Forderung verjährt?

  • Guten Tag,
    Ich habe eine Frage, ich habe am 01.11.2014 einen Vertrag mit Optima Finanzcheck geschlossen zur Vermittlung von günstigen Krediten, eine Vermittlung erfolgte nicht, dennoch wurde am 18.06.2015 eine Rechnung bzw Hauptforderung gestellt. Ich wollte das damals schriftlich klären, habe aber nie eine Antwort bekommen. Nun erhalte ich ein Schreiben von einem Inkassoanwalt ( Dr. Harald Schneider) mit einer Ankündigung der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, sollte ich die Forderung bis Ende des Monats nicht begleichen.
    Nun ist meine Frage ob die ganze Sache nicht schon verjährt ist, da der Vertrag im November 2014 geschlossen wurde und die Verjährungsfrist zum 31.12.2014 gestartet und zum 31.12.2017 geendet hat. Oder habe ich da einen Denkfehler?
    Würde mich sehr über Hilfe freuen.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Hm, eine oberflächliche Suche im Internet mit dem genannten Namen als Suchbegriff legt die Vermutung nahe, dass ich nicht sein Bild finden werde, wenn ich "seriös" im Lexikon nachschlage.


    Unter dem Aspekt würde ich den geltend gemachten Anspruch entsprechend betrachten.

  • Nein, einfach ignorieren auf keinen Fall.


    Sie sollten sich das Schreiben schon genau ansehen und den zugrunde liegenden Anspruch sowie die Verjährung prüfen (ggf. lassen).


    Wenn jemand an mich mit einer Drohkulisse herantritt, um eine aus meiner Sicht unberechtigte Forderung zu erheben, werde ich schon reagieren müssen. Nur je nach Einschätzung darüber, ob ein Gericht meine Einschätzung teilen wird, und darüber wie gesetzeskonform mir das Vorgehen des jemandes erscheint, werde ich entweder auf diese oder auf jene Weise reagieren müssen.

  • Diesen "Einzeiler-Austausch" finde ich unbefriedigend.


    Ich würde wie folgt vorgehen:


    Schreib dem Verrichtungsgehilfen Anwalt des Forderungsstellers,daß Du die Forderung der Höhe und dem Grunde nach zurückweist.
    Schreib weiter,daß zu zur Vermeidung unnötiger und nicht zielführender Kosten um die Übersendung der Klageschrift bittest und sich Dein Rechtsvertreter nach deren Prüfung mit dem Verrichtungsgehilfen ins Benehmen setzten wird.


    Keiner von uns hier kann a)den Sachverhalt bewerten und b)darf(!!)keiner von uns hier Auskünfte mit Anspruch auf Verbindlichkeit(=Rechtsberatung) tätigen.


    Da mußt Du Dir schon ---wenn Du eine Klageschrift erhälst oder die Gegenseite Dich trotzdem mit einem Mahnbescheid(dem Du fristgerecht widersprechen mußt(ohne Begründung))behelligt-----einen fachkundigen Anwalt suchen.


    P.S.:das relevante Datum ist das Datum der Rechnungsstellung im Juni 2015.Sollte(!!) eine dreijährige Verjährungsfrist gelten,ist diese Frist erst am 31.12.2018(!!)abgelaufen!!!!