Investmentsteuerreformgesetz - Teilfreistellung bei Verlust

  • Hallo,
    nach dem Investmentsteuerreformgesetz wurden Fonds bzw. ETF zum 31.12.2017 fiktiv veräußert und mit Jahresbeginn 2018 fiktiv neu angeschafft. Wird der Fonds/ETF jetzt verkauft, greift bei entsprechender Aktienquote eine Teilfreistellung von 30% auf den Ertrag seit der fiktiven Neuanschaffung. Wie wird aber verfahren, wenn seit Jahresbeginn ein Verlust angefallen ist?
    Der konkrete Fall stellt sich folgendermaßen dar: Seit einigen Jahren halte ich Anteile am Amundi-ETF auf den MSCI World. Dieser ETF wurde mit einem anderen Fonds verschmolzen, über den jedoch keine Informationen verfügbar waren. Deshalb mein Entschluß den Amundi-ETF zu verkaufen und stattdessen in den entsprechenden ETF von iShares zu investieren. Das habe ich vor ca. 2 Wochen getan. Nun ist beim ETF seit Jahresbeginn ein Verlust aufgelaufen, der den Gewinn der bis Ende Dezember 2017 angefallen ist und damit auch die Steuerlast schmälert. Nach meinem Verständnis müßte die Teilfreistellung diesen Verlust vergrößern und folgerichtig zu einer Minderung der Steuerlast führen. Die Bank (Diba) hat jedoch den Verlust um 30% gekürzt, wodurch sich die Steuerlast erhöht. Auf Nachfrage beruft sich die Bank auf ein "Entwurfsschreiben vom 11.8.2017". Darin steht zum §20 InvStG zur Teilfreistellung unter 20.2: "Die Teilfreistellung ist gleichermaßen anzuwenden, wenn negative Erträge bzw. Verluste erzielt werden." Aktuell wird es also so ausgelegt, dass die Teilfreistellung den Verlust schmälert. Im Antwortschreiben der Diba heißt es weiter: "Sollte dies in dem endgültigen BMF-Schreiben anders sein,dann korrigieren wir die Abrechnungen selbstverständlich automatisch undkostenfrei."
    Ich halte das für paradox! Kann jemand Licht in dieses Steuerwirrwarr bringen oder haben unsere Finanzbehörden diesbezüglich tatsächlich selbst noch keinen Plan? Bin dankbar für hilfreiche Antworten.

  • Hallo @fossibaer.1, willkommen in der Community.


    Ich halte das Vorgehen für sachgerecht. Wäre der Verlust privilegiert ergäbe sich folgendes Steuersparmodell.
    Der Anlager investiert je 1.000 € in die Aktienfonds A und B. A macht 14,3% Gewinn, B 10% Verlust. Durch die Teilfreistellung wird der Gewinn von A auf 10% reduziert. In der Summe ist steuerlich kein Gewinn angefallen und der Anlager kann die Differenz von 4,3%/2 = 2,15% steuerfrei behalten. Das wollen wir wegen der Steuergerechtigkeit sicher nicht.


    Im übrigen ist es mMn geregelt:


    §20 (1) InvStG Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung)


    §2(14) InvStG Der Gewinnbegriff umfasst auch Verluste aus einem Rechtsgeschäft.


    Ich wünsche baldigen Ausgleich des Amundi-Verlusts durch satte Gewinne.

  • Hallo Kater.Ka,
    ich muß zugeben, auch nach mehrmaligem Lesen Deine Antwort nicht zu 100% verstanden zu haben. Vielleicht habe ich meine Fragestellung nicht gut formuliert und wir reden aneinander vorbei.


    Deshalb folgendes fiktives Beispiel:
    Ich besitze Anteile am Fonds A, bis zum 31.12.2017 habe ich einen Buchgewinn von 1200 € erzielt. Ich verkaufe meine Anteile im April 2018, mittlerweile beträgt der Gewinn jedoch nur noch 1000 €.
    Nach dem alten Steuerrecht werden 25% Kapitalertragssteuer (250 €) plus Soli fällig.
    Nach dem neuen Steuerrecht sind die 1200 € als fiktives Veräußerungsergebnis festgeschrieben. Auf die 200 € Verlust seit Jahresbeginn 2018 kommt die 30%ige Teilfreistellung (-60 €), damit wird zur Berechnung der Kapitalertragssteuer ein Gewinn von 1060 € zugrunde gelegt (Steuer: 265 € plus Soli).
    Damit wird für mich aus der Teilfreistellung eine Zusatzbelastung.


