Kapitalertragssteuer in Deutschland bei Wohnsitz im Ausland

  • Ich habe derzeit meinen Wohnsitz im Ausland, das ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland hat. Entsprechend diesem Ausland bezahle ich auch hier im Ausland meine Steuern. Zinserträge aus Deutschland brauche ich aber hier im Ausland nicht zu versteuern.


    Nun habe ich noch eine kleine Summe Gespartes in Deutschland. Von den Zinsen werden mir jedes Jahr automatisch Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen, was ich mir zukünftig – auch bei diesem geringen Betrag – ersparen möchte.


    Dazu habe ich nun folgende Fragen:


    • Ich habe verstanden, dass ich ab sofort einen Freistellungsauftrag stellen kann, so dass mir die Zinsen nicht mehr abgezogen werden (liegen weit unter 801 Euro) – richtig?
    • Für vergangene Jahre kann ich die gezahlten Steuern über die Anlage KAP zurückfordern. Frage: Für wie viele Jahre gilt das? Also bis zu welchem Jahr kann ich die dummerweise gezahlten Zinsen zurückfordern?
    • Welche Steuernummer gebe ich an: meine (interntionale) aus Deutschland, wo ich gar keine Steuern bezahlen muss, da ich Steuerausländer bin, oder die aus dem Land, in dem ich steuerpflichtig bin?
    • Gibt es sonst noch etwas zu beachten?
  • In der heutigen Euro am Sonntag wird das Thema zwischen D und Italien behandelt. Dort wird ausgesagt, dass man nach dem für Italien geltenden Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Steuer befreit ist, wenn man dem italienischen Steuersystem verpflichtet ist, Daher wäre mMn auch kein Freistellungsauftrag erforderlich.


    Hier ein Link zum Bundeszentralamt für Steuern, in dem auf die Regelungen und Formulare zur Steuererstattung weiter verlinkt wird. http://www.bzst.de/DE/Steuern_…teuerentlastung_node.html

  • Wenn es sich nur um Zinsen und nicht um Dividenden handelt sind Sie in Deutschland nicht beschränkt steuerpflichtig Par 44 Abs 1 Nr 5a) bzw c) EStG. Ausser die Forderung wäre durch inländischen Grundbesitz besichert. Auf Zinsen darf bei Steuerausländern daher grundsätzlich keine KapESt erhoben werden. Vermutlich haben Sie Ihrer Bank den Wegzug nicht mitgeteilt und auch keine Bescheinigung des ausländischen Staats oder der ausländischen Steuerbehörde vorgelegt. Daher behält diese munter weiter ein. Das müssen Sie schleunigst nachholen.


    Einen Freistellungsauftrag gibt es im Übrigen nur für unbeschränkt Steuerpflichtige und das sind Sie nicht.


    Eine Steuererklärung können Sie m.E. auch nicht abgeben. Das geht m.E. nur, wenn Sie hier mindestens beschränkt steuerpflichtig sind und das sind Sie nicht.


    Auch die Bank kann einbehaltene KapEst nicht mehr erstatten. Soweit ich weiss müssen Sie einen Antrag beim Betriebsstätten Finanzamt der Bank stellen und da auch die entsprechenden Bescheinigugen einreichen. Am besten Sie fragen die Details bei der Bank an.

  • kater: Zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe mir bei dem von Ihnen angeführten Link nachgelesen. Es schien damit alles klar, dann las ich aber auch den Beitrag von RaphaelIP, dessen Meinung der Ihrigen widerspricht. Ich glaube, ich kläre das mal mit dem Finanzamt oder rufe einen Steuerberater an.

  • @RaphaelIP: Vielen Dank für Ihren Beitrag. Sie scheinen sich gut auszukennen. Da es jedoch dem widerspricht, was in dem von Kater angegebenen Link steht, muss ich wohl weiterforschen, oder? Die paar Euro Zinsen bekomme ich von einer Wohnungsgesellschaft, meiner Bank liegt meine ausländische Steuernummer vor.