Zinsen auf Einkommenssteuerstattung

  • Sehr geehrte Community,


    mit großen Interesse habe ich den folgenden Artikel gelesen.


    http://www.finanztip.de/zinsen-auf-steuererstattungen/


    Entsprechend des dort beschriebenen Vorgehens habe ich freiwillig meine Steuererklärung Ende des letzten Jahres (2017) für das Steuerjahr 2013 abgeben.
    Ich habe sehr schnell von meinem zuständigen Finanzamt einen positiven Bescheid bekommen. (Mitte Januar 2018)


    Die Steuererstattung entsprach dabei der Summe, die Steuersoftware (hier tax) berechnet hatte.
    Was fehlte ist die Verzinsung beginnend ab dem 16. Monaten. In diesem Fall also die Verzinsung von 31 Monaten x 0,5 % (Zeitraum von April 2015 bis Dezember 2017).


    Meine Frage ist die folgende:


    Wie gehe ich am besten in der Kommunikation mit Finanzamt vor, wenn ich Sie daraufhinweisen möchte, das die Vezinsung nach Paragraph §233a bzw. 238 Abgabeordnung (AO) fehlt?


    Gibt es diesbezüglich einer Musterfall, den ich zitieren kann oder habt Ihr diesbezüglich Erfahrungen gemacht?


    Ich freue mich wenn Ihr eure Erfahrungen mit mir teilen würdet.


    Viele Grüße,
    Robin

  • Hallo Robin,
    ich kann nur für einen Landkreis in Bayern sagen, dass man da beim Finanzamt total problemlos auch anrufen kann. Bei uns gibt es mehrere Bearbeiter/innen, wobei der Steuerzahler alphabetisch nach Nachname zugeordnet wird. Somit kennen die Ihre Kundschaft relativ genau. Mit Glück hat man dann auch noch eine recht freundliche Damenstimme am Hörer. Ohne Schmarrn!
    Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass einem die Zinsen tatsächlich gezahlt werden. Ich war ziemlich verwundert, als ich einmal 35 Euros Zinsen bekam, habe gar nicht damit gerechnet, weil ich es gar nicht wusste. Hatte lediglich jahrelang verbimmelt, die Steuererklärung (zwecks Riester) zu machen.
    Ich bekomme stets den Bescheid auch noch einmal schriftlich vom Finanzamt, obwohl alles online gemacht. Vielleicht tauchen die Zinsen ja da erst auf. Der schriftliche Bescheid müsste ziemlich bald kommen, nachdem Du online den Bescheid bekommen hast.
    Grüße
    mpollers

  • Hallo mpollers,


    vielen Dank für deine Rückmeldung.

    [...]Der schriftliche Bescheid müsste ziemlich bald kommen, nachdem Du online den Bescheid bekommen hast.[...]

    Damit hattest du recht. Leider tauchen im schriftlichen Bescheid die Zinsen bei meiner Steuererklärung auch nicht auf.


    Allerdings liefert der Bescheid auch eine Antwort auf die Zinsfrage in den Erläuterungen zur Festsetzung:


    "Eine Zinsfestsetzung erfolgt nicht, weil die Zinsen nicht mindestens 10 Euro beantragen (§239 Abs. 2 AO)"



    Ich habe das mal nachgerecht:


    Bei einer Verzinsung von 0,5 % je Monat für jeden der in die Berechnung mit einfließt, bei einer Abgabe der Steuererklärung für 2013 am 29.Dez. 2017 und einer Abrechnung im Jan. 2018 ergibt sich folgende Rechnung für mich:


    33 Monaten x 0,5 % (Zeitraum von April 2015 bis Dezember 2017) = 0,165% Zinsen auf die Rückerstattung.


    Um Zinsen unter 10 Euro (gemäß §239 Abs. 2 AO) zu erreichen, müsste die Rückerstattung kleiner als 60 Euro (gerundet) sein.


    Das ausgezeichnete Guthaben in dem Bescheid ist aber höher.


    Die Begründung erschließt sich mir daher nicht.
    Habe ich in der Berechnugn einen Fehler gemacht?



    Ich nehme dein Rat aber an mpollers und werde mich telefonsich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.


    Viele Grüße,
    Robin

  • Im Bescheid ist doch eine Zinsberechnung dabei. Direkt nach der Detailberechnung der ESt.


    Eventuell liegt es an 238 Abs. 2 AO. Denn die Erstattung wird für die Zinsberechnung auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet. Ausserdem wird nur die ESt verzinst. Nicht der Soli oder die KiSt.

  • Ich konnte das Thema in der Zwischenzeit mit einer netten Dame von zuständigen Fianzamt klären

    Mit Glück hat man dann auch noch eine recht freundliche Damenstimme am Hörer.

    Das hat sich bei mir auf jeden Fall bestätigt.

    Im Bescheid ist doch eine Zinsberechnung dabei.

    Dies war in diesem Fall nicht Bestand des Bescheid, da keine Zinsfestsetzung erfolgte. Eine zufriedenstellende Erläuterung dazu konnte ich auf dem Bescheid nicht entdecken.

    Eventuell liegt es an 238 Abs. 2 AO

    Genau das war der Grund. Es stellt sich wie folgt da.


    Entsprechend meiner eigenen Berechnung kam ich auf Zinsen in einer Höhe größer 10 Euro. Daher habe ich nicht verstanden, warum diese weder berechnet noch ausgezahlt worden sind.


    Ich habe in die Berechnung zwar lediglich die ESt einbezogen (ohne Soli oder Kirchensteuer), jedoch nicht auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag gemäß §238 Abs.2 AO abgerundet.


    Da lediglich der Betrag nach dieser Abrundung für die Zinsberechnung verwendet wird, ergaben sich hierbei Zinsen in Höhe von weniger als 10 Euro, sodass dann wieder der § 239 Abs.2 der AO greift, und die Zinsen bis zu einer Höhe von 10 Euro nicht ausgezahlt werden.


    Ergebnis:
    In diesen Fall keine Zinsen auf die Steuerrückzahlung, allerdings nun auch das Verstädnis hinter der Berechnung der selbigen.


    Besten Dank für eure Kommetare.


    Viele Grüße,
    Robin