Übungsleiterpauschale Gerichtsurteil im Finaztip-Newsletter

  • Hallo,


    im letzten Newsletter war von einem Urteil die Rede.


    Ich bin nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass die Ausgaben im Rahmen der Übungsleiterpauschale gar nicht berücksichtigt werden, weil es sich ja um eine Pauschale handelt. Also wenn ich z. B. im Jahr 3000 Euro aus Übungsleitertätigkeit einnehme, dann kann ich nur die 2400 Euro davon abziehen und erst von den restlichen 600, die dann als selbstständige Tätigkeit berechnet würden, Werbungskosten abziehen, so hatte mir das damals jemand in der Hotline des Finanzamtes erzählt.


    Ich arbeite nämlich für einen Verein mit Kindern, da fahren wir z. B. auf Freizeiten etc. und dafür entstehen bei mir auch Kosten (Reisekosten, Materialien, Verpflegungsmehraufwand vielleicht sogar) und das rechne ich immer über diese Pauschale ab. das letzte Jahr war ich eh unter den 2400 €, aber das Jahr davor war ich z. B. darüber und falls ich zukünftig noch mal darüber komme, wäre für mich interessant das zu wissen.


    Liebe Grüße und einen schönen Tag :)

  • Also, unser Steuerexperte sagt:


    "im folgenden Ratgeber
    https://www.finanztip.de/uebungsleiterpauschale/
    steht unter 5. ausführlich wie man einen Verlust aus einer Übungsleitertätigkeit geltend machen kann.
    Das neue BFH-Urteil stellt jetzt klar, dass ein Verlust auch dann möglich ist, wenn die Einnahmen sogar niedriger sind als die 2.400 Euro-Pauschale. Insofern bestätigt es die Berechnung des dort dargestellten Beispiels Tanzsport-Übungsleiter (FG Rheinland-Pfalz vom 23.5.2011). Manche Finanzämter haben das bislang anders berechnet."


    Ich hoffe, das hilft dir weiter. :)