Entfernungspauschale trotz Dienstreisen

  • Hallo,


    kann man Entfernungspauschale, die auf 220 Tagen basiert, in Anspruch nehmen, auch wenn man die viele Wochen am Stück auf Dienstreise ist und so keine Fahrten zwischen Wohnen und Arbeitsplatz anfallen.


    DANKE!

  • Die Kosten für die Dienstreisen werden vom Arbeitnehmer übernommen.

    Wer dafür die "Entfernungspauschale" ansetzt, schießt sich ins Knie.


    Arbeitnehmer, die auf eigenen Kosten Dienstreisen unternehmen müssen, können die Reisekosten dafür in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Dabei gilt für Kfz-Kosten der Satz von 0,30 € pro GEFAHRENEN Kilometer - und nicht nur wie bei der Entferungspauschale pro Entfernungskilometer.

  • Die "tägliche" Entfernungspauschale darf nur für die Tage geltend bemacht werden, an denen der Arbeitnehmer auch tatsächlich von seiner Wohnung/Haus zur "ersten Tätigkeitsstätte" und wieder zurück nach Hause gefahren, gegangen, geradelt, geschwommen, geflogen, usw. ist.



    Das lustige "geschwommen, geflogen, usw." kommt, daher, dass es wegen dem Wort Entfernungspauschale egal ist mit welchem Verkehrsmittel oder Körpereinsatz die Wegstrecke zurückgelegt wurde.


    Die Entfernungspauschale gibt es für jeden Kalendertag nur ein Mal, egal wie oft "hin- und zurückgefahren/gegangen" wurde.


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    Ausnahmen in Verbindung mit Dienstreise:


    Fährt/Geht der Arbeitnehmer zuerst zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, tritt von dort aus die Dienstreise an,
    kommt am gleichen Tag von der Dienstreise wieder zurück zu seiner ersten Tätigkeitsstätte
    und fährt/geht noch am gleichen Tag wieder nach Hause,
    so sind die Bedingungen für die Entfernungspauschale für diesen Tag erfüllt.


    Ich würde auch der Fahren/Gehen am Abfahrtstag zur ersten Tätigkeitsstätte und das an einem anderen Tag direkt nach der Dienstreise von ersten Tätigkeitsstätte "nach Hause" als EINEN Tag Entfernungspauschale "zusammenfassen".


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    Bei allen anderen Fällen von Dienstreise darf an diesen Tagen KEINE Entfernungspauschale "eingetragen" werden.
    D.h.die Anzahl der Tage mit Dienstreise müssen von der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage (bei der Entfernungspauschale) abgezogen werden.