Laufende Zuzahlungen zum Firmenwagen als Werbungskosten nachträglich absetzen?

  • Hallo Community,


    ich hatte erstmals in der Steuererklärung für 2016 meine monatliche Zuzahlung zum Dienstwagen (sogenannte Dienstwagennutzungsgebühr) angegeben und erfolgreich abgesetzt. Dieser Sachverhalt ist mir erst seit Mitte 2017 bekannt, die Steuererklärungen von 2015 und davor sind jedoch schon rechtskräftig, daher hatte ich mich nicht getraut, diese ändern zu lassen. Es geht hier jedoch um deutlich 4stellige Beträge, die ich aus dem Netto jährlich aufgebracht habe.


    Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wird ein Steuerbescheid zum Vorteil des Steuerzahlers korrigiert, wenn Sie Ihrem Finanzamt noch nachträglich und ohne eigenes Verschulden eine neue Tatsache präsentieren können.


    Weiss jemand, ob diese nachträgliche Änderung für diesen Fall möglich ist, ggf. mit einer anderen Referenzierung oder Begründung? Der Sachverhalt wurde vom BFH erst mit der Pressemitteilung Nr. 11/2017 vom 15.02.2017 veröffentlicht und präzisiert?


    Falls es noch möglich ist: wie weit kann man denn die vergangenen Jahre zurück gehen (ich zahle schon seit 12 Jahren diese Nutzungsgebühr) und das Finanzamt um Änderung des Bescheides bitten?

  • Hier schreibt kein Steurberater sondern ein interessierter Laie.


    Verständnisfrage: Der BFH hat hier mMn keine allgemein neue sondern eine spezifische Entscheidung getroffen und zwar dahingehend, dass nicht nur eine monatliche Nutzungsgebühr sondern auch individuelle Zahlungen z.B. der Tankrechnungen den gwV mindern. Insofern scheint mir die Rechtslage nicht neu zu sein. (s. erster Absatz der BFH-Pressemitteilung).


    Mein AG hatte den gwV bereits schon in der Vergangenheit um die Zuzahlung reduziert. War dies bei Dir nicht der Fall?


    Wenn tatsächlich bei Dir falsch entsprechend der Umstände des Urteils abgerechnet wurde würde ich laienhaft argumentieren, dass der gesamte Erhebungszeitraum zu berichtigen ist. Mit dem Urteil wird die Praxis der Finanzverwaltung auf Basis BFH - VI R 57/06 aufgehoben, das sollte den genannten 12 Jahren entsprechen.

  • @Kater.Ka
    bei mir hat der AG den gwV nicht um die Zuzahlung reduziert. Meinem Verständnis nach ist das auch nicht korrekt. Du hast wohl absolut Recht, dass dieser Umstand wohl doch schon seit 2012 anders gehandhabt werden sollte (Finanzgericht Münster vom 28.3.2012, 11 K 2817/11 E). Hier wurde festgelegt, dass man die Zuzahlungen eben nicht vom gwV abziehen darf, sondern dass diese als sonstige Werbungskosten abzusetzen sind, wie ich dies erstmals für 2016 gemacht habe.


    Bleibt trotzdem die Frage offen, ob ich das für die letzten 12 Jahre und mit welcher Begründung korrigieren lassen kann...

  • . Hier wurde festgelegt, dass man die Zuzahlungen eben nicht vom gwV abziehen darf, sondern dass diese als sonstige Werbungskosten abzusetzen sind, wie ich dies erstmals für 2016 gemacht habe.

    Das kann ich aus dem zitierten Urteil nicht entnehmen. Macht aber nichts. Wenn Du der Meinung bist, dass dem so ist nimm doch genau dieses Urteil. Ich hatte Dir die Brücke zum früheren Urteil gebaut.


    Vielleicht sind auch die Randbedingungen unterschiedlich. Bei mir war es die 1%-Regelung und eine pauschalierte, über die ganze Laufzeit fixe Zuzahlung. Mein ehemaliger AG ist eines der größeren DAX30-Unternehmen und unternimmt jede Anstrengung die Lohnsteuer richtig zu berechnen. Insofern gehe ich mal davon aus, dass es richtig gemacht wurde, auch speziell weil es mMn dem Urteil aus 2006 entspricht.

  • Ich denke, es passt beides. Mein AG ist auch eines der größeren DAX30 Unternehmen und da läuft es so, wie du es beschrieben hast. Ich habe auch die 1%-Regelung sowie eine pauschlierte, fixe Zuzahlung. Die 1% werden nur für den Anteil fällig, welche vom AG gedeckelt sind (z.B. 50.000 €) und für den Rest (z.B. der Bruttosumme wird 0,95% Leasing vom Netto bezahlt.


    Für 2016 und für 2017 habe ich diese vom Netto getragenen Kosten zusätzlich als sonstige Werbungskosten angegeben und wurden auch anerkannt. So gesehen haben wir wohl beide Recht.


    Ich werde nun einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids wegen des nachträglichen bekannt Werdens neuer Tatsachen nach § 173 Abgabenordnung stellen und darauf verweisen, dass ich Laie bin und dass es weder in der Erklärung noch in der Erläuterung vermerkt war, dass man dies als Werbungskosten ansetzen kann.


    Das müsste doch so gehen?

  • Ein Gerichtsurteil ist leider keine neue Tatsache im Sinne der AO. Sondern nur Sachverhalte und Tatsachen die zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren. Beispiel: Überschreitung der drei Objekt Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel in 2017 durch den 4. Verkauf. Wurde in 2015 das 1. Objekt verkauft ist das aus Sicht von 2015 eine neue Tatsache und daher muss 2015 geändert werden.


    Wenn jedes Urteil eine neue Tatsache wäre, hätte die Finanzverwaltung viel zu tun und müsste jedes Jahr zigtausende Bescheide ändern. Da hätte man niemals Rechtssicherheit. Wäre ja auch anders herum für die Steuerzahler immer ein Risiko.


    Das ist eines der Dinge die den Beruf des Steuerberaters schwierig macht. Man muss immer die anhängigen Verfahren kennen und wenn das Verfahren einen Mandanten betreffen könnte den Bescheid durch Einspruch mit Hinweis auf das Verfahren offen halten.
    Macht man es wie in Ihrem Fall nicht und der Mandant hätte vom Urteil profitiert hätte man einen Haftungsfall.


    Wenn Sie also Ihre Bescheide nicht offen gehalten haben oder sie durch 164 AO offen sind dann geht da leider nichts mehr. Ausser ihr Sachbearbeiter pennt komplett. Halte ich aber für sehr unwahrscheinlich...