Einzahlung gesetzliche Rentenversicherung | Beitrag wird nicht akzeptiert

  • Hallo zusammen,


    ich bin seit 10 Jahren selbstständig und zahle seit vielen Jahren freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein (vor meiner Selbstständigkeit war ich als Angestellter tätig).


    In den letzten Jahren war es so, dass ich im Januar meine gesamten Beiträge, die ich einzahlen wollte, an die gesetzliche Rentenversicherung überwiesen habe. Überweisungen sind ja bis 31.03. des Folgejahres möglich. Die Höhe meines Gesamtbeitrages richtete sich jeweils nach meinem Geschäftserfolg, den ich ja immer erst zum Jahresende bzw. Jahresanfang (EÜR) absehen kann.


    Dieses Jahr (2018) habe ich wieder Mitte Januar eine Überweisung an die DRV Bund getätigt und in einer E-Mail an die DRV auf die Überweisung hingewiesen. Mitte März bekam ich daraufhin einen Brief der DRV Bund, in dem auf einen "Geldeingang ohne Zweckbestimmung" hingewiesen wurde und in dem der Betrag aufgeführt ist, den ich Mitte Januar überwiesen hatte. Handschriftlich ist dem Schreiben hinzugefügt, dass eine Aufstockung der Mindestbeiträge für 2017 nicht mehr möglich sei.


    Diese Anmerkung hat mich sehr überrascht, da sie mit meinem Verständnis und der erlebten Praxis der letzten Jahre nicht übereinstimmt. Daraufhin habe ich bei der DRV Bund angerufen und habe dort die identische Auskunft erhalten. Ich wurde für 2017 mit dem Mindestbeitrag festgelegt und könnte ihn nicht mehr aufstocken. Obwohl grundsätzlich eine Zahlung bis Ende März möglich ist... Nach meinem Hinweis, dass dies die letzten Jahre so gelaufen ist, wurde mir gesagt, dass dies schon immer so sei und man lediglich die letzten Jahre hier sehr kulant verfahren sei - dies jetzt aber anders praktiziert werden würde.


    Mit erschließt sich diese Auskunft nicht - vor allem nicht vor dem Hintergrund, dass politische darüber diskutiert wird, dass Selbstständige für das Alter vorsorgen sollen. Im Telefonat wurde auch auf eine Softwareänderung hingewiesen, aufgrund der nicht mehr unterschiedliche Beiträge verarbeitet werden können - daran kann es aber nun wirklich nicht scheitern...


    Meine Fragen:
    1. Kennt jemand diese Problematik bzw. funktioniert bei euch das Einzahlen bis 31.03. noch wie in der Vergangenheit?
    2. wie kann/soll ich mich hier verhalten? ich möchte für 2017 gerne mehr als den Mindestbeitrag einzahlen...


    Vielen Dank!
    Alexander

  • Hm, das klingt jetzt nicht wirklich stimmig. Schwer das in Ferndiagnose einzuschätzen.


    Es ist schon richtig, dass einmal eingezahlte Beiträge nicht mehr aufgestockt werden können.
    Aber das heißt nur, dass wenn ich im Mai 2017 für den Januar 2017 bereits 84,15€ gezahlt habe, ich im Dezember 2017 nicht noch einmal 500€ für den Januar nachlegen kann.


    Wenn jetzt die im Januar 2017 gezahlten Beiträge (wahrscheinlich für 2016 gezahlt) für das Jahr 2017 gewertet werden, ist die Weigerung nachträglich zusätzliche Beiträge für 2017 anzunehmen, nur konsequent.


    Wenn diese Zuordnung jedoch falsch ist und auf Softwareproblemen beruht, dann ist das recht peinlich für die DRV Bund und natürlich kein haltbarer Zustand.


    Anschlussfrage: 2016 und 2017 sind komplett mit Beiträgen belegt?


    Ein Widerspruch (wenn denn bereits ein Bescheid vorliegt) könnte helfen, ist aber unter Umständen nicht notwendig.