    Eine Teilfreistellung im Sinne des Wortes bedeutet nach meinem Verständnis eine rechnerisch 30%ige Erhöhung des Verlustes (-200 € -60 € = -260 €), wonach zur Berechnung der Kapitalertragssteuer 940 € zugrunde gelegt würden (Steuer demnach 235 € plus Soli). Alles andere würde doch den Begriff "Freistellung" konterkarieren.


    Grüße und ein sonniges Wochenende!

  • Wir verstehen uns richtig und ich würde mich wahrscheinlich auch ärgern.


    Der Knackepunkt ist dass man alte und neue Welt strikt trennen muss, Der Zeitraum bis 31,12,17 wird betrachtet und separat dazu der Zeitraum ab 01.01.18. Du vermischst die beiden Zeiträume - im Sinne dass es darauf ankommt was rauskommt ist das auch nachvollziehbar.


    In Deinem Fall wäre es günstiger gewesen, wenn es die Teilfreistellung nicht gegeben hätte. Umgekehrt hättest Du Dich gefreut wenn Du den Amundi noch im Januar verkauft hättest, als er rund 3,3% im Plus lag und Du durch Teilfreistellung nur eben 2,3% hättest versteuern müssen.


    Vielleicht können wir uns dahingehend einigen, dass das Wort Teilfreistellung irreführend ist und man besser von Nichtbetrachtung reden müsste. Diese Nichtbetrachtung vermindert den Gewinn, aber eben auch den anrechenbaren Verlust wie in Deinem Beispiel.


    Noch ein kleiner Lichtblick aus der Zukunft. Die Teilfreistellung wurde u,a, eingeführt um den nicht mehr möglichen Abzug ausländischer Quellensteuer zu kompensieren. Diese liegt in LU bei max.15%, wenn man in den Bundesanzeiger schaut waren es in der Praxis bei Fonds auf MSCi World < 10%. Die Differenz wirst Du in Zukunft steuerfrei erhalten. Daher finde ich die Teilfreistellung gar nicht so schlecht.

  • Hallo Kater.Ka, danke für die prompte Antwort, auch wenn sie "nicht in meinem Sinne" ausfällt. Damit muß ich mich dann wohl abfinden.
    Ja, leider habe ich von der Diba die Information erst am 7.März erhalten und natürlich hätte ich bereits im Januar verkauft, wenn ich da bereits davon Kenntnis gehabt hätte . . .


    Von Steuergerechtigkeit kann ich allerdings am neuen Gesetz wenig finden, was ich mit folgendem Beispiel verdeutlichen möchte:

    • Anleger A investiert in einen Fonds X, der "vor sich hin dümpelt". Fiktiver Veräußerungsgewinn zum Dezember 2017 Null. In 2018 geht das so weiter und er verkauft, Gewinn Null, Steuer Null. Außer Spesen nix gewesen, ok!
    • Anleger B investiert in einen Fonds Y, der sich zunächst gut entwickelt. Fiktiver Veräußerungsgewinn zum Dezember 2017 1000 €. In 2018 verliert der Fonds alles wieder und bevor er in Minus dreht verkauft er mit -1000 € seit der fiktiven Neuanschaffung. Unter dem Strich das gleiche Ergebnis wie Anleger A. Aber die 30% Teilfreistellung mindern den Verlust um 300 €. Damit muß Anleger B 300 € versteuern, obwohl er keinen Cent Gewinn erzielt hat!!

    Was sind das für Experten, die solche Gesetze schreiben??? Das Forum hier ist sicher nicht der richtige Platz, seinen Frust darüber abzulassen aber es fällt mir schon schwer sachlich zu bleiben.


    Klar wird durch das Gesetz eine Trennung in "alte und neue Welt" vollzogen aber die "Vermischung" dieser Welten trifft jeden Fondsanleger spätestens beim Verkauf seiner Anlagen, sofern er sein Investment vor dem 1.1.2018 begonnen hat.


    Ich bin nur ein "Steuerlaie" aber rechnen kann ich schon. Und deshalb habe ich den Eindruck, daß dieses Gesetz mit einer sehr heißen Nadel gestrickt wurde.