Entfernungspauschale

  • Hallo zusammen,


    hätte mal eine Frage zur Entfernungspauschale, sprich Werbungskosten.
    Angenommen es besteht ein Hauptwohnsitz, im Elternhaus. Hier entstehen keine Kosten für Miete etc. Wohnung ist nicht abschließbar. Weiterhin besteht noch ein Zweitwohnsitz/ Nebenwohnung am Beschäftigungsort. Hier übernimmt der Arbeitgeber Kosten für die Miete. Nebenkosten müssen selbst gezahlt werden. Die Entfernung vom Hauptwohnsitz zur ersten Tätigkeit beträgt einfach 200 km. Das wäre pro Wochenende einfach 200 km sprich ca. 46 bis 48 mal 200 km im Jahr für die einfache Strecke zum Beschäftigungsort.
    Es liegt hier keine doppelte Haushaltsführung vor.
    Kann man hier die Entfernungspauschale ansetzen?
    Lebensmittelpunkt ist am Hauptwohnsitz.


    Vielen Dank.

  • Hallo,


    danke für die Anmerkung. Mir ging es um die Entfernungspauschale ohne doppelte Haushaltsführung. Kann man die Ansetzen und welche Belege sind notwendig. Fahrzeug...?


    Vielen Dank.

  • Schau mal in das Anwendungsschreiben. Ich meine es so verstanden zu haben dass der AG die Kosten Deiner Zweitwohnung bei StKl 1 und 2 nur dann steuerfrei übernehmen darf wenn Du einen eigenen Hausstand am Erstwohnsitz hat und Du dies ihm versicherst. (ganz unten 4 a dd RNr 108 und 109). Wenn dies vorliegt ist es doppelte Haushaltsführung und Du kannst die Wochenendheimfahrten geltend machen.

  • Vorsicht, es muss auch auf die Voraussetzung des eigenen Hausstands geachtet werden.


    Wenn es nicht mindestens ein eigenes Stockwerk oder eine Einliegerwohnung jeweils mit eigenem Eingang, Küche, Bad etc ist, würde ich die Voraussetzung des eigenen Hausstands als nicht gegeben ansehen. Und damit ist auch die Kostenbeteiligung bei den Eltern egal.


    In den Fällen haben wir allerdings bisher immer wenigstens die Pendlerpauschale durchbekommen, worauf allerdings keine Garantie besteht.
    Steuerfrei dürfte der AG m.E. dann allerdings die doppelte HH nicht erstatten, weil ja keine vorliegt...

  • Danke für Eure Einschätzung,


    wie ist das mit der Wohnung, falls eine Prüfung im Betrieb stattfindet. Hat das dann für den Mieter konsequenzen?
    Prüfen die das denn beim Finanzamt, wer die Wohnung + Nebenkosten zahlt, falls man sowieso keinen doppelten Haushalt einträgt?
    Man würde ja lediglich die 48 x 200km Fahrleistung eintragen. Evtl. müsste man noch Tankquittungen sammeln und vorlegen oder noch andere Beweise für die Fahrleistung?

  • Stichhaltige Nachweise zur Fahrleistung kann man durch Tankrechnungen nur teilweise erreichen, da ja dort typischerweise nicht das Kennzeichen mit vermerkt ist. Wenn der PKW regelmäßig (zum Beispiel jährlich) bei einer Werkstatt in der Inspektion ist, wird dort gerne de Kilometerstand notiert. Oder der TÜV notiert ihn auch. Zusammen mit den Tankbelegen müsste das reichen. Wir reden hier ja auch nur über Entfernungspauschalen von 10tkm im Jahr. Ich habe jahrelang etwa 15tkm abgesetzt und es hat keinen gekümmert. ...