Reiserücktrittsrecht

  • Hallo zusammen,


    mir wurde vom Reiseveranstalter 4 Tage vor Reiseantritt ( 1 Wo HP / eigene Anreise / Reisebeginn 23.04.2018 ) folgendes mitgeteilt :


    “ wegen Betriebsurlaub des hoteleigenen Restaurants kann lediglich Frühstück angeboten werden “


    Als Entschädigung hat man mir 15 Euro pro Tag/Person angeboten.


    Meine Frage :


    Kann ich vom Reiserücktrittsrecht Gebrauch machen oder muss ich
    das Entschädigungsangebot akzeptieren ?


    Über eine, aufgrund des unmittelbar anstehenden Reiseantritts wäre ich für eine zeitnahe Antwort sehr dankbar :|
    Vielen Dank für Eure Hilfe und VG ;)


    Kamikaze01

  • Ein Reiserücktrittsrecht hat der Reisende nur dann, wenn es einen erheblichen Mangel an der Reise gibt. Als eine. erhebliche Mängel sehen manche Gerichte schon Mängel an, die zu mind. 20 % Reisepreisminderung führen. Die überwiegende Mehrheit der Gerichte erkennt einen erheblichen Mangel nur dann an, wenn er zu einer Reisepreisminderung von mind. 50 % führen würde.
    Gem. Urteil des LG Frankfurt/M v. 27.02.2008, Az.: 2-24 S 25/08 hat der Reisende bei Ausfall der gebuchten Verpflegung (und somit einer Selbstverpflegung) nur Anspruch auf Aufwendungsersatz und keinen Anspruch auf eine zusätzliche Reisepreisminderung.
    Dies heißt im Klartext: Der Reisende hat keinen Anspruchauf Reiserücktritt, da kein erheblicher Mangel vorliegt. Ferner hat er Anspruch auf genau die Kosten, die ihm entstehen, wenn er sich anderweitig als gebucht verpflegt. Dafür ist der Reisende später nachweispflichtig gegenüber dem Reiseveranstalter und sollte sich somit seine Ersatz-/ bzw. Selbstverpflegung quittieren lassen. Ferner muß diese Ersatz-/Selbstverpflegung angemessen sein, so dass man bei einem gebuchten Ein- oder Zweisternehotel nicht ein opulentes Mahl im Restaurant eines Fünfsternehotels verspeisen sollte.
    Liegt das Hotel außerhalb 'jwd', so daß man immer erst weite Wege in die Staft fahren muß, um sich zu verpflegen, so sind diese zusätzlichen Fahrtkosten im Rahmen des Aufwendungsersatzes auch erstattungsfähig.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)