Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung während der Arbeitslosigkeit

  • Hallo Community !



    Ich bin derzeit leider arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld 1.


    Da mein Bezug des ALG 1 demnächst endet, wurde mir geraten dennoch ohne Bezug von Arbeitslosengeld weiterhin arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet zu bleiben, um den gesetzlichen Schutz bei der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit dadurch weiter erhalten zu können. Durch eine weitere Meldung als Arbeitssuchende ließen sich angeblich Nachteile bei einer späteren, möglichen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit
    bis zum Eintritt in die Rente meinerseits (noch 4 Jahre bis zur Rente) verhindern.


    Meine Frage zielt nicht auf private Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen ab, sondern lediglich auf die gesetzlichen Versicherungen im genannten Bereich.


    Da ich vor dem 1.1.1961 (Stichtag) geboren bin und kein Hartz 4 (Arbeitslosengeld 2) beantragen kann, will und auch werde, ließe sich dadurch meinerseits dennoch wenigstens der gesetzliche Schutz bei der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente aufrecht erhalten. Was ist von dieser These zu halten ?


    Vielen Dank im Voraus für eure Tipps.

  • Das Alg II wäre ein "Verlängerungstatbestand" für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente (auch bei Berufsunfähigkeit).


    Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (oder Berufsunfähigkeit) würde um den Bezug von Alg II verlängert werden, mit der Folge, dass wenn die Voraussetzungen direkt vor dem Alg II-Bezug die Voraussetzungen erfüllt waren, sie auch während der Dauer des Alg II-Bezuges erfüllt sind.


    In diesen fünf Jahren müssen mindestens drei Jahre an Pflichtbeiträgen liegen. D. h. dass man sich zwei Jahre "Lücke" erlauben kann.


    Wenn Sie die Lücke bis Rentenbeginn nicht zu groß werden lassen, sind Sie weiterhin abgesichert.


    Ggf. helfen Ihnen aber auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Dabei müssten Sie aber die Vorraussetzungen des Paragraphen 241 SGB VI erfüllen. D. h. die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre Beiträge) bis Ende 1983 erfüllt und seitdem keinen Monat rententechnisch unbelegt haben.


    Sie sollten sich zeitnah bei Rentenversicherung beraten lassen. So wie Sie es schildern, kann man das wohl alles deichseln.