da die Grenze ab der man "zuviel" verdient - bei 3000 brutto? 4000? 5374,23?
    • Und wie ist das, wenn man einen Euro mehr verdient als die Grenze - dann ist man ja netto schlechter dran, als derjenige knapp drunter?
    • Ist deren Nacht denn anders als meine Nacht?
    • Deren Schlaf wichtiger als mein Schlaf?

    Fragen über Fragen...


    Für mich ist das ein klassisches Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber die Finger davon lassen sollte, Ausnahmetatbestand auf Ausnahmetatbestand zu türmen - immer in dem Ansinnen, einer ganz besonders "bedürftigen" Gruppe etwas Gutes zu tun. Denn damit macht man immer nur Lücken auf, das System "wider den Geist der Regelung" auszunutzen. Und den geist dann wieder in die Flasche zu packen ist schwieriger als ihn rauszulassen...

  • Naja hätte Dein Boss Dir tatsächlich Zuschläge bezahlt, dann hättest Du auch die Steuerfreiheit bekommen. Nur gibts das eben im Beraterbereich nicht oder kaum. Egal obs jetzt Wirtschaftsprüfung, Rechts- und Steuerberatung oder sonst was ist, da werden solche Arbeitszeiten eher erwartet, war bei mir früher auch so.
    Die Zulagen findet man ja hauptsächlich im Schichtbetrieb oder der Gastronomie.


    Gedeckelt ist das ganze nur auf Zuschläge bis 50 € Grundlohn bei der Steuer und 25 € bei der SV.


    Aber eben immer nur für tatsächlich bezahlte Zuschläge, die auch so auf der Lohnabrechnung stehen.


    Du kannst nicht aus Deinem normalen Stundenlohn irgendwelche Zulagen selbst rausrechnen nur weil Du Nachts oder am Sonntag gearbeitet hast... So finde ich suggeriert es ja der Artikel. Die mögen Ihre Stunden genau aufgeschrieben haben und wenn sie dann tatsächlich Zulagen bekommen haben (kanns mir aber bei der Branche kaum vorstellen) waren die in den Grenzen sicher auch SV und steuerfrei, aber im Gesetz steht ja auch nirgends was, dass das nur für "Bandmalocher" gilt...


    Ich glaube aber eher die haben die Stunden aufgeschrieben um den Kunden die Zuschläge abzuluchsen und habens den Angestellten eben nicht gezahlt...

  • Bei SFN gibt es aber ein Problem mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.


    Wenn Nico Nachtschicht krank wird, bekommt er Lohnfortzahlung. Weil er regelmäßig SFN bekommt, gibt es die auch fortgezahlt. Die SV-Freiheit der Zuschläge gilt aber nur für konkrete Stunden, daher wird der Zuschlag sv-pflichtig, selbst wenn er tatsächlich nicht gezahlt wird (Entstehungsprinzip).
    Bernd Betriebsprüfer hat also seine Nachberechnung.


    Perfide Nummer wie ich finde, aber gängige Praxis in Teilen des Landes.
    (Und ich kenn' jemanden, der so etwas macht.)


    Ob dieses Vorgehen vor dem BSG Bestand hätte, weiß ich nicht, daher auch der Konjunktiv. ?(


    @RaphaelP: Was sagt denn der Berater dazu?

  • Ist m.E. leider richtig.


    Liegt daran, dass die Sozialversicherungsfreiheit auf folgender Rechtsgrundlage beruht; § 1 SvEV:


    (1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
    1.einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,



    Lohnsteuerfrei und damit auch SV frei sind sie aber nur, wenn sie für tatsächlich geleistete Stunden bezahlt werden.
    §3b EStG: (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie....


    Daher muss der Arbeitgeber diese zwar in die Lohnfortzahlung einbeziehen, darf sie aber nicht Steuer- und SVfrei belassen sondern muss sie versteuern und verbeitragen.


    Hat m.E. mit dem BSG nicht viel zu tun, da dieses genau wie der BFH an das Gesetz gebunden ist. Und der Gesetzeswortlaut ist sehr eindeutig. Da braucht es keine (vor Gericht angreifbare) Verwaltungsanweisung dazu.


    Es könnte max. verfassungswidrig sein, aber da sind die Hürden ja recht hoch.