Fristen für (Sonder-)Kündigungsrecht gemäß § 489 BGB // 10 Jahre nach Vollauszahlung / letzter Vertragsänderung

  • Hallo Zusammen,


    gemäß § 489 BGB hat der Darlehensnehmer auch bei noch länger laufender Zinsfestschreibung ein (Sonder-)Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Monaten, wenn seit der Vollauszahlung bzw. letzte Vertragsänderung mehr als 10 Jahre vergangen sind.


    Leider habe ich nicht so ganz klar definiert gefunden, wie es sich dabei genau mit den Fristen verhält.


    Ist es so, dass man das Darlehen frühestens einen Tag nachdem die10 Jahre seit Vollauszahlung / letzter Vertragsänderung vergangen sind, mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen kann? Bedeutet dies konkret, dass das Schreiben an die Bank erst nach Ablauf der 10 Jahre gesandt werden darf.Also z. B. Vollauszahlung/ Vertragsänderung war am 29.02.2008, Kündigung ist erst am 01.03.2018 zum 31.08. oder 01.09.2018 möglich? Geht das Kündigungsschreiben der Bank aber z. B. erst am Montag, 05.03.2018 zu, würde der Vertrag zum 05.09.2018 aufgelöst, oder wie ist das zu verstehen?


    Könnte der Darlehensnehmer das Kündigungsschreiben auch schon im Laufe des Monats Februar 2018 an die Bank senden z. B. mit dem Hinweis“… zum nächst möglichen Kündigungstermin gem. § 489 BGB, mit einer Frist von 6 Monaten …” bzw. “mit Wirkung des Ablaufs von 10 Jahren seit Vollauszahlung kündige ich mit einer Frist von 6 Monaten …” oder ist die Kündigung dann unwirksam, weil beim Absenden/Zugang des Schreibens noch nicht mehr als 10 Jahre seit Vollauszahlung vergangen sind?


    Herzlichen Dank für etwas Licht im Nebel


    Martin