Steuererklärung mit ausländischen thesaurierenden Fonds und ohne Steuerbescheinigung?

  • Hallo zusammen,


    ich lese schon eine Weile hier mit, habe aber inzwischen einen Knoten im Kopf bzw. bin verwirrter als vorher und hoffe ihr könnt mir Klarheit verschaffen - so richtig schlau bin ich nach dem Studium des Forums und Google nämlich nicht geworden.


    Ich habe erst mitte letzten Jahres mit ETFs/Fonds angefangen - dabei habe ich ein Depot bei der DiBa und bei der FFB.


    1.)Die FFB wird wohl die Steuerbescheinigung erst im April diesen Jahres versenden - kann ich vorher überhaupt meine Steuererklärung abgeben? (Meine gesamten Erträge im Jahr 2017 waren unter 802 €) Über die Thesaurierungen / Ausschüttungen habe ich zumindest jeweils eine Mitteilung der FFB erhalten.


    2.) Die DiBa weisst in der Erträgnisaufstellung darauf hin:
    "Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle
    Erträge der für Sie verwahrten ausländischen thesaurierenden
    Investmentfonds bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in der
    Steuererklärung sämtliche Erträge anzugeben haben.
    Es handelt sich um folgende Fondsbestände:
    Fondsbezeichnung ISIN Anzahl der Anteile
    DB X-TR.MSCI WLD.IDX.1C LU0274208692 28,44347"


    Nach dem was ich bisher geglaubt habe, suche ich diesen Fonds entsprechend im Bundesanzeiger und gebe die Daten von dort in der Steuer an?


    Oder muss ich dazu auch warten bis die Veröffentlichung für das Geschäftsjahr 01/17-12/17 erfolgt?


    Ist es richitg, dass bei einem abweichenden Geschäftsjahr des Fonds (Bsp.: 06/16-05/17) als Grundlage die Veröffentlichung dieses Zeitraums herangezogen wird? und ich dementsprechend nicht warten muss bis das Geschäftsjahr (06/17-05/18) abgeschlossen ist (für die Steuererklärung 2017)


    UND falls der obere Absatz so zutrifft, wäre der Anteilsbestand dann von der DiBa zum Kalenderjahresende ODER zum Geschäfsjahresende des Fonds angegeben?

  • Hallo @rystaxy, willkommen in der Community.

    kann ich vorher überhaupt meine Steuererklärung abgeben?

    Im Grundsatz könntest Du auf Basis der Ausschüttungsmitteilungen und sonstigen Unterlagen es selbst ausrechnen, ich würde es aufgrund Fehlerrisiko nicht tun.



    Nach dem was ich bisher geglaubt habe, suche ich diesen Fonds entsprechend im Bundesanzeiger und gebe die Daten von dort in der Steuer an?


    Oder muss ich dazu auch warten bis die Veröffentlichung für das Geschäftsjahr 01/17-12/17 erfolgt?

    statt "oder" muss "und" stehen. Du musst warten bis die 2017er-Daten da sind, da die 2016er-Daten Dir steuerlich zum 31.12.16 zugeflossen sind -> schau dazu noch mal in den Bundesanzeiger, das steht jeweils in der Kopfzeile für den Fonds.


    Ist es richitg, dass bei einem abweichenden Geschäftsjahr des Fonds (Bsp.: 06/16-05/17) als Grundlage die Veröffentlichung dieses Zeitraums herangezogen wird?

    Es geht immer um den Zuflusszeitpunkt.



    UND falls der obere Absatz so zutrifft, wäre der Anteilsbestand dann von der DiBa zum Kalenderjahresende ODER zum Geschäfsjahresende des Fonds angegeben?

    Das musst Du die DiBa fragen, würde aber davon ausgehen, dass es der Jahresendbestand ist, für Dich ist steuerlich jedoch die Anzahl der Anteile zum Zuflusszeitpunkt relevant. Diejenigen die Du danach gekauft hast haben zu Zuflusszeitpunkt noch keine ausschüttungsgleichen Erträge erhalten.