    Eventuell (abhängig von der gewünschten Höhe des Beiträge) könnte man einfach die Beiträge in den ersten Monaten in 2018 verbuchen lassen.


    Steuerwirksam sind die in 2018 gezahlten Beiträge unabhängig davon, ob sie für 2017 oder 2018 gezahlt wurden.


    Für die Rente halten sich die Effekte (lückenlose Belegung der einzelnen Monate) jedoch in Grenzen.


    Im Vergleich zu 2017 ist das (vorläufige) Durchschnittsentgelt 2018 um knapp 2,3% gestiegen, der Beitragssatz um etwa 0,5% gesunken. Das heißt, dass eine Einzahlung eines Betrages X für 2017 geringfügig effektiver ist als für 2018.

  • Vielen Dank für die Rückmeldung, hier meine Anmerkungen:

    Es ist schon richtig, dass einmal eingezahlte Beiträge nicht mehr aufgestockt werden können.


    Aber das heißt nur, dass wenn ich im Mai 2017 für den Januar 2017 bereits 84,15€ gezahlt habe, ich im Dezember 2017 nicht noch einmal 500€ für den Januar nachlegen kann.


    Wenn jetzt die im Januar 2017 gezahlten Beiträge (wahrscheinlich für 2016 gezahlt) für das Jahr 2017 gewertet werden, ist die Weigerung nachträglich zusätzliche Beiträge für 2017 anzunehmen, nur konsequent.

    Meine Beiträge, die ich im Januar 2017 für 2016 gezahlt habe, wurden von der DRV - mit Schreiben vom 04.12.2017 - auch für 2016 verbucht.


    Am 04.12.2017 habe ich von der DRV allerdings nicht nur die Beitragsbescheinigung für die für 2016 gezahlten Beiträge erhalten, wie in den vorherigen Jahren, sondern zusätzlich einen Beitragsbescheid, in dem auf die Zahlung von 2016 eingegangen wird und der monatliche Mindestbeitrag von 84,15 € für 2017 festgelegt wird. In der Vergangenheit hatte ich nie einen solchen Bescheid erhalten.
    Ich habe auf diesen Bescheid auch nicht reagiert, da ich dann Mitte Januar 2018 meinen kompletten freiwilligen Beitrag für 2017 gezahlt habe. Vorher habe ich keinen Monatsbeitrag für 2017 entrichtet, d.h. es ist von mir für 2017 in keinem Monat Geld überwiesen worden.


    Steuerwirksam sind die in 2018 gezahlten Beiträge unabhängig davon, ob sie für 2017 oder 2018 gezahlt wurden.

    Da habe ich eine andere Erfahrung. Bisher war es so, dass ich die Beiträge in dem Jahr von meinem zu versteuernden Einkommen abziehen konnte, für die ich sie gezahlt habe - und nicht in dem Jahr, in dem ich sie gezahlt habe, d.h. bis 31.12.2018 freiwillig gezahlte Beiträge für 2017 hätte ich mit meiner Steuererklärung 2017 verrechnen wollten - und vergleichbares in den vorangegangenen Jahren getan.


    Es bleibt die Frage, wie ich mich verhalten soll, damit die im Januar 2018 von mir für 2017 gezahlten Beiträge auch für 2017 angerechnet werden...


    Vielen Dank!
    Alexander

  • Zum steuerlichen Teil des Problems kann ich jetzt nichts sagen. Die Schliderungen decken sich nicht mit meinen Erfahrungen und meinem Verständnis vom Zuflussprinzip.


    Da wäre wohl ein Vertreter der steuerberatenden Berufe mit ins Boot zu holen.


    Bezüglich des weiteren Vorgehens würde ich empfehlen, den Sachverhalt schriftlich zu schildern und als Erwiderung der letzten Mitteilung an die Rentenversicherung zu schicken.


    Wenn im Januar 2017 Beiträge gezahlt wurden, die für 2016 verbucht wurden, dann ist es nicht nachvollziehbar, fristgerecht gezahlte Beiträge für 2017 abzuweisen.