Nachversicherung

  • Hallo,


    ín meinem Fall geht es darum das ich mein Arbeitsverhältnis gekündigt habe.
    Austrittsdatum 03.07.2014.
    Beim Arbeitsamt habe ich mich nicht gemeldet, weil ich keine fremde Leistungen beziehen und mich selbst um eine neue Arbeitstelle kümmern wollte.
    Nun habe ich das Problem das die IKK mir sagt ich müsste mich wegen einem Tag der die Nachversicherung überschreiten würde selbst nachwirkend freiwillig
    Diese habe ich auch gefunden. Da die Firma mich zu einem Montag, zwecks Einarbeitung einstellen wollte, fiel das Eintrittsdatum auf den 04.08.2014.versichern.


    Ich bin der Meinung das aber anders gerechnet wird.
    Zum einen habe ich den Artikel bei Finanztip gefunden:
    http://www.finanztip.de/gkv-nachgehender-leistungsanspruch/
    In dem Artikel heißt es:


    Beispiel: Ihr Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember und Sie beginnen als Arbeitnehmer zum 1. Februar eine neue versicherungspflichtige Tätigkeit. In diesem Fall brauchen Sie sich in der Zwischenzeit (bis zu 1 Monat) nicht freiwillig zu versichern. Sie erhalten die gleichen Leistungen der Krankenversicherung, als ob Sie "normal" versichert wären.


    Ebenfalls im Gesetzbuch
    gem. § 188BGB 2
    in dem es heißt:
    (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.


    In Folge dessen würde das doch bedeuten das die Nachversicherung bis 03.08.2014 gilt und ich zeitgemäß wieder angemeldet war.


    Ein Monat wird aus Benennung der Zahl gerechnet und nicht nach Tagen.
    Ausnahme: Bankrecht, dort sind 30 Tage üblich. Bei Versicherungsangelegenheiten müsste doch aber das Privatrecht gelten, oder irre ich mich da?




    Für Ihre Hilfe bin ich Ihnen sehr dankbar!
    Mit freundlichen Grüßen :)

  • Hallo,


    im 5. Sozialgesetzbuch steht eine Frist von einem Monat.
    Für die Berechnung der Frist gelten - ganz richtig - die Vorschriften des BGB - hier § 188 Abs. 2 BGB.


    Der Begriff "Austrittsdatum" ist unklar. Endet die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung am 2.7, beginnt am 3.7 die Nachversicherung. Die endet einen Monat später - also am 3.8. --> aus meiner Sicht fehlt kein Tag.


    Beste Grüße,
    Britta