  • Ok das klärt schon mal einiges auf und steht im Gegensatz zu dieser Aussage:

    Zitat

    Wir müssen hier also jene Bekanntmachung auswählen, deren Geschäftsjahresende im Steuerjahr liegt. Beispiel für die Steuererklärung 2014: Läuft das Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft vom 1.4. bis 31.3., so ist jene Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen des Zeitraums 1.4.2013 bis 31.3.2014 für die StErkl 2014 relevant.


    Damit es für mich ein für alle mal klar ist ein fiktiver Fall:


    WENN ein Fonds ein Geschäftsjahr 11/2017 - 10/2018 hat müsste ich also bei diesem Fonds theoretisch warten bis die Veröffentlichung Ende 2018 erfolgt um die Steuererklärung 2017 erledigen zu können?



    *edit*


    Zu deinem 1.) Hinweis, es sind im Jahr 2017 wirklich nicht viele Erträge geflossen - ich möchte halt eigentlich nicht bis April oder Mai warten um ein paar Euro in der Steuer anzugeben.


    Zu deinem 2.) und 3.) Hinweis - genau so habe ich es mir auch immer gedacht, wurde aber durch mein Quote oben in diesem Post total verunsichert.

  • Nein, alles falsch ;)


    Da widerspricht sich nichts. In dem oben zitierten Beispiel ist der Zuflusszeitpunkt wahrscheinlich der 31.03.14 und damit der für das Steuerjahr 2014 (im Jahr 2015 abzugebende Steuererklärung 2014) relevante.


    Damit in Deinem fiktiven Fall: Der Zufluss dürfte hier zum 31.10.18 erfolgen, der ist für die Steuererklärung 2018 (abzugeben in 2019) relevant. Die aktuelle Steuererklärung 2017 gibst Du mit dem vorherigen Wert für das Geschäftsjahr 11/16 - 10/17 ab.


    Jetzt klar?


    Für das Steuerjahr 2017 grundsätzlich vorsichtig sein, da z.T. aufgrund der Investmentsteuerreform mehrere Zuflüsse erfolgten.

  • Okay JETZT wird ein Schuh draus! Aus dieser Perspektive habe ich dieses Beispiel nie gesehen!!
    Vielen Dank, also war ich mit meinem Gedankengang gar nicht so verkehrt, ärgert mich ja fast schon, das mir das nicht eingefallen ist!


    Bleibt die Frage der Steuererklärung:
    Ich habe das mal grob überschlagen, wir reden von ~100€ im letzten Jahr. Könnte ich theoretisch nicht einfach alle Erträge angeben und wäre damit die Wartezeit bis April / Mai? los? (wenn du weisst wie ich das meine?)

  • Wie oben gesagt würde ich nicht vorab die Steuererklärung abgeben, da ich durchaus Leseprobleme mit dem Bundesanzeiger habe. Wenn Du die nicht hast kannst Du das tun, insbesondere wenn die Summe aus Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge unter dem Pauschbetrag bleiben. Wenn es dann nicht stimmt ggf. die Erklärung nachträglich korrigieren.

  • Ich würde auch warten, bis ich alle Daten von der Bank habe. Als Sonderfall kommt 2017 noch dazu, das die Fonds am Jahreswechsel 2017/2018 fiktiv verkauft und neu angeschaft werden. Dadurch entsteht ein Rumpfgeschäftsjahr. Dadurch sollten eigentlich keine steuerlichen Nachteile entstehen. Aber sicher ist man erst wenn, wenn man die Daten von der Bank hat.
    Gruß


    Altsachse

  • Hallo zusammen,


    ich hab aktuell ein paar Fragen in meinem Kopf, die denen von rystaxy ähnlich sind und klinke mich daher mal mit ein:

    2.) Die DiBa weisst in der Erträgnisaufstellung darauf hin:
    "Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle
    Erträge der für Sie verwahrten ausländischen thesaurierenden
    Investmentfonds bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in der
    Steuererklärung sämtliche Erträge anzugeben haben.

    Ich habe von Flatex eine gleichlautende Mitteilug zu meinem iShares-Fonds (IE00B4L5Y983) bekommen. Habe dazu auch bei Flatex schon angefragt, warte aber noch auf Antwort. Wenn ich es alles richtig verstanden habe, dann kann ich für die Steuererklärung für das Jahr 2017 (abzugeben in 2018) auf die Angaben aus dem Bundesanzeiger zurückgreifen. Da der Bundesanzeiger die Besteuerungsgrundlagen für meinen Fonds bereits am am 25.10.2017 veröffentlicht hat, wundere ich mich nun über die Aussage von Flatex, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung (Datum: 29.03.2018) nicht alle Erträge des verwahrten Fonds bekannt sind. Wenn ich anhand der Daten aus dem Bundesanzeiger selbst nachrechne, dann komme ich auch auf ganz andere Summen als in der Steuerbescheinigung von Flatex. Das passt für mich irgendwie bisher nicht zusammen und daher wäre ich nochmal dankbar für eine Hilfestellung.


    Es geht immer um den Zuflusszeitpunkt.


    Zu Thema Zuflusszeitpunkt stellt sich mir die Frage, ob das Geschäftsjahresende immer auch dem Zuflusszeitpunkt entspricht (bei mir wäre das der 30.06.2017)?



    Grüße und frohe Ostertage
    Buddee

  • dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung (Datum: 29.03.2018) nicht alle Erträge des verwahrten Fonds bekannt sind.

    Das hängt mMn mit der Unsicherheit über mögliche Zwischenthesaurierungen aufgrund des neuen InvStG zusammen.


    Ich habe die Daten aus dem Bundesanzeiger gestern Abend erfasst und werde meine Steuererklärung mit diesen Daten abgeben und im Falle einer weiteren Veröffentlichung im Bundesanzeiger die zus. Werte nachreichen.


    Zu Thema Zuflusszeitpunkt stellt sich mir die Frage, ob das Geschäftsjahresende immer auch dem Zuflusszeitpunkt entspricht (bei mir wäre das der 30.06.2017)?

    In diesem Fall ja, es gibt aber auch andere Fälle.

  • Wenn ich anhand der Daten aus dem Bundesanzeiger selbst nachrechne, dann komme ich auch auf ganz andere Summen als in der Steuerbescheinigung von Flatex.

    Was passt konkret nicht? Flatex hat bei mir keine Thesaurierungen (unten mit Verweis Zeile 15) ausgewiesen obwohl sie vorgelegen wären. Die übrigen Bestandteile der Steuerbescheinigung lassen sich über die quartärlichen Steuerreports nachvollziehen.

  • Auch bei meiner Flatex Steuerbescheinigung:
    "Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge
    der für Sie verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
    bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung
    in Zeile 15 der Anlage KAP sämtliche Erträge anzugeben haben."


    Ich hab mich dann an der Anleitung hier orientiert:
    https://www.wertpapier-forum.d…discher-fonds-versteuern/


    Ich komme dabei auf die gleiche Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (Zeile 15 Anlage KAP).


    Wenn ich nun die Quellensteuer berechne, komme ich aber auf einen höheren Betrag als in der Bescheinigung unter "Hierauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer (Zeile 52 der Anlage KAP)" angegeben. Außerdem sollen nach Anleitung die Quellensteuern in Zeile 51 der Analge KAP eingetragen werden!?


    Was ist denn der Unterschied zwischen Zeile 51 und 52? Habe dazu weder in meiner Steuersoftware, noch beim Finazamt etwas gefunden.

  • Wenn ich nun die Quellensteuer berechne, komme ich aber auf einen höheren Betrag als in der Bescheinigung unter "Hierauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer (Zeile 52 der Anlage KAP)" angegeben.

    Hier scheint wohl ein Verständnisfehler vorzuliegen. Dies ist nicht die deutsche Abgeltungssteuer sondern im Ausland angefallene Steuer.



    Was ist denn der Unterschied zwischen Zeile 51 und 52? Habe dazu weder in meiner Steuersoftware, noch beim Finazamt etwas gefunden.

    Schau mal auf die Seite 2 der Steuerbescheinigung, da steht es. Zeile 51 wurde schon abgerechnet, Zeile 52 nicht, kann aber noch.