Beratung Rürup-Vertrag sinnvoll oder nicht

  • Hallo zusammen,


    ich habe vor einigen Jahren eine Rürup-Rente abgeschlossen. Meine Lebenssituation hat sich nun verändert und ich möchte prüfen bzw. mich beraten lassen, ob der Vertrag noch sinnvoll für mich ist oder ob eine Alternative bessere wäre.


    Weiß jemand, wer eine unabhängige, kostenlose Beratung anbietet?

  • Unabhängig und kostenlos?


    Das wird schwierig.
    Wahrscheinlich werden Sie für eine vernünftige Beratung, die alle Ihre Bedürfnisse abdeckt, Geld in die Hand nehmen müssen.


    Vielleicht ein Vorschlag für ein abgestuftes Vorgehen:


    1. Altersvorsorgeberatung durch die Deutsche Rentenversicherung (kostenlos, aber nicht die Qualität des Produktes bewertend, also eher grundsätzlich bzw. als Einstieg zu sehen) Dabei wichtig: konkret Altersvorsorge als Beratungsthema benennen.


    2. Beratung durch die Verbraucherzentrale (nicht mehr kostenlos, aber auch in die Tiefe)


    3. Falls dann noch erforderlich bzw. gewünscht: Versicherungsberater (kostet auch, aber da kümmert sich jemand in Ihrem Auftrag um Ihr Anliegen)

  • Wenn du dir unsicher bist, ob der Vertrag sinnvoll für dich ist, macht eine qualifizierte Beratung in jedem Fall Sinn auch wenn sie Geld kostet. Sie kostet bei Honorarberatern meist 150 euro plus MwSt pro Stunde. Meist kommt man in kurzer Zeit schon sehr weit, das heißt ich würde mal 500 Euro veranschlagen grob gepeilt, evt weniger.


    Wenn du hochrechnest wieviel dich der Vertrag bis zur Rente kostet und dir vorstellst, du zweifelst jährlich bis dahin an der Sinnhaftigkeit, ist das Geld für den Honorarberater gut angelegt.

  • Honorarberater ist ist ein laut BaFin:



    Gesetzlich geschützter Begriff und öffentliches Register


    Die Bezeichnung „Honorar-Anlageberatung“ ist gesetzlich geschützt. Das soll es dem Kunden ermöglichen, diese qualifizierte Form der Anlageberatung erkennen und darauf vertrauen zu können, dass die Beratung den besonderen Wohlverhaltenspflichten genügt. Darum dürfen Institute ihre Dienstleistung auch nur dann als Honorar-Anlageberatung bezeichnen, wenn sie bei der BaFin in das Honorar-Anlageberaterregister eingetragen sind. Die BaFin trägt dort nur Institute ein, die durch eine Prüfbescheinigung nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an die Honorar-Anlageberatung erfüllen.
    Anleger können das Honorar-Anlageberaterregister ab dem 1. August auf der Internetseite der BaFin einsehen und sich einen Überblick darüber verschaffen, welche Institute Honorar-Anlageberatung erbringen. Diese Institute müssen nach § 33 Absatz 3a Satz 3 WpHGzusätzlich auf ihrer Internetseite angeben, in welchen Filialen sie Honorar-Anlageberatung anbieten. So können Kunden diese Form der Anlageberatung gezielt nachfragen.


    Verstoßen Institute nachhaltig gegen die besonderen Wohlverhaltens- und Organisationspflichten für die Honorar-Anlageberatung, kann die BaFin sie aus dem Honorar-Anlageberaterregister löschen. Sie dürfen dann die gesetzlich geschützte Bezeichnung Honorar-Anlageberatung nicht mehr verwenden.


    Honorar-Fiananzanlageberater ist gemäß § 34h GewO:



    § 34h Honorar-Finanzanlagenberater


    (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. § 34f Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt mit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.
    (2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein Gewerbe nach § 34f Absatz 1 ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
    (3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.



    Im Bereich Versicherung ist das ein Versicherungsberater gemäß § 34d Abs. 2 GewO und § 59 abs. 4 VVG!!


    (2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein
    1.den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
    2.den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
    3.für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
    Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.


    Einfach mal die Begriffe richtig verwenden, wäre sicher sinnvoll und förderlich im sinne der generellen Verbraucherbildung!

  • @Lange Oog


    Ich weiß Sie legen Wert auf die begriffliche Abgrenzung und ich bin überzeugt Sie haben Recht damit. Ich fürchte nur die Liebe der Deutschen zu Abkürzungen wird ein allgemein gültiges Verständnis und eine umfassende Nutzung der korrekten Termini verhindern. Recht haben Sie deshalb trotzdem